Der Tagesspiegel - 09.11.2019

(Darren Dugan) #1
Der Aufbau einer befriedigenden Ladein-
frastruktur – die Voraussetzung zum
Durchbruch für E-Autos neben den Kauf-
preisen – wird teuer, so viel ist gewiss.
Dochwas kommtauf Eigentümergemein-
schaften zu? Darüber war nach dem
E-Auto-Gipfel am Montag wenig zu hö-
ren. Wollen und sollen Autofahrer E-Au-
tos künftig in ganz Deutschland schnell
aufladen können und nicht warten müs-
sen, ist der Ausbau öffentlicher Ladesta-
tionen nur der Anfang. Ohne den Ausbau
einer privaten Ladeinfrastruktur dürfte
aus diesem Klimaschutzprojekt nichts
werden. Ein Blick in vorliegenden Pla-
nungsunterlagen von Bund und Ländern
zeigt: Auf Eigentümer kommen erhebli-
che Kosten zu. Ob sie E-Autofahrer sind –
oder werden wollen – oder nicht.
Nach dem bishergeltendenWohnungs-
eigentumsrecht (WEGesetz) hat eine Ei-
gentümergemeinschaft keine Rechtssi-
cherheit, wie die Eigentümer überhaupt
einen Beschluss übereine solche Elektro-
ladestation fassen können. Durch Ände-
rungen im Mietrecht soll es gleichzeitig
leichter werden, damit Mieter – etwa an
ihrem Tiefgaragenplatz – laden können.
Bekommt der Mieter das Recht auf eine
Ladesäule – dies ist geplant –, stellt sich
die Frage, warum die gesamten Eigentü-
mer den Wunsch nach einem Elektroauto
eines einzelnen Mitbewohners bezahlen
sollten, sei er nun Mieter oder Miteigen-
tümer. „Und die gleiche Frage stellt sich
natürlich auch–geradein ZeitenvonMie-
tendeckeln, Mietpreisbremsen und der
Frage nach bezahlbarem Wohnen –, wa-
rum die Kosten für einen solchen An-
schluss beim Eigentümer liegen sollten“,
sagte Kai Warnecke, Präsident des Eigen-
tümerverbands Haus und Grund, Anfang
dieser Woche im Deutschlandfunk: „Die
Kosten müssen doch dort liegen, wo der
Nutzen hinterher bleibt, und das ist letzt-
lich derjenige, der das Auto fährt.“ Die
Wallboxen seien zwar für 1000, 1500
Euro erhältlich. Doch die Montage kostet
dann aber fast noch einmal so viel.
Bei Haus und Grund sind über die Lan-
desverbände des Vereins rund 900000
Immobilienbesitzer organisiert. Der Lob-
byistenverband stimmt der Förderung
des Ausbaus von E-Ladestationen „im
Großen und Ganzen“ (Warnecke) zu.
Doch: „Bisher ist es so, dass es nicht mal
eine Klarheit darüber gibt, wie zum Bei-
spiel in einer WEG darüber entschieden
werden kann, ob es einstimmig sein muss
oder eine qualifizierte Mehrheit.“
Probleme gibt es nicht nur beim Netz-
bau. Es stellt sich nicht nur die Frage, wer
die sogenannte Wallbox finanziert, über
die das Elektrofahrzeug dann geladen
werden kann. Es geht auch um die Elek-
troinfrastruktur, die vom Netz aus der
Straße in das Haus, bzw. in die Woh-
nungseigentumsanlage geführt werden
muss. Der Wasserversorger in Bremen
zum Beispiel ließ sich die neue Zuleitung
von der Straße in das Gebäude – mit dem
Ziel des Austausches alter Bleirohre


  • vom Grundstückseigentümer bezah-
    len. Warnecke kritisiert, dass Gebäudeei-


gentümer die Kosten der Elektromobili-
tät tragen sollen.
Die Pläne des Bundes sind dagegen
klar. Er adressiert im Klimaschutzpro-
gramm der Bundesregierung neben dem
Ausbau der öffentlichen Ladeinfrastruk-
tur auch Hindernisse im Ausbau der pri-
vaten Ladeinfrastruktur: „Im Wohnungs-
eigentumsgesetz (WEG) und im Miet-
recht werden die Vorschriften für die Er-
richtung von Ladeinfrastruktur verein-
facht, insbesondere wird dabei das Ein-
stimmigkeitsprinzipdurch das Mehrheits-
prinzip ersetzt. Vermieter werden ver-
pflichtet, die Installation von Ladeinfra-
struktur zu dulden“, heißt es auf Seite 79.
Konkreter wird der „Masterplan Lad-
einfrastruktur der Bundesregie-
rung“ (Stand 31.10.2019, Final ressort-
abgestimmt), der dem Tagesspiegel vor-
liegt: „Um den Aufbau von Ladeinfra-
struktur in Mehrfamilienhäusern (Miets-
häuser und Wohnungseigentumsgemein-
schaften) zu vereinfachen, wird das
BMJV(das Bundesjustizministerium, d.
Red.)noch im Jahr 2019 einen Gesetzes-
entwurf vorlegen, mit dem das Miet- und
Wohnungseigentumsrecht überarbeitet
wird. Wichtig ist, dass der Mieter vom
Vermieter die Erlaubnis zum Einbau
von Ladeinfrastruktur verlangen kann
und nur eingeschränkte Weigerungs-
rechte des Vermieters bestehen. Ände-
rungen am Wohnungseigentumsgesetz
sollen bewirken, dass dem Wohnungsei-
gentümer ein Anspruch auf Einbau einer
Ladeeinrichtung eingeräumt wird, gegen
den sich die übrigen Wohnungseigentü-
mer nur unter engen Voraussetzungen
verwehren können sollen. Die Umset-
zung soll bis Ende 2020 erfolgen.“
BernhardMattes,Präsident des Autoin-
dustrieverbands VDA, sagte nach dem
E-Auto-Gipfel, aus seiner Sicht sei eine
„spürbare Förderung privater Ladeinfra-
struktur" erforderlich. Aber wie? Dür-
fen Haus- und Grundbesitzer Subventio-
nen erwarten, um Kosten für Ladeinfra-
struktur abdecken zu können?
„Subventionen sind vielleicht das
eine. Das andere wäre, überhaupt erst
mal die Rahmenbedingungen zu schaf-
fen, um den Strom im Haus produzie-
ren zu können“, Verbandspräsident
Warnecke: „Gerade dieses Beispiel, dass
man eine Fotovoltaik-Anlage auf dem
DachhatunddenStromdannimHausver-
braucht,ob dasnun für dasAufladen vom
HandyistoderdasAufladenvomAuto,al-
lein diesebanale Sacheist in Deutschland
derzeit noch nicht möglich beziehungs-
weise nur unter extremen Hürden, weil
ein Eigentümer eine solche Fotovol-
taik-Anlage und den Strom, den er daraus
produziert, nicht einfach an seine Mieter
weiterverkaufen kann.“ Diese denkbaren
ModellewürdenausverständlichenGrün-
denvondenEnergieversorgernblockiert.
Siegefährden ihr Geschäft.
Nachfolgefragen wie Haftungsrisiken
beiBränden vonLadestationen sindeben-
falls völlig ungeklärt – es könnten höhere
Versicherungsprämien fällig werden, mit
derFrage,wer diese höheren Prämienauf-

WAS STEHT INS HAUS?
An unserer Eigentums-
Wohnanlage wurden um-
fangreiche Außenarbeiten
durchgeführt: an den Fens-
tern, Putz- und TV-Kabelar-
beiten. Nach Fertigstellung
erfolgte die Abnahme durch
die Hausverwaltung sowie
eine eingeschaltete externe
Baubetreuungsfirma. Eigen-
tümerund Beirat wurdenhie-
rübernicht unterrichtet,Pro-
tokolle über die Abnahme
sind nicht vorhanden. Nach-
dem sich nun Mängel ge-
zeigt haben, stellt sich für
uns die Frage der Wirksam-
keit der Abnahme. An wen
können wir unsere Gewähr-
leistungsansprüche stellen,
ist die Beweislastumkehr
überhaupt eingetreten?


WAS STEHT IM GESETZ?
Bei Maßnahmen am Sonder-
eigentum, das heißt derWoh-
nung selbst, ist ausschließ-
lich der jeweilige Eigentü-
mer verantwortlich. Beim
Gemeinschaftseigentumver-
hält es sich anders: Die Hei-
zungsanlage, das Treppen-
haus und der Außenputz ge-
hören allen gemeinsam. Da-
mit nicht „niemand“ zustän-
dig ist, kümmert sich die ge-
wählte WEG-Verwaltung
um deren Bewirtschaftung
und ggf. erforderliche Bau-
maßnahmen. Auch werden
Arbeiten am Gemeinschafts-
eigentum durch die bevoll-
mächtigte Verwaltungbeauf-
tragt und gesteuert: Ange-
bote werden eingeholt, Ver-
träge verhandelt und unter-

schrieben. Bei größeren Maßnahmen
empfiehlt sich eine Begleitung durch ei-
nen Fachplaner/Bauleitung. Am Ende
steht die Abnahme – aus technischer
Sicht für beide Vertragsparteien der
Schlusspunkt der Baumaßnahme. Män-
gelpunkte müssen abgearbeitet – und
überprüft – werden, Rechnungen werden
anhand der vertraglichen Konditionen
kontrolliert, freigegeben und Zahlungen
angewiesen. Mit der Abnahme beginnt
die Gewährleistungsfrist, die Beweislast
kehrt sich um. Der organisatorische Ab-
lauf richtet sich dabei nicht nach der
Struktur des Bauherrn (hier die Eigentü-
mergemeinschaft),sondernnach derum-
zusetzenden Bauaufgabe. Ist der eigentli-
cheBauherr nichtinder Lage, die Projekt-
steuerung selbst vorzunehmen, wird
gerne eine Baubetreuung eingeschaltet,
die als „quasi-Bauherr“ fungiert: hier lau-
fen alle Fäden zusammen und werden
Entscheidungen vorbereitet bzw. gefällt.

UND WIE STEHEN SIE DAZU?
Ist der Bauvertrag mit den Unternehmen
geschlossen, nimmt er seinen werkver-
traglichen Lauf. Den ausführenden Fir-
men bleiben die internen Strukturen der
Eigentümergemeinschaft verborgen – sie
haben einen umzusetzenden Vertrag mit
der bevollmächtigten Hausverwaltung
und einem ggf. eingesetzten Baube-
treuer.Hier werden Bauprotokolle ausge-
tauscht,ebensowie zum Endedas Abnah-
meprotokoll. Gewährleistungsansprüche
bestehen selbstverständlich bei den Fir-
men, auch existieren die Protokolle und
Abrechnungen dort. Fassen Sie ggf. dort
nach,die Firmen benötigendieseUnterla-
gen für ihre eigene Dokumentation. Nach
der Abnahme muss die WEG den Mangel
nachweisen (Beweislastumkehr), diesob-
liegt also nunmehr der Eigentümerge-
meinschaft,es sei denn,esgab einen dies-
bezüglichenMängelvorbehaltbei derAb-
nahme.

Fachkräfte-Mängel beheben


Wer ist für die Abnahme von Bauleistungen am Gemeinschaftseigentum zuständig?


BAUGELD D


Die vier günstigsten Anbieter von
Hypothekendarlehen in der Region:


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Schimmel im Kinderzimmer
ist Kündigungsgrund
SchimmelimKinderzimmerkannfürMie-
tereinGrundfüreinefristloseKündigung
sein.SourteiltedasAmtsgerichtBielefeld
hervor.GibtderVermieteran,derSchim-
mel sei durch den Mieter verursacht wor-
den,musserdiesbeweisen.IndiesemFall
hatten Mieter wegen Feuchtigkeit und
Schimmel im Kinderzimmer fristlos ge-
kündigt. Nach Ansicht des Gerichts zu
Recht, denn die Situation sei für die Ge-
sundheitdesKleinkindsderFamilienicht
tragbar gewesen(AZ.:415C56/18). dpa

Haarteile müssen im Sturm während
Markisenreparatur befestigt werden
Ein Wohnungsbesitzer wollte im Sturm
eine Markise auf seinem Balkon neue be-
festigen. Doch kaum hatte er den Kopf
nach draußen gesteckt, flog im Wind sein
Toupet davon. Er forderte Ersatz von der
Hausratversicherung. Das Amtsgericht
München entsprach dem nicht. Erstens
habe der Mann das Haarteil nicht korrekt
auf dem Kopf befestigt, was einer groben
Fahrlässigkeit gleichkomme. Zweitens
hafte die Versicherung nur für Schäden
im Gebäude. (AZ.: 261 C 29411/07) Bü.

Baugenehmigung darf nicht zu
allgemein sein
Wenn die Behörden eine Baugenehmi-
gung für ein Hotel mit Restaurantbetrieb
erteilen, dann sollte diese möglichst kon-
kret den Inhalt, die Reichweite und den
Umfang der geplanten Nutzung benen-
nen. Sonst haben Nachbarn die Möglich-
keit, mit Erfolg dagegen vorzugehen. Die
Baugenehmigung sei zu Recht angefoch-
ten worden, weilunklar sei,wiedie nächt-
liche Anreise der Gäste gestaltet werde,
so das Oberverwaltungsgericht Nord-
rhein-Westfalen, (AZ.: 2 B 145/17) Bü.

EFURTEILE


CD FÜNFTE SEITE


CD VIER IM RECHT


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„Nur eingeschränkte


Weigerungsrechte


des Vermieters“


Masterplan Ladeinfrastruktur der Bundesregierung


plant Änderungen im Miet- und WEG-Recht


IMMOBILIEN


Über Haus und Woh-
nung wird oft gestritten.
Unsere Experten klären
jede Woche eine Frage.

Im Wechsel antworten
Katrin Dittert,
Fachanwältin
Manfred Puche,
Bausachverständiger
Julia Laumann,
Notarin und Anwältin
Norbert Eisenschmid,
Dt. Mieterbund e. V.

Der Nase nach: Wo Trüffelsucher fündig werden – Seite I4


SONNABEND, 9. NOVEMBER 2019 / NR. 24 000 WWW.TAGESSPIEGEL.DE/IMMOBILIEN SEITE I 1


Fortsetzung auf Seite I 2

Von Reinhart Bünger

CHECKPOINT BRAVO
Während alle Welt
streitet, was aus dem
Checkpoint Charlie
werden sollte, verfällt
in Steglitz-Zehlendorf
ein vor fünfzig Jahren
geschlossener denk-
malgeschützter Über-
gang in der Ortslage
„Albrechts Teerofen“.
Eine Spurensuche an
der „Zonengrenze“.
Foto: imago/Arkivi

BUWOG May & Nielsen: Klare Linien, helle Räume Fotos: Unverbindliche Visualisierungen


Eigentumswohnungen mit Geschichte: May & Nielsen in Weißensee


Typische Berliner Architektur,
große Innenhöfe und ganz viel
Natur: Immer mehr Berliner
zieht es nach Weißensee. Wäh-
rend im angrenzenden Prenz-
lauer Berg immer etwas los ist,
hat sich Weißensee als beliebte
Adresse für alle etabliert, die ei-
nen Rückzugsort in der pulsie-
renden Metropole Berlin suchen
und doch die Vorzüge der Groß-
stadt nicht missen möchten. Im
historischen Gründerviertel von
Weißensee, wo Altbau und Fa-
brikgebäude in harmonischer
Nachbarschaft mit Neubaupro-


jekten das Stadtbild prägen,
entsteht BUWOG May & Nielsen.
Während der Neubau des En-
sembles schon fast fertig ge-
stellt ist und die ersten Woh-
nungen in Kürze übergeben
werden, findet sich in dessen
ruhigem Innenhof ein ganz be-
sonderes Juwel: das charmante
Gartenhaus. Es handelt sich um
ein historisches, fast einhundert
Jahre altes Bestandsgebäude,
das nach der umfassenden, stil-
erhaltenden Sanierung insge-
samt 20 einzigartige Eigentums-
wohnungen beherbergen wird.

Besonderes Augenmerk gilt der
stolzen Fassade des Hauses, die
ganz im Charakter der 1920er
und 30er Jahre erstrahlen wird.
Die hochwertige Ausstattung
und viele Details, die das Leben
angenehmer machen, gibt es
natürlich auch in diesem
BUWOG-Projekt. Neben Par-
kettboden und Fußbodenhei-
zung freuen sich die neuen Be-
wohner über moderne Bade-
zimmer und helle, bis zu 3 Me-
ter hohe Wohnräume mit herr-
lich großen Fenstern. Balkon
oder Terrasse in Südausrichtung

sowie ein Abstellraum im Un-
tergeschoss gehören ebenso zu
jeder Wohnung.
Auch das Umfeld geizt nicht
mit Möglichkeiten: Supermärk-
te, Bäckereien, Wochenmärkte


  • in Weißensee finden Sie alles,
    was Sie täglich brauchen.
    Zudem bietet der naturreiche
    Weiße See viel Erholung und
    interessante Freizeitmöglichkei-
    ten. Kein Wunder, das bei so
    vielen Vorteilen nur noch weni-
    ge 1- und 2-Zimmer-Wohnun-
    gen im Gartenhaus von
    BUWOG May & Nielsen verfüg-


bar sind. Zum Beispiel
1 Zimmer, 3. OG, ca. 37,10 m^2 ,
259.000 € oder
2 Zimmer, 1.OG, ca. 60,7 m²,
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