Dem Staat ist es auch gegeben, darüber zu ent
scheiden, wo sich ein Individuum körperlich auf
hält. Die in Artikel 11 des Grundgesetzes garantierte
Freizügigkeit, also die Freiheit, seinen Aufenthalts
ort zu wählen, ist ein Grundrecht, und zwar ein Ab
wehrrecht gegen den Staat. Es gilt ebenfalls nicht
absolut, weil der Staat durchaus über das räumliche
Wo und Wohin der Körper gebieten kann. Er kann
ihnen (etwa in Deutschland) einen Platzverweis vor
dem Hauptbahnhof erteilen oder sie (etwa in Syrien
oder Libyen) massenhaft ins Mittelmeer treiben.
Die innerstaatliche Bewegungsfreiheit der Kör
per hebt der Staat auf, sobald seine Macht auf dem
Spiel steht. Die hat zwar Grenzen, aber das Endspiel
zwischen Staat und Individuum geht stets zuguns
ten des Gewaltmonopols aus. Dass diese Grund
regel notwendig ist, um die Gesellschaft vor sich
selbst zu schützen, wird mit dieser Feststellung
nicht bestritten: Wäre es anders, dann könnten bei
spielsweise gewalttätige Demonstranten beliebig die
Straße beherrschen.
Der Zugriff des Staates auf die Körper reicht
aber noch weiter: Er nimmt Maß bei seinen Bürgern
und fixiert ihre biometrischen Daten in Ausweisen,
die zu digitalen Speichern einer staatlichen Daten
verarbeitungsmaschinerie geworden sind. Er zieht
Grenzen der erlaubten Gefährdung des eigenen
Körpers: siehe Rauchverbot, Betäubungsmittel
recht, Helm und Anschnallpflicht. Er wirbt für be
stimmte Körperbilder und Ernährungsregeln und
reguliert auf wahrhaft massive Weise unsere Körper
mit seiner Gesundheitspolitik. Und warum? Weil
wir es selbst so wollen.
Die Staatsgewalt definiert sogar, wann der Mensch
als tot anzusehen ist und seinem Körper Organe zum
Zweck der Transplantation entnommen werden dür
fen. Und es ist auch noch nicht lange her, dass die
Wehrpflicht abgeschafft wurde, die dem Staat – im
Prinzip – die Verfügung über Körper und Leben aller
jungen Männer einräumte.
Der Staat ist aber keineswegs die einzige Gewalt,
die auf den Körper einwirkt. Wer als Angestellter
seine Arbeitskraft verkauft, unterliegt Anwesen
heitsregeln und oft auch Bekleidungsvorschriften im
Unternehmen. Selbst der Urlaub dient – so will es
das Arbeitsrecht – weniger der Lebensfreude als der
Wiederherstellung der Arbeitskraft. Hinzu treten
die Konkurrenzzwänge des Arbeitsmarktes und die
Konkurrenz auf dem PartnerMarkt. Derlei Nöti
gungen sowie die Gesundheitspropaganda treiben
die Leute in Fitnessmaschinen (mag es auch zu ih
rem Besten sein). Dicke haben schlechtere Chancen,
eingestellt oder geheiratet zu
werden beziehungsweise auf
zusteigen, weshalb sie sich mit
Diäten abquälen.
Und dann wären da noch
Leihmutterschaft und Prosti
tution. Das ist natürlich nicht
dasselbe, die Ähnlichkeit be
steht jedoch darin, dass diese
Jobs intimer sind als andere
körperliche Arbeiten, sie neh
men besondere Fähigkeiten
und Eigenschaften des weib
lichen Körpers in Anspruch.
Das zeigt, dass die Behaup
tung »Mein Körper gehört
mir« die Rolle des Leibes in
einer Waren und Leistungsgesellschaft nur sehr un
zureichend ausdrückt.
Der brutalste Körpermarkt ist der Organhandel.
Er macht das Individuum zum Warenlager, ist aber
keineswegs Ausdruck individueller Freiheit, sondern
vielmehr der puren Not. Und die geht alle an. Die
Vorstellung, der Körper sei das Eigentum jedes Ein
zelnen und daher niemandes anderen Angelegen
heit, wird vom Organhandel ad absurdum geführt.
Und was soll das überhaupt heißen, mein Körper
(oder Bauch) gehöre mir? Diese Behauptung erklärt
doch gar nichts. Sie setzt voraus, dass es da zwei Pole
gebe: mich selbst und meinen Körper. Anderenfalls
wäre das Wort »gehört« sinnlos. Aber wie soll – außer
im Fall bestimmter psychischer Erkrankungen –
diese Trennung von Ich und seinem Körper ausse
hen? Man sagt ja auch nicht, »mein Körper lebt«,
sondern »ich lebe«. Es gibt keine Distanz zwischen
dem Ich und seinem Körper.
Ich bin Körper, verfüge aber gleichzeitig über ihn
wie über eine Sache? Dass der menschliche Körper
prinzipiell keine Sache sei, ist in einigen klassischen
Verfassungsordnungen ausdrücklich festgelegt, bei
spielsweise in Frankreich: Der französischen Recht
sprechung zufolge begrenzt das Prinzip der »Unver
fügbarkeit des menschlichen Körpers« die Selbstbestim
mung des Individuums. Es darf sich also, beispiels
weise, nicht mit Haut und Haaren verkaufen.
Außerdem fragt sich, was »gehören« eigentlich
bedeuten soll. Eigentum? Eigentum aber ist ein Bündel
von Rechten. Die werden von der Rechtsordnung fest
gelegt, also: vom Staat. Mit »Mein Körper gehört mir«
ist das eigentliche Problem daher nicht gelöst, sondern
bloß umformuliert: Wie weit dürfen staatliche Ein
griffe gehen?
Bei uns bestimmt darüber zunächst das Grund
gesetz. Dessen Artikel 2 Absatz II lautet: »Jeder hat
das Recht auf Leben und körperliche Unversehrt
heit.« Allerdings darf in dieses Recht »auf Grund
eines Gesetzes eingegriffen werden«. Innerhalb wel
cher Grenzen sind solche Gesetze aber zulässig?
Es gibt zwei. Erstens Artikel 1 des Grundgesetzes:
»Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu
achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staat
lichen Gewalt.« Und zweitens das Rechtsstaatsprinzip,
das ein Übermaßverbot enthält: Eingriffe müssen
zweckmäßig und möglichst milde sein. Unverhältnis
mäßigkeit und Überreaktion sind verboten.
Diese Grundsätze klingen sehr allgemein, und
im Streit um Abtreibung oder Sterbehilfe und Impf
pflicht (siehe Seite 45) berufen sich alle Seiten glei
chermaßen auf sie. Im konkreten Fall wird’s also
schwierig.
Nehmen wir noch einmal die Organspende: Man
könnte die Interessen der wartenden Kranken ver
rechnen mit dem Interesse des gestorbenen Individu
ums an einer bestimmten Gestalt seines Leichnams
und dann zum Schluss kommen, die Not der Kranken
wiege schwerer. Auf dieser Überlegung beruht das von
der Politik derzeit favorisierte Gesetz zur »Wider
spruchslösung«: Wer nicht will, dass sein Leichnam
später für medizinische Zwecke (und seien sie auch
zugunsten Dritter) verwendet wird, muss sich ausdrück-
lich dagegen entscheiden. Andernfalls wird er auto
matisch Organspender.
Kritiker der Widerspruchslösung wenden ein,
der Mensch werde durch sie zum Ersatzteillager und
sein Körper zum bloßen Mittel zum Zweck. Das
Argument greift die sogenannte Selbstzweckformel
Immanuel Kants auf: »Handle so, daß du die
Menschheit sowohl in deiner Person, als in der Per
son eines jeden andern jederzeit zugleich als Zweck,
niemals bloß als Mittel brauchest.« Angewendet auf
die Organspende, heißt das: Ein Individuum, und
damit auch sein Leib, darf nie bloß Mittel sein, es
muss auch Zweck sein. Ist im Fall der Widerspruchs
lösung das organspendende Individuum also nicht
nur Mittel, sondern auch Zweck?
Durchaus. Denn die angestrebte Regel soll ja auf
Gegenseitigkeit beruhen: Jeder Körper wäre dann so
zialpflichtig, aber jeder Körper könnte auch von ei
ner Transplantation profitieren – jedenfalls im Prin
zip. Allerdings weist die Argumentation zwei
Schwächen auf. Erstens eine prinzipielle: Wenn sie
die Interessen des Individuums und der Gesellschaft
ge gen ein an der abwägt und feststellt, eine Wider
spruchslösung sei zumutbar, dann umgeht sie die
Frage, wer da was abwägt. Kann eine Regierung er
messen, wie groß mein Interesse an der Integrität
meines Leichnams ist? Dieses Interesse ist höchst
persönlich und nicht einfach eine Sache überindivi
dueller Vernunft.
Die zweite Schwäche ist praktischer Natur: Die Ver
treter der Widerspruchslösung verlassen sich darauf,
dass es den meisten Leuten trotz ärztlicher Aufklärung
egal ist, was mit ihrem Leichnam geschieht – jedenfalls
solange sie sich noch äußern können. Doch im An
gesicht des Todes könnte sich
die Sicht der potenziellen Spen
der auf die eigenen Organe ra
dikal und plötzlich ändern.
Da zeigt sich wieder diese
Schwierigkeit: Weil wir Kör
per sind, lassen sich die indivi
duellen und gesellschaftlichen
Interessen daran nur sehr be
dingt mit ein an der verrech
nen, denn wer soll mein per
sönliches Körpersein ganz er
fassen und bewerten können?
Dies ist auch der rationale
Kern des Slogans »Mein
Bauch gehört mir«.
Doch erzwingt dieser Slogan
das Fazit, es möge jeder Frau vollständig überlassen
bleiben, ob sie abtreibt oder nicht? Eher nicht, denn
hier geht es ja nicht bloß um einen Körper, sondern um
zwei. Allerdings: Was die Gesellschaft schon oder noch
als schützenswerten »Körper« ansieht, ist nur in Ex
tremfällen (Spermium, Skelett) ganz klar, dazwischen
aber existieren Stufen des Daseins (es ließe sich daher
auch über einen gestuften Schutz nachdenken).
Wann welcher Schutz einsetzt, ist Verhandlungs
sache – und damit eine Machtfrage. Es muss sich
also niemand wundern, dass die abtreibende Frau
im männlich dominierten Deutschland nach herr
schender Rechtsordnung immer noch jedes Mal
eine Straftat begeht – nur eben verzichtet der Staat
innerhalb bestimmter Fristen auf seinen Straf
anspruch (siehe nebenstehendes Interview).
Wer über den Körper des Individuums entscheiden
darf, ist letztlich eine politische Frage. Der Mensch ist
ein Zoon politikon, ein Gemeinschaftswesen, und zwar
mit Leib und Seele, von der Wiege bis zur Bahre. Ja,
sogar schon ein bisschen vorher und ziemlich lange
hinterher (siehe Paragraf 168 Strafgesetzbuch: Störung
der Totenruhe).
Wem also gehört mein Körper? Mir und allen.
Und die darin enthaltenen Widersprüche lassen sich
nicht durch bloßes Nachdenken auflösen. Sie sind
Verhandlungssache und Verfassungssache.
Deshalb werden solche Debatten auch nie zum
Ende kommen. Neue Erkenntnisse und Techniken der
Medizin (man denke nur an die Fortpflanzungsmedi
zin) und der gesellschaftliche Wandel (etwa durch den
Feminismus) werfen immer wieder neue Fragen auf.
Sie werden in Parlamenten verhandelt und vor Gericht
und manchmal auch auf der Straße, mit Kundgebun
gen und Demonstrationen.
Zwar hat es Biopolitik – also Machtkämpfe um
die Körper – immer gegeben, doch während sie frü
her schweigend ausgefochten wurden, werden sie
seit einigen Jahrzehnten permanent zur Sprache ge
bracht. Auch das ist ein Verdienst der Losung »Mein
Bauch gehört mir«.
A http://www.zeit.de/audio
Wem gehört mein Körper? Fortsetzung von S. 43
Quellen
DIE ZEIT: Frau Diehl, was kritisieren Sie am
deutschen Abtreibungsrecht?
Sarah Diehl: Fangen wir mit der Pflichtbera
tung an. Die Frau, die abtreiben will, muss
darum bitten, dass sie Kontrolle über ihren
Körper erlangt. Sie muss außerdem eine
schlimme Geschichte erzählen. Im Formular,
das ihr ausgehändigt wird, kann sie lauter
Notfälle ankreuzen, aber nicht »ich möchte
nicht«, etwa wegen eines gewalttätigen Part
ners. Ihr wird suggeriert, dass sie die Entschei
dung nicht alleine treffen kann. Stattdessen
muss sie sich moralisch vor Leuten rechtferti
gen, die vom Staat beauftragt wurden.
ZEIT: Eigentlich ist Beratung etwas Gutes.
Diehl: Wenn sie freiwillig geschieht, ja. Frau
en, die abtreiben wollen, wissen oft nicht, mit
wem sie reden können, weil das Thema so
stigmatisiert ist. Sie fühlen sich allein. Aber
Beratung als Zwang ist Entmündigung.
ZEIT: Der Beratungszwang folgt aus der Ent
scheidung des Gesetzgebers, dass Abtreibung
prinzipiell rechtswidrig sei.
Diehl: Warum misstraut er den Frauen so?
Wieso können sie nicht selbst entscheiden?
ZEIT: Könnte man allen Menschen vertrauen,
brauchte man generell kein Strafrecht.
Diehl: Das Argument setzt voraus, dass Ab
treibung etwas Schlechtes ist und nicht Aus
druck der Selbstbestimmung der Frauen. Oder
ihrer Verantwortung für die Familie. Mehr als
60 Prozent der Frauen, die abtreiben, haben
schon Kinder und wissen sehr wohl, welche
Kapazitäten sie für noch ein weiteres hätten.
ZEIT: Sie kennen den Gedankengang: Das
Leben soll geschützt werden. Wann beginnt
das Leben eines Individuums? Das kann man
rein biologisch nicht bestimmen. Also setzt
man Fristen fest und geht mit ihnen auf
Nummer sicher.
Diehl: Keine Frau wird im fünften Monat
einfach so abtreiben wollen. Nur wenn sie
einen guten Grund hat, und dann muss man
sie gewähren lassen. Jede Frau, die eine Ab
treibung will, wird sie so früh wie möglich
vornehmen lassen.
ZEIT: Wie erklären Sie sich dann das Phäno
men der Spätabtreibungen, also die Tötung
von Föten, die außerhalb des Mutterleibs
schon lebensfähig wären?
Diehl: Seit zehn Jahren erlebe ich Abtreibun
gen mit. Spätabtreibungen sind sehr selten,
und sie kommen nur vor, wenn entweder der
Fötus schwer geschädigt ist oder die Frau
Angst vor Gewalt in der Familie oder in der
Partnerschaft hat.
ZEIT: Wo ist der qualitative Unterschied zwi
schen einem soeben geborenen Kind und ei
nem, das kurz davor ist, in den Geburtskanal
einzutreten? Muss der Staat nicht beide schüt
zen? Oder geht ihn die gesamte Schwanger
schaft nichts an, bis das Kind draußen ist?
Diehl: Ja, denn ich kenne die Praxis. Abtrei
bungen kurz vor dem eigentlichen Geburts
vorgang gibt es nicht. Davon abgesehen, dass
die Frau keine Klinik findet, die das macht.
Die Fragen, die Sie stellen, sind rein theore
tisch und führen zu Gesetzen, die den Frauen
unterstellen, Böses tun zu wollen, und die
Schuldgefühle erzeugen.
ZEIT: Das Strafrecht unterstellt ja auch den
Beamten, sie könnten korrupt sein.
Diehl: In Kanada ist die Abtreibung den
Frauen freigestellt, aber sie halten sich an die
gleichen Fristen wie die, die in unserem Straf
recht gelten.
ZEIT: Kurzum, den Staat geht es also nichts
an, was die Frau mit ihrem Körper anstellt?
Diehl: Ja, weil ich sehe, was es für Schwangere
bedeutet, keine Kontrolle über ihren Körper
zu haben. Niemand kann zur Blut oder
Organspende gezwungen werden, auch nicht,
um ein Leben zu retten, aber wir verlangen,
dass eine Frau monatelang die sozialen, physi
schen und psychischen Implikationen einer
ungewollten Schwangerschaft und Geburt
aushalten muss? In einer Gesellschaft, in der es
keine selbstbestimmte Abtreibung gibt, hat
man auch keine selbstbestimmte Geburt.
ZEIT: Wie meinen Sie das?
Diehl: Die Schwangerschaft wird einerseits
extrem romantisiert, die Frau ist nur für den
Fötus da und soll darüber glücklich sein,
und andererseits wird die Geburt durch
medikalisiert.
ZEIT: Was hat das Abtreibungsrecht mit der
gesellschaftlichen Rolle der Frau zu tun?
Diehl: Frauen leisten unbezahlte Fürsorge
arbeit. Auch die Abtreibungsregelung setzt die
Frau als naturgegebenes Personal für die Klein
familie voraus. Als eine Person, die sich endlos
um andere zu kümmern und Liebe zu geben
hat, sich dafür aufopfert. Nun sind Liebe und
Fürsorge ja etwas Positives – wenn Frauen sich
gegen das Klischee wehren, gelten sie daher als
gefühlskalt. Dadurch geht aber der Gesell
schaft als Ganzer viel verloren. Sie wäre mit
menschlicher, wenn Fürsorge nicht lediglich
eine unsichtbare Leistung der Frauen wäre. Es
läuft auf die Frage hinaus, welche Gesellschaft
wir wollen. Stattdessen diskutieren wir über
praxisferne Fristen der zulässigen Abtreibung.
Die Fragen stellte Gero von Randow
Schwangere müssen hierzulande immer noch die Kontrolle
über ihren Körper erbitten, kritisiert die Aktivistin Sarah Diehl
»Keine Frau wird einfach
so abtreiben«
John Stuart Mill (1859):
On Liberty
Norbert Elias (1939):
Über den Prozess der Zivilisation
Immanuel Kant (1785):
Grundlegung zur Metaphysik der Sitten
Deutscher Ethikrat (2015): Hirntod und
Entscheidung zur Organspende
ETHIK
44 WISSEN 17. OKTOBER 2019 DIE ZEIT No 43
2010:
3214
2019:
2430
Transplantierte Organe* in
Deutschland im Zeitraum Januar
bis September
Weniger Spenden
* nach dem Tod gespendet; ZEIT-GRAFIK/Quelle: DSO
Illustrationen: Francesco Ciccolella für DIE ZEIT
Auge um Auge: Macht die Organspende den Menschen zum Ersatzteillager?