Die Zeit - 17.10.2019

(Kiana) #1
Dem Staat ist es auch gegeben, darüber zu ent­
scheiden, wo sich ein Individuum körperlich auf­
hält. Die in Artikel 11 des Grundgesetzes garantierte
Freizügigkeit, also die Freiheit, seinen Aufenthalts­
ort zu wählen, ist ein Grundrecht, und zwar ein Ab­
wehrrecht gegen den Staat. Es gilt ebenfalls nicht
absolut, weil der Staat durchaus über das räumliche
Wo und Wohin der Körper gebieten kann. Er kann
ihnen (etwa in Deutschland) einen Platzverweis vor
dem Hauptbahnhof erteilen oder sie (etwa in Syrien
oder Libyen) massenhaft ins Mittelmeer treiben.
Die innerstaatliche Bewegungsfreiheit der Kör­
per hebt der Staat auf, sobald seine Macht auf dem
Spiel steht. Die hat zwar Grenzen, aber das Endspiel
zwischen Staat und Individuum geht stets zuguns­
ten des Gewaltmonopols aus. Dass diese Grund­
regel notwendig ist, um die Gesellschaft vor sich
selbst zu schützen, wird mit dieser Feststellung
nicht bestritten: Wäre es anders, dann könnten bei­
spielsweise gewalttätige Demonstranten beliebig die
Straße beherrschen.
Der Zugriff des Staates auf die Körper reicht
aber noch weiter: Er nimmt Maß bei seinen Bürgern
und fixiert ihre biometrischen Daten in Ausweisen,
die zu digitalen Speichern einer staatlichen Daten­
verarbeitungsmaschinerie geworden sind. Er zieht
Grenzen der erlaubten Gefährdung des eigenen
Körpers: siehe Rauchverbot, Betäubungsmittel­
recht, Helm­ und Anschnallpflicht. Er wirbt für be­
stimmte Körperbilder und Ernährungsregeln und
reguliert auf wahrhaft massive Weise unsere Körper
mit seiner Gesundheitspolitik. Und warum? Weil
wir es selbst so wollen.
Die Staatsgewalt definiert sogar, wann der Mensch
als tot anzusehen ist und seinem Körper Organe zum
Zweck der Transplantation entnommen werden dür­
fen. Und es ist auch noch nicht lange her, dass die
Wehrpflicht abgeschafft wurde, die dem Staat – im
Prinzip – die Verfügung über Körper und Leben aller
jungen Männer einräumte.
Der Staat ist aber keineswegs die einzige Gewalt,
die auf den Körper einwirkt. Wer als Angestellter
seine Arbeitskraft verkauft, unterliegt Anwesen­
heitsregeln und oft auch Bekleidungsvorschriften im
Unternehmen. Selbst der Urlaub dient – so will es
das Arbeitsrecht – weniger der Lebensfreude als der
Wiederherstellung der Arbeitskraft. Hinzu treten
die Konkurrenzzwänge des Arbeitsmarktes und die
Konkurrenz auf dem Partner­Markt. Derlei Nöti­
gungen sowie die Gesundheitspropaganda treiben
die Leute in Fitnessmaschinen (mag es auch zu ih­
rem Besten sein). Dicke haben schlechtere Chancen,
eingestellt oder geheiratet zu
werden beziehungsweise auf­
zusteigen, weshalb sie sich mit
Diäten abquälen.
Und dann wären da noch
Leihmutterschaft und Prosti­
tution. Das ist natürlich nicht
dasselbe, die Ähnlichkeit be­
steht jedoch darin, dass diese
Jobs intimer sind als andere
körperliche Arbeiten, sie neh­
men besondere Fähigkeiten
und Eigenschaften des weib­
lichen Körpers in Anspruch.
Das zeigt, dass die Behaup­
tung »Mein Körper gehört
mir« die Rolle des Leibes in
einer Waren­ und Leistungsgesellschaft nur sehr un­
zureichend ausdrückt.
Der brutalste Körpermarkt ist der Organhandel.
Er macht das Individuum zum Warenlager, ist aber
keineswegs Ausdruck individueller Freiheit, sondern
vielmehr der puren Not. Und die geht alle an. Die
Vorstellung, der Körper sei das Eigentum jedes Ein­
zelnen und daher niemandes anderen Angelegen­
heit, wird vom Organhandel ad absurdum geführt.
Und was soll das überhaupt heißen, mein Körper
(oder Bauch) gehöre mir? Diese Behauptung erklärt
doch gar nichts. Sie setzt voraus, dass es da zwei Pole
gebe: mich selbst und meinen Körper. Anderenfalls
wäre das Wort »gehört« sinnlos. Aber wie soll – außer
im Fall bestimmter psychischer Erkrankungen –
diese Trennung von Ich und seinem Körper ausse­
hen? Man sagt ja auch nicht, »mein Körper lebt«,
sondern »ich lebe«. Es gibt keine Distanz zwischen
dem Ich und seinem Körper.
Ich bin Körper, verfüge aber gleichzeitig über ihn
wie über eine Sache? Dass der menschliche Körper
prinzipiell keine Sache sei, ist in einigen klassischen
Verfassungsordnungen ausdrücklich festgelegt, bei­
spielsweise in Frankreich: Der französischen Recht­
sprechung zufolge begrenzt das Prinzip der »Unver­
fügbarkeit des menschlichen Körpers« die Selbstbestim­
mung des Individuums. Es darf sich also, beispiels­
weise, nicht mit Haut und Haaren verkaufen.
Außerdem fragt sich, was »gehören« eigentlich
bedeuten soll. Eigentum? Eigentum aber ist ein Bündel
von Rechten. Die werden von der Rechtsordnung fest­
gelegt, also: vom Staat. Mit »Mein Körper gehört mir«
ist das eigentliche Problem daher nicht gelöst, sondern
bloß umformuliert: Wie weit dürfen staatliche Ein­
griffe gehen?
Bei uns bestimmt darüber zunächst das Grund­
gesetz. Dessen Artikel 2 Absatz II lautet: »Jeder hat
das Recht auf Leben und körperliche Unversehrt­
heit.« Allerdings darf in dieses Recht »auf Grund
eines Gesetzes eingegriffen werden«. Innerhalb wel­
cher Grenzen sind solche Gesetze aber zulässig?
Es gibt zwei. Erstens Artikel 1 des Grundgesetzes:
»Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu

achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staat­
lichen Gewalt.« Und zweitens das Rechtsstaatsprinzip,
das ein Übermaßverbot enthält: Eingriffe müssen
zweckmäßig und möglichst milde sein. Unverhältnis­
mäßigkeit und Überreaktion sind verboten.
Diese Grundsätze klingen sehr allgemein, und
im Streit um Abtreibung oder Sterbehilfe und Impf­
pflicht (siehe Seite 45) berufen sich alle Seiten glei­
chermaßen auf sie. Im konkreten Fall wird’s also
schwierig.
Nehmen wir noch einmal die Organspende: Man
könnte die Interessen der wartenden Kranken ver­
rechnen mit dem Interesse des gestorbenen Individu­
ums an einer bestimmten Gestalt seines Leichnams
und dann zum Schluss kommen, die Not der Kranken
wiege schwerer. Auf dieser Überlegung beruht das von
der Politik derzeit favorisierte Gesetz zur »Wider­
spruchslösung«: Wer nicht will, dass sein Leichnam
später für medizinische Zwecke (und seien sie auch
zugunsten Dritter) verwendet wird, muss sich ausdrück-
lich dagegen entscheiden. Andernfalls wird er auto­
matisch Organspender.
Kritiker der Widerspruchslösung wenden ein,
der Mensch werde durch sie zum Ersatzteillager und
sein Körper zum bloßen Mittel zum Zweck. Das
Argument greift die sogenannte Selbstzweckformel
Immanuel Kants auf: »Handle so, daß du die
Menschheit sowohl in deiner Person, als in der Per­
son eines jeden andern jederzeit zugleich als Zweck,
niemals bloß als Mittel brauchest.« Angewendet auf
die Organspende, heißt das: Ein Individuum, und
damit auch sein Leib, darf nie bloß Mittel sein, es
muss auch Zweck sein. Ist im Fall der Widerspruchs­
lösung das organspendende Individuum also nicht
nur Mittel, sondern auch Zweck?
Durchaus. Denn die angestrebte Regel soll ja auf
Gegenseitigkeit beruhen: Jeder Körper wäre dann so­
zialpflichtig, aber jeder Körper könnte auch von ei­
ner Transplantation profitieren – jedenfalls im Prin­
zip. Allerdings weist die Argumentation zwei
Schwächen auf. Erstens eine prinzipielle: Wenn sie
die Interessen des Individuums und der Gesellschaft
ge gen ein an der abwägt und feststellt, eine Wider­
spruchslösung sei zumutbar, dann umgeht sie die
Frage, wer da was abwägt. Kann eine Regierung er­
messen, wie groß mein Interesse an der Integrität
meines Leichnams ist? Dieses Interesse ist höchst­
persönlich und nicht einfach eine Sache überindivi­
dueller Vernunft.
Die zweite Schwäche ist praktischer Natur: Die Ver­
treter der Widerspruchslösung verlassen sich darauf,
dass es den meisten Leuten trotz ärztlicher Aufklärung
egal ist, was mit ihrem Leichnam geschieht – jedenfalls
solange sie sich noch äußern können. Doch im An­
gesicht des Todes könnte sich
die Sicht der potenziellen Spen­
der auf die eigenen Organe ra­
dikal und plötzlich ändern.
Da zeigt sich wieder diese
Schwierigkeit: Weil wir Kör­
per sind, lassen sich die indivi­
duellen und gesellschaftlichen
Interessen daran nur sehr be­
dingt mit ein an der verrech­
nen, denn wer soll mein per­
sönliches Körpersein ganz er­
fassen und bewerten können?
Dies ist auch der rationale
Kern des Slogans »Mein
Bauch gehört mir«.
Doch erzwingt dieser Slogan
das Fazit, es möge jeder Frau vollständig überlassen
bleiben, ob sie abtreibt oder nicht? Eher nicht, denn
hier geht es ja nicht bloß um einen Körper, sondern um
zwei. Allerdings: Was die Gesellschaft schon oder noch
als schützenswerten »Körper« ansieht, ist nur in Ex­
tremfällen (Spermium, Skelett) ganz klar, dazwischen
aber existieren Stufen des Daseins (es ließe sich daher
auch über einen gestuften Schutz nachdenken).
Wann welcher Schutz einsetzt, ist Verhandlungs­
sache – und damit eine Machtfrage. Es muss sich
also niemand wundern, dass die abtreibende Frau
im männlich dominierten Deutschland nach herr­
schender Rechtsordnung immer noch jedes Mal
eine Straftat begeht – nur eben verzichtet der Staat
innerhalb bestimmter Fristen auf seinen Straf­
anspruch (siehe nebenstehendes Interview).
Wer über den Körper des Individuums entscheiden
darf, ist letztlich eine politische Frage. Der Mensch ist
ein Zoon politikon, ein Gemeinschaftswesen, und zwar
mit Leib und Seele, von der Wiege bis zur Bahre. Ja,
sogar schon ein bisschen vorher und ziemlich lange
hinterher (siehe Paragraf 168 Strafgesetzbuch: Störung
der Totenruhe).
Wem also gehört mein Körper? Mir und allen.
Und die darin enthaltenen Widersprüche lassen sich
nicht durch bloßes Nachdenken auflösen. Sie sind
Verhandlungssache und Verfassungssache.
Deshalb werden solche Debatten auch nie zum
Ende kommen. Neue Erkenntnisse und Techniken der
Medizin (man denke nur an die Fortpflanzungsmedi­
zin) und der gesellschaftliche Wandel (etwa durch den
Feminismus) werfen immer wieder neue Fragen auf.
Sie werden in Parlamenten verhandelt und vor Gericht
und manchmal auch auf der Straße, mit Kundgebun­
gen und Demonstrationen.
Zwar hat es Biopolitik – also Machtkämpfe um
die Körper – immer gegeben, doch während sie frü­
her schweigend ausgefochten wurden, werden sie
seit einigen Jahrzehnten permanent zur Sprache ge­
bracht. Auch das ist ein Verdienst der Losung »Mein
Bauch gehört mir«.

A http://www.zeit.de/audio

Wem gehört mein Körper? Fortsetzung von S. 43


Quellen


DIE ZEIT: Frau Diehl, was kritisieren Sie am
deutschen Abtreibungsrecht?
Sarah Diehl: Fangen wir mit der Pflichtbera­
tung an. Die Frau, die abtreiben will, muss
darum bitten, dass sie Kontrolle über ihren
Körper erlangt. Sie muss außerdem eine
schlimme Geschichte erzählen. Im Formular,
das ihr ausgehändigt wird, kann sie lauter
Notfälle ankreuzen, aber nicht »ich möchte
nicht«, etwa wegen eines gewalttätigen Part­
ners. Ihr wird suggeriert, dass sie die Entschei­
dung nicht alleine treffen kann. Stattdessen
muss sie sich moralisch vor Leuten rechtferti­
gen, die vom Staat beauftragt wurden.
ZEIT: Eigentlich ist Beratung etwas Gutes.
Diehl: Wenn sie freiwillig geschieht, ja. Frau­
en, die abtreiben wollen, wissen oft nicht, mit
wem sie reden können, weil das Thema so
stigmatisiert ist. Sie fühlen sich allein. Aber
Beratung als Zwang ist Entmündigung.
ZEIT: Der Beratungszwang folgt aus der Ent­
scheidung des Gesetzgebers, dass Abtreibung
prinzipiell rechtswidrig sei.
Diehl: Warum misstraut er den Frauen so?
Wieso können sie nicht selbst entscheiden?
ZEIT: Könnte man allen Menschen vertrauen,
brauchte man generell kein Strafrecht.
Diehl: Das Argument setzt voraus, dass Ab­
treibung etwas Schlechtes ist und nicht Aus­
druck der Selbstbestimmung der Frauen. Oder
ihrer Verantwortung für die Familie. Mehr als
60 Prozent der Frauen, die abtreiben, haben
schon Kinder und wissen sehr wohl, welche
Kapazitäten sie für noch ein weiteres hätten.
ZEIT: Sie kennen den Gedankengang: Das
Leben soll geschützt werden. Wann beginnt
das Leben eines Individuums? Das kann man
rein biologisch nicht bestimmen. Also setzt

man Fristen fest und geht mit ihnen auf
Nummer sicher.
Diehl: Keine Frau wird im fünften Monat
einfach so abtreiben wollen. Nur wenn sie
einen guten Grund hat, und dann muss man
sie gewähren lassen. Jede Frau, die eine Ab­
treibung will, wird sie so früh wie möglich
vornehmen lassen.
ZEIT: Wie erklären Sie sich dann das Phäno­
men der Spätabtreibungen, also die Tötung
von Föten, die außerhalb des Mutterleibs
schon lebensfähig wären?
Diehl: Seit zehn Jahren erlebe ich Abtreibun­
gen mit. Spätabtreibungen sind sehr selten,
und sie kommen nur vor, wenn entweder der
Fötus schwer geschädigt ist oder die Frau
Angst vor Gewalt in der Familie oder in der
Partnerschaft hat.
ZEIT: Wo ist der qualitative Unterschied zwi­
schen einem soeben geborenen Kind und ei­
nem, das kurz davor ist, in den Geburtskanal
einzutreten? Muss der Staat nicht beide schüt­
zen? Oder geht ihn die gesamte Schwanger­
schaft nichts an, bis das Kind draußen ist?
Diehl: Ja, denn ich kenne die Praxis. Abtrei­
bungen kurz vor dem eigentlichen Geburts­
vorgang gibt es nicht. Davon abgesehen, dass
die Frau keine Klinik findet, die das macht.
Die Fragen, die Sie stellen, sind rein theore­
tisch und führen zu Gesetzen, die den Frauen
unterstellen, Böses tun zu wollen, und die
Schuldgefühle erzeugen.
ZEIT: Das Strafrecht unterstellt ja auch den
Beamten, sie könnten korrupt sein.
Diehl: In Kanada ist die Abtreibung den
Frauen freigestellt, aber sie halten sich an die
gleichen Fristen wie die, die in unserem Straf­
recht gelten.

ZEIT: Kurzum, den Staat geht es also nichts
an, was die Frau mit ihrem Körper anstellt?
Diehl: Ja, weil ich sehe, was es für Schwangere
bedeutet, keine Kontrolle über ihren Körper
zu haben. Niemand kann zur Blut­ oder
Organspende gezwungen werden, auch nicht,
um ein Leben zu retten, aber wir verlangen,
dass eine Frau monatelang die sozialen, physi­
schen und psychischen Implikationen einer
ungewollten Schwangerschaft und Geburt
aushalten muss? In einer Gesellschaft, in der es
keine selbstbestimmte Abtreibung gibt, hat
man auch keine selbstbestimmte Geburt.
ZEIT: Wie meinen Sie das?
Diehl: Die Schwangerschaft wird einerseits
extrem romantisiert, die Frau ist nur für den
Fötus da und soll darüber glücklich sein,
und andererseits wird die Geburt durch­
medikalisiert.
ZEIT: Was hat das Abtreibungsrecht mit der
gesellschaftlichen Rolle der Frau zu tun?
Diehl: Frauen leisten unbezahlte Fürsorge­
arbeit. Auch die Abtreibungsregelung setzt die
Frau als naturgegebenes Personal für die Klein­
familie voraus. Als eine Person, die sich endlos
um andere zu kümmern und Liebe zu geben
hat, sich dafür aufopfert. Nun sind Liebe und
Fürsorge ja etwas Positives – wenn Frauen sich
gegen das Klischee wehren, gelten sie daher als
gefühlskalt. Dadurch geht aber der Gesell­
schaft als Ganzer viel verloren. Sie wäre mit­
menschlicher, wenn Fürsorge nicht lediglich
eine unsichtbare Leistung der Frauen wäre. Es
läuft auf die Frage hinaus, welche Gesellschaft
wir wollen. Stattdessen diskutieren wir über
praxisferne Fristen der zulässigen Abtreibung.

Die Fragen stellte Gero von Randow

Schwangere müssen hierzulande immer noch die Kontrolle
über ihren Körper erbitten, kritisiert die Aktivistin Sarah Diehl

»Keine Frau wird einfach


so abtreiben«


John Stuart Mill (1859):
On Liberty

Norbert Elias (1939):
Über den Prozess der Zivilisation

Immanuel Kant (1785):
Grundlegung zur Metaphysik der Sitten

Deutscher Ethikrat (2015): Hirntod und
Entscheidung zur Organspende

ETHIK


44 WISSEN 17. OKTOBER 2019 DIE ZEIT No 43


2010:
3214

2019:
2430

Transplantierte Organe* in
Deutschland im Zeitraum Januar
bis September

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* nach dem Tod gespendet; ZEIT-GRAFIK/Quelle: DSO

Illustrationen: Francesco Ciccolella für DIE ZEIT
Auge um Auge: Macht die Organspende den Menschen zum Ersatzteillager?
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