Die Welt - 14.10.2019

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14.10.19 Montag, 14. Oktober 2019DWBE-HP


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DWBE-HP

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14.10.1914.10.1914.10.19/1/1/1/1/Fin1/Fin1PHAIBACH 5% 25% 50% 75% 95%

D


ie Tätigkeiten des Ange-
stellten sind im Arbeits-
zeugnis nur stichpunktartig
aufgezählt, es gibt außerdem Recht-
schreibfehler, aber keine Schluss-
ffformel. Dürfen Arbeitnehmer in soormel. Dürfen Arbeitnehmer in so
einem Fall vom Chef Änderungen
am Zeugnis verlangen?
Die Änderungswünsche sind zum
Teil berechtigt. Das geht aus einem
Urteil des Landesarbeitsgerichts
Mecklenburg-Vorpommern hervor
(Az.: 2 Sa 187/18). Über den Fall be-
richtet die „Neue Zeitschrift für Ar-
beitsrecht“ (NZA-RR Ausgabe 10/
2 019). Die Richter urteilten: In ei-
nem qualifizierten Arbeitszeugnis
ist eine stichwortartige Aufzählung
der Tätigkeiten gängig, insbesonde-
re im Handwerk und in kleinen Be-
trieben. Das ist noch kein Zeichen
dafür, dass der Chef sich abwertend
äußert. Die Aufzählung genügt so-
mit den Anforderungen an ein or-
dentliches qualifiziertes Zeugnis.
Rechtschreibfehler im Zeugnis
muss der Arbeitgeber aber grund-
sätzlich beseitigen. Sonst könnte
die Vermutung entstehen, dass sich
der Verfasser vom Inhalt durch be-
wusst mangelnde Sorgfalt distan-
ziert. Der Arbeitnehmer kann aber
nicht verlangen, dass der Chef ab-
weichende Formulierungen über-
nimmt.
Eine Schlussformel im Zeugnis
sei üblich, mit Dank und guten
Wünschen für die Zukunft des Ar-
beitnehmers. Verweigert der Ar-
beitgeber eine solche Formulie-
rung, kann sein Verhalten einer öf-
fffentlich dokumentierten Kränkungentlich dokumentierten Kränkung
gleichkommen. Wenn es konkrete
Anhaltspunkte gibt, dass der Ar-
beitgeber dem ausscheidenden Kol-
legen mit der Verweigerung der
Schlussformel schaden will, kann
sogar ein Anspruch auf diese For-
malie bestehen. DPA

RECHTSRAT

Anspruch auf


ein geändertes


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DI E W E LT MONTAG, 14. OKTOBER 2019 SEITE 13

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S


tirbt ein Mensch, hinterlässt
er vor allem eins: jede Men-
ge Verträge. Zum Beispiel
den mit seinem Vermieter,
der Autoversicherung, dem
Pflegedienst und seinem Telefonanbie-
ter. Doch Verwandte in Trauer lassen
das Sichten der Papiere häufig wochen-
lang schleifen. Meist in der festen Über-
zeugung, dass der Tod ohnehin sämtli-
che Verträge und Versicherungen auto-
matisch beendet. Das ist aber eine Mär.

VON BERRIT GRÄBER

„Untätigkeit kann ein großer Fehler
sein“, warnt Bianca Boss, Sprecherin
des Bunds der Versicherten (BdV).
Denn: Die meisten Verträge laufen auch
nach dem Tod weiter. Wollen Hinter-
bliebene nicht für überflüssige Abos,
Mitgliedschaften und Policen zahlen,
sollten sie sich rasch an die Arbeit ma-
chen. Es gibt oft strenge Fristen. Bei der
Lebens- oder Sterbegeldversicherung
kommt es gar auf Stunden an, damit der
Versicherer nicht die Zahlung verwei-
gert. Auch das Finanzamt lässt Erben
keine Ruhe. Schlimmstenfalls müssen
sie für den Verstorbenen noch die Steu-
ererklärung machen – und nachzahlen.
Persönliches:Nur höchstpersönliche
Verträge, bei denen allein der Verstor-
bene die Leistung erbringen kann, en-
den automatisch mit dem Tod des Ver-
tragspartners. Dazu gehören in erster
Linie der Arbeitsvertrag, die private
Krankenversicherung, Vereinbarungen
mit ambulanten Pflegediensten oder ein
Pflegeheimvertrag. Auch wenn in sol-
chen Fällen normalerweise keine Kündi-
gung nötig ist, gilt der Grundsatz: Hin-
terbliebene sollten den Arbeitgeber und
andere Vertragspartner rasch informie-
ren und, wenn es verlangt wird, die
Sterbeurkunde beifügen.
Mietvertrag:Mietverträge für privaten
Wohnraum enden dagegen nicht auto-
matisch mit dem Tod. Der Vermieter
gehört dennoch rasch informiert. Denn:
Haben der Ehe- oder Lebenspartner, die
Kinder, andere Verwandte oder Dritte
mit dem Verstorbenen bereits im ge-
meinsamen Haushalt gelebt, können sie
in den Mietvertrag eintreten, wenn sie
möchten. Bei einer reinen WG gilt das
nicht. Erst wenn niemand aus der frü-
heren Lebensgemeinschaft das Mietver-
hältnis übernimmt, werden die Erben
die Mieter. Sie müssen dann auch für
Mietschulden oder offene Betriebskos-
tenabrechnungen aufkommen. Wichtig:
Das Erbrecht ändert nichts am
Kündigungsrecht. Sowohl Erben als
auch Vermieter können einen Monat
lang überlegen, ob sie den Vertrag mit
einer Frist von drei Monaten zum
Monatsende beenden wollen. Wohnte
der Verstorbene in einem Alten- oder
Pflegeheim, geht es meist schnell: Die
Unterkünfte sind dann oft schon bis
zum Monatsende zu räumen.
Lebens-, Sterbegeld- und Unfallversi-
cherung:Hier ist besondere Eile ange-
sagt. In der Regel steht viel Geld auf
dem Spiel. Die Versicherer verlangen

häufig eine Benachrichtigung innerhalb
von 48 Stunden nach dem Ableben des
Versicherten. Das gilt auch bei Unfall-
tod. Ein Blick in die Police kann die
Frist klären, manchmal sind auch 72
Stunden vorgegeben. Sind Angehörige
ohne plausiblen Grund zu spät dran mit
ihrer Meldung, kann das Unternehmen
die Zahlung verweigern. Dann müssen
die Begünstigten ihrem Geld oft lange
hinterherlaufen oder schlimmstenfalls
verzichten. Was sie immer vorlegen
müssen, ist der Versicherungsschein,
die amtliche Sterbeurkunde mit Angabe
von Alter und Geburtsort sowie eine
ärztliche Bescheinigung über die Todes-
ursache. Eile ist geboten, weil der Versi-
cherer womöglich eine Obduktion
durchführen lassen will.
Krankenkasse:Zur Abmeldung bei der
gesetzlichen Krankenversicherung ist
die Sterbeurkunde nötig. Ist die Familie
mitversichert, etwa der Ehegatte oder
Kinder, ist schnelles Handeln ratsam.
Sonst stehen sie womöglich ohne Versi-
cherungsschutz da. Die Familienversi-
cherung läuft binnen vier Wochen nach
dem Tod aus.
Privathaftpflicht:Eine Police für eine
Einzelperson endet mit dem Tod, sie
muss nicht gekündigt werden. Zu viel
gezahlte Beiträge werden anteilig zu-
rückerstattet. Aber: Maßgeblich ist da-
für der Tag der Meldung durch Hinter-
bliebene, nicht der Todestag. Wer ver-
zögert informiert, hat Pech. Bei der Fa-
milien-Haftpflicht haben Angehörige
noch bis zur nächsten Beitragsfälligkeit
Schutz. Zahlt der mitversicherte Ehe-
partner diese Prämie, wird er Versiche-
rungsnehmer. Bei objektbezogenen
Haftpflichtpolicen für Tiere oder den
Öltank sieht es anders aus: Sie gehen
über den Tod hinaus. Die Erben müssen
fristgerecht kündigen, wenn sie den
Vertrag nicht übernehmen wollen.
Autoversicherung:Haftpflicht- und
Kasko-Police laufen weiter und gehen
auf die Erben des Autos über. Das heißt
nicht, dass Beiträge automatisch stabil
bleiben. Sie dürfen an den neuen Besit-
zer angepasst werden. Ein Sonderkün-
digungsrecht steht ihm nicht zu. Ver-
kauft er das Auto, endet der Vertrag. Be-
reits gezahlte Beiträge werden erstattet.
Hausratversicherung:Sie endet zwei
Monate nach dem Tod des
Versicherungsnehmers, sofern kein Er-
be die Wohnung übernimmt. Wenn
doch, kann er den Vertrag fortführen.
Informiert werden muss der Versiche-
rer in jedem Fall.
Telefon, Energie & Co:Viel Arbeit
kann das Sichten der vielen kleineren
Verträge machen. Hinterbliebene müss-
ten sich häufig durch die Kontoauszüge
arbeiten, um nichts zu übersehen, wie
Boss betont. Denn: Bei Verträgen mit
festen Laufzeiten wie Telefon- und
Handyverträge, oder für die Versorgung
mit Wasser, Strom, Gas oder Fernwär-
me gibt es keine generellen Sonderkün-
digungsrechte. Die Erben können aber
versuchen, über ein vorzeitiges Ver-
tragsende zu verhandeln. So gewünscht,
sollten sie „mit sofortiger Wirkung,

hilfsweise zum nächstmöglichen Ter-
min“ kündigen. So manche Anbieter las-
sen sie dann aus Kulanz vor dem Ende
der Laufzeit heraus. Was oft übersehen
wird, ist der Rundfunkbeitrag (früher
GEZ). Eine Abmeldung ist dort nur für

die Zukunft und für volle Kalendermo-
nate möglich. Auch die Sterbeurkunde
muss vorgelegt werden. Rückwirkend
wird nichts akzeptiert.
Abos und Mitgliedschaften:Auch Dau-
erschuldverhältnisse wie Abonnements

von Zeitungen, Zeitschriften oder Pay-
TV laufen weiter. Erben müssen sie
fristgerecht kündigen – und solange
zahlen. Das gilt ebenso für Online-Da-
ting-Abos von Verstorbenen, obwohl
diese eigentlich zu den höchstpersönli-
chen Verträgen gehörten. Unproblema-
tischer lassen sich Verträge beim Sport-
verein, im Karneval- oder Kegelklub
auflösen. Mitgliedschaften sind an die
Person gebunden und enden deshalb
mit deren Tod. Der Verein muss darü-
ber nur informiert werden. Etwas ande-
res gilt bei einer Mitgliedschaft im
Fitnessstudio: Der Erbe kann sie über-
nehmen. Will er das nicht, hat er ein
außerordentliches Kündigungsrecht.
Wohngebäudeversicherung:Auch die-
se Police endet nicht automatisch. Das
ist sinnvoll, wenn andere Familien-
angehörige in der Immobilie wohnen
bleiben – und auch dann, wenn das
Haus erst einmal leer steht. Mit Eintra-
gung eines neuen Eigentümers im
Grundbuch besteht aber ein Sonder-
kündigungsrecht, das innerhalb von ei-
nem Monat schriftlich ausgeübt werden
muss. Zu viel gezahlte Beiträge werden
nicht zurückerstattet.
Fiskus:Mit dem Finanzamt gibt es
zwar keinen Vertrag. Die Erben treten
jedoch in die steuerlichen Rechte und
Pflichten des Verstorbenen ein. Was be-
deutet: Steht das Finanzamt mit Steuer-
nachforderungen auf der Matte, müssen
sie sie begleichen. Erstattungen dürfen
sie einstreichen. Angehörige sollten
stets bedenken: „Alle offenen Steueran-
gelegenheiten der letzten vier bezie-
hungsweise sieben Jahre gehen auf sie
über“, sagt Sigurd Warschkow, Leiter
der Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer
in Gladbeck. War der Tote noch berufs-
tätig oder hatte er steuerpflichtige Ein-
künfte, müssen die Erben auch die Steu-
ererklärung des Toten machen, sie also
in seinem Namen einreichen. Dieser
Aufgabe können sie sich nur dann ent-
ziehen, wenn sie das Erbe ausschlagen.
Mögliche Erstattungen sind dann aber
auch verloren.

GETTY IMAGES/ AURORA CREATIVE

/ KARI MEDIG

Keine Ruhe nach dem Tod


Dass Verträge automatisch mit dem Ableben enden, ist ein hartnäckiger


Irrglaube. Wollen Erben nicht zur Kasse gebeten werden,


sollten sie rasch die Papiere des Toten sichten. Sonst geht viel Geld verloren


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