Frankfurter Allgemeine Zeitung - 18.10.2019

(avery) #1

FRANKFURTER ALLGEMEINE ZEITUNG Immobilien FREITAG, 18. OKTOBER 2019·NR. 242·SEITE I 3


KÖLN,17. Oktober (dpa). Jedes Jahr im
Herbst, wenn an den Hochschulen neue
und alte Studenten eintrudeln, beginnt
der Kampf aufs Neue. Die Suchportale
laufen voll mit Anfragen von Erstsemes-
tern; die Schlangen bei Besichtigungen
nehmen scheinbar kein Ende. Studien be-
stätigen, dass ausländische Bewerber es
auf dem umkämpften Markt schwerer ha-
ben als andere. „Es gibt eine solche Dis-
kriminierung. Sie ist zwar deutlich zu-
rückgegangen, aber immer noch feststell-
bar“, sagt der Münchner Soziologe An-
dreas Schneck. Gemeinsam mit Kollegen
der Ludwig-Maximilians-Universität
München und der Uni Konstanz hat der
Wissenschaftler Erkenntnisse zu Diskri-
minierung auf dem Wohnungsmarkt aus-
gewertet. Arabische und muslimische Be-
werber seien demzufolge am häufigsten
betroffen, gefolgt von schwarzen.
Dass Wohnraum immer knapper und
teurer wird, macht den Wettbewerb nicht
leichter – egal, mit welchem Namen. Eine
kleine Standardwohnung ist in Köln inner-
halb eines Jahres fast 5 Prozent teurer ge-
worden, wie eine Untersuchung des Insti-
tuts der deutschen Wirtschaft und der Fi-
nanzberatung MLP belegt. Da die Einkom-


men von Studenten nicht im gleichen
Maße steigen, wird der Anteil, der für Mie-
te aufgebracht werden muss, immer grö-
ßer. In den teuren Uni-Städten Köln, Bonn
und Düsseldorf werden bei 30 Quadratme-
tern im Schnitt mehr als 400 Euro fällig.
Da Studenten bei privaten Vermietern
oft nicht die erste Wahl sind, bleiben noch
Wohnheime – wenn man denn einen
Platz bekommt. In Aachen warten laut
den Studierendenwerken aktuell noch
rund 5000 Studenten, in Köln sind es
mehr als 2100. Mehr als die Hälfte der
rund 38 000 Wohnheimplätze der nord-
rhein-westfälischen Studierendenwerke
sind deren Angaben zufolge „dringend sa-
nierungsbedürftig“. Die Studenten for-
dern daher Unterstützung von der Politik.
Die SPD-Opposition machte das The-
ma kürzlich zur „Aktuellen Stunde“ im
Düsseldorfer Landtag. Den Studentenwer-
ken fehlten finanzielle und personelle Res-
sourcen, um den riesigen Sanierungsstau
und den notwendigen Neubau gleichzeitig
zu bewältigen, stellte SPD-Fraktionsvize
Jochen Ott fest. Sie benötigten mehr Geld
und Unterstützung vom Land. Wissen-
schaftsministerin Isabel Pfeiffer-Poens-
gen (parteilos) kündigte an, dass die allge-

meinen Zuschüsse für die Studentenwer-
ke 2021 um 10 Prozent auf 44,5 Millionen
Euro angehoben würden.
In Köln beginnt das Uni-Leben für eini-
ge Studenten in diesen Tagen auf der Luft-
matratze. Der Allgemeine Studierenden-
ausschuss (Asta) stellt – wie in vielen an-
deren Städten auch – einen Notfall-Raum
für diejenigen bereit, die es auch in letzter
Minute nicht mehr geschafft haben, eine
Bleibe zu finden. An einem Ort, wo sonst
Konzerte oder Partys stattfinden, schla-
fen im Schnitt 15 Studenten. „Darunter
sind besonders viele Erasmus-Teilneh-
mer aus dem Ausland“, berichtet Asta-
Sprecher Florian Puttkamer.
Für internationale Bewerber hätten Ex-
zellenz-Unis eine besondere Anziehungs-
kraft, zeigt sich Stefan Brauckmann, Di-
rektor des Moses-Mendelssohn-Instituts,
überzeugt. Das Institut erforscht jährlich
die angespannte Lage in deutschen Uni-
Städten. Bonn müsse sich als neue Exzel-
lenz-Uni-Stadt somit auf einen größeren
Andrang einstellen. Für die Stadt Köln,
deren Uni den Exzellenz-Titel in diesem
Jahr verlor, gab das Institut jedoch trotz-
dem keine Entwarnung, da andere Fakto-
ren die Stadt weiterhin attraktiv hielten.

FRANKFURT,17. Oktober. Am 13. Au-
gust brachte der Berliner Senat im Bun-
desrat den Vorschlag ein, auch für Gewer-
bemietflächen, vor allem Läden in Ne-
benlagen, eine Mietpreisbremse einzu-
führen. Ähnlich wie bei der seit vier Jah-
ren gültigen Bremse für Wohnungsmie-
ten soll es Kommunen erlaubt werden,
Bereiche, in denen in der Vergangenheit
die Gewerbemieten für Einzelhändler
oder Handwerker stark stiegen, zu de-
ckeln. Der Initiator der Bundesratsinitia-
tive, der Berliner Justizsenator Dirk Beh-
rendt (Grüne), führt als Beispiel Berliner
Mieten in Kiez-Lagen an. Diese hätten
sich zwischen 2009 und 2018 teils um
mehr als 200 Prozent erhöht.
Fraglich ist, ob dies ein bundesweites
Thema ist. Andere Mittel- und Großstäd-
te beklagen in Nebenlagen und teils auch
in Toplagen wieder sinkende Gewerbe-
mieten. Bei dieser Gesetzesreform treten
außerdem zusätzliche juristische Un-
abwägbarkeiten im Vergleich zur Woh-
nungsmietbremse zutage, die bedacht
werden sollten.
Viele Gerichte sehen Gewebemieter
auf Augenhöhe mit ihren Vermietern.
Bei Mietwohnungen ist das anders. Hier
wird der Mieter als Verbraucher gesehen,
der besonders schutzwürdig ist. Dies
schlägt sich im Wohnungssektor nicht zu-
letzt in stark regulierten Kündigungsmög-
lichkeiten und Befristungen nieder. Der
Bundesgerichtshof hat dies unter ande-
rem in einem Urteil nach Einführung des
Bestellerprinzips konstatiert und sprach
darin von sozialen und wirtschaftlichen
Ungleichgewichten zu Lasten der Woh-
nungssuchenden. Dies rechtfertige den
staatlichen Eingriff, dass der Makler aus-
schließlich vom Vermieter bezahlt wird
(Az. 1 BvR 1015/15).
Im Gewerbemietrecht hingegen
herrscht vorwiegend Vertragsfreiheit.


Mietdauer, Anpassung der Miethöhe,
Laufzeit und anderes können von beiden
Vertragspartnern größtenteils frei verein-
bart werden. Aus Sicht der Gerichte sind
beide Parteien Unternehmer und somit
weniger schützenswert. Diese Sichtweise
würde auch bei einer Gewerbemietpreis-
bremse greifen, falls sie vor Gericht lan-
den würde. Allerdings ist in jüngster Zeit
festzustellen, dass Richter die strengen
Vorgaben von Schönheitsreparaturklau-
seln in Wohnungsmietverträgen eben-
falls auf Gewerbemietverträge auswei-
ten, sie also gleich behandeln.
Fakt ist, dass die Gruppe der Gewerbe-
mieter sehr gemischt ist. Es gibt unerfah-
rene Gründer, die eine Kaffeebar betrei-
ben wollen, ebenso wie große Lebensmit-
telhändler, die im Wochenrhythmus
neue Geschäfte eröffnen. Ob sie gegen-
über ihrem Vermieter eine schwächere,
schützenswerte Position haben, lässt sich
pauschal kaum sagen.
Im Mietwohnungsbereich werden örtli-
che Mietspiegel herangezogen, um die
Rechtmäßigkeit der Miethöhe (Ver-
gleichsmiete) zu belegen. Im Gewerbe-
sektor wäre dies aus zwei Gründen weit-
aus komplizierter. Erstens gibt es keine
wissenschaftlich basierten, qualifizier-

ten Gewerbemietspiegel. Zwar führen
Organisationen wie die IHK und Wirt-
schaftsförderer Umfragen zu Miethöhen
durch, und große Gewerbemakler erfas-
sen Vertragsabschlüsse in Großstädten.
Diese sind jedoch weder flächendeckend
noch wissenschaftlich fundiert.
Zweitens werden für Wohnungen
meist Standardmietverträge verwendet,
Gewerbeverträge sind in der Regel in-
dividuell verhandelt und dadurch schwe-
rer vergleichbar. So ist die Miethöhe häu-
fig mit weiteren Vertragsbestandteilen
(„Mieterincentives“) verknüpft. Sie liegt
gegebenenfalls höher, falls sich der Ver-
mieter finanziell am Innenausbau des
Mieters beteiligt. Sie kann geringer sein,
wenn beide einen Vertrag mit langer
Laufzeit abschließen. Teils werden auch
mietfreie Zeiten vereinbart.
Nicht zuletzt dadurch ergibt sich eine
breite Spanne bei Ladenmieten. In Frank-
furt kann ein Laden in einer schwachen
Nebenlage eine Nettokaltmiete von 7
Euro je Quadratmeter haben. Auf der
Einkaufsstraße Zeil liegt sie teils bei
mehr als 300 Euro. Das erschwert die
Vergleichbarkeit.
Bei der Einführung einer Gewerbe-
mietpreisbremse wäre mit zahlreichen

juristischen Auseinandersetzungen zu
rechnen. Im Gegensatz zu vielen Miets-
häusern, die häufig in privater Hand
sind, stehen hinter vielen Gewerbege-
bäuden renditeorientierte Unterneh-
men, Versicherungen oder Fonds. Wür-
den Gewerbemieten gedeckelt, würden
sich ihre Immobilieninvestitionen ver-
schlechtern. Vermutlich würden sie alle
Hebel in Bewegung setzen, dagegen vor-
zugehen.
Bereits bei der Mietpreisbremse für
Wohnraum erklärten Gerichte diese für
unwirksam, so in Baden-Württemberg,
Bayern, Berlin, Hamburg, Hessen und
Rheinland-Pfalz. Bei einem Gewerbe-
mietpreisstopp könnte eine noch breite-
re Verunsicherung entstehen.
Letztlich haben viele Städte in der Ver-
gangenheit zugelassen, dass in Stadtteil-
lagen durch das Zusammenlegen mehre-
rer kleinerer Geschäfte große Läden ent-
standen. Darüber hinaus hat sich das Ein-
kaufsverhalten verändert. Gewerbeflä-
chen durften zu Wohnraum umgebaut
werden. Die Entwicklung, die der Berli-
ner Senat unterbinden will, ist demnach
teils selbstgemacht.
Der Autor ist Rechtsanwalt in der Kanzlei
Hauck Schuchardt in Frankfurt.

Präsenzapotheke
muss präsent sein
Vereinbaren die Parteien eines Gewerbe-
mietvertrags für eine Präsenzapotheke
eine Betriebspflicht, so hat der Apothe-
ker diese als Präsenz- und nicht als Ver-
sandapotheke weiterzuführen. Vorlie-
gend stritten die Vertragsparteien dar-
über, ob der Mieter verpflichtet ist, den
Apothekenbetrieb in den von ihm ange-
mieteten Räumen weiter aufrechtzuerhal-
ten. Der Mieter hatte die Öffnungszeiten
seiner Apotheke aufgrund von Umsatz-
rückgängen stark reduziert und das phar-
mazeutische Personal abgebaut, um den
Betrieb in eine Versandapotheke umzu-
wandeln und diese neben einer weiteren
von ihm geführten Apotheke in der Nähe
zu betreiben. Dies war jedoch nach dem
Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Ko-
blenz nicht rechtens. Das Gericht ent-
schied, dass die im Mietvertrag vereinbar-
te Betriebspflicht als Präsenzapotheke
dem entgegensteht. Deren Wirtschaftlich-
keit ist also das Risiko des Mieters. OLG
Koblenz, Urteil vom 27. Juni 2019, Az. 1
U 1471/18.

Mitbenutzung
ist nicht gleich Mitbesitz
Die vertragliche Einräumung eines Be-
nutzungsrechts an einer Verkehrsfläche
auf dem Mietgrundstück verschafft dem
Mieter keinen (Mit-)Besitz an dieser. Der
Mieter hatte einen gewerblichen Mietver-
trag über eine Halle geschlossen, der ihm
auch die Mitbenutzung einer weiteren
sich auf dem Grundstück befindlichen
Verkehrsfläche einräumte. Auf dieser Flä-
che plante der Vermieter den Bau eines
neuen Gebäudes. Im Verfahren um vor-
läufigen Rechtsschutz begehrte der Mie-
ter die Untersagung dieser Baumaßnah-
me. Er berief sich darauf, dass er auf-
grund des Mitbenutzungsrechts auch Mit-
besitz habe, der durch die Baumaßnah-
me verletzt werde. Das Gericht lehnte
dies ab und stellte klar, dass aus dem ver-
traglich eingeräumten Mitbenutzungs-
recht kein Mitbesitz an den Gemein-

schaftsflächen folgt und der Mieter da-
her keinen Anspruch auf die Beibehal-
tung der Verkehrsflächen in der jetzigen
Form habe. Oberlandesgericht Dresden,
Beschluss vom 17. Juni 2019, Az. 5 U
880/19.
Simone Engel,Rechtsanwältin in der Kanzlei
Bethge Immobilienanwälte, Hannover

Räumungsverfügung
gegen Untermieter
Der Vermieter von Gewerberaum kann,
nachdem er dem Hauptmieter gekündigt
hat, auch mittels Räumungsverfügung ge-
gen dessen Untermieter vorgehen. Dies
gilt auch dann, wenn der Untermieter sei-
nerseits die Räumlichkeiten zum Woh-
nen nutzt. Der Untermieter kann sich
nicht auf ein Recht zum Besitz der Mietsa-
che aufgrund des Untermietvertrags beru-
fen, wenn der Hauptmieter selbst infolge
der Kündigung nicht mehr zum Besitz be-
rechtigt ist. Dies ist zwar so nicht aus-
drücklich für die Gewerberaummiete gere-
gelt; das Gericht berücksichtigt aber die
Wertung der gesetzlichen Vorgaben für
die Wohnraummiete. Wenn schon gegen
einen besonders geschützten Wohnungs-
untermieter im Wege des einstweiligen
Rechtsschutzes eine Räumung allein auf-
grund eines Titels gegen den Hauptmie-
ter möglich ist, dann muss dies nach der
Entscheidung des Kammergerichts (KG)
Berlin erst recht bei einem weniger ge-
schützten Gewerberaumuntermieter gel-
ten. KG Berlin, Beschluss vom 9. Mai
2019, Az. 8 W 28/19.

Teileigentum
an Tiefgaragenplätzen
Teilt der Eigentümer benachbarter
Grundstücke diese in Miteigentumsantei-
le, steht der Begründung von Teileigen-
tum an Tiefgaragenplätzen nicht entge-
gen, dass sich die Tiefgarage unter allen
Grundstücken erstreckt. Erforderlich ist
insoweit, dass sich die einzelnen Stellplät-
ze jeweils unter dem konkret zur Teilung
vorgesehenen Grundstück befinden. Vor-
liegend hatte der Urkundsnotar den Voll-
zug der Teilung beim Grundbuchamt be-
antragt. Dieses hat per Zwischenverfü-
gung auf das Erfordernis eines grund-
buchtauglichen Nachweises hingewiesen,
dass die Tiefgarage Bestandteil des Ge-
bäudes/Grundstücks sei. Die hiergegen ge-
richtete Beschwerde hatte Erfolg. Kam-
mergericht Berlin, Beschluss vom 10. Sep-
tember 2019, Az. 1 W 127/19.
Bettina Baumgarten,Rechtsanwältin in der Kanzlei
Bethge Immobilienanwälte, Hannover

Der schwierige Schutz der Gewerbemieter


pso.FRANKFURT,17. Oktober. Trotz
des rückläufigen globalen Handelsvolu-
mens und der konjunkturellen Abschwä-
chung in Europa zeigen sich die Büro-
märkte in robuster Verfassung. Nach der
jüngsten Analyse des Immobiliendienst-
leisters JLL stieg der europäische Büro-
flächenumsatz im dritten Quartal gegen-
über dem Vorjahreszeitraum um 5 Pro-


zent auf 3,5 Millionen Quadratmeter.
Das sei das höchste jemals in einem drit-
ten Quartal verzeichnete Volumen, be-
richtet JLL. Gleichzeitig stiegen die Mie-
ten durchschnittlich um 4,2 Prozent. Die
JLL-Immobilienuhr für das dritte Quar-
tal (siehe Grafik) zeigt ebenfalls ein eher
seltenes Bild: Kein einziger Büromarkt
befand sich in der Hälfte, die beschleu-

nigte oder verlangsamte Mietrückgänge
spiegelt.
Auch die absehbare Zukunft sieht der
Dienstleister eher positiv: Für 2019 rech-
net er mit einem Mietenwachstum von
3,6 Prozent, für 2020 mit 2,2 Prozent. Sor-
gen bereite zwar der Brexit-Fristablauf,
und auch die Konjunktur zeige weiterhin
Schwächen. Allerdings halte sich der
Dienstleistungssektor gut, die Beschäfti-
gung sei hoch und Arbeitskräfte würden
weiterhin eingestellt. Davon profitierten
die Büromärkte.
Passend zur starken Nachfrage werden
mehr Büros gebaut. Die Fertigstellungen
stiegen im dritten Quartal im Vergleich
zum Vorjahreszeitraum um 36 Prozent
auf 1,2 Millionen Quadratmeter. Allein
auf Paris und London entfiel mehr als ein
Drittel der neuen Büros. Für 2019, 2020
und 2021 rechnet JLL mit Bürofertigstel-
lungen von 6,8, 8,4 und 6,6 Millionen
Quadratmetern, also einem nennenswer-
ten Zuwachs. Dennoch reiche das nicht,
um das zu knappe Angebot in vielen
Märkten aufzuwiegen. Dazu passt, dass
der Büroleerstand weiterhin abnimmt.
Im dritten Quartal sank die Leerstands-
quote gegenüber dem Vorquartal um 0,2
Punkte auf 5,7 Prozent. Das sei das nied-
rigste Niveau seit dem dritten Quartal
2002 gewesen. Den geringsten Leerstand
weisen Berlin (1,9 Prozent), Edinburgh
(2,4) und München (2,5) auf.

RECHTECK


Studentenbuden sind knapp und teuer


Wenn das Uni-Leben auf der Luftmatratze beginnt / Ausländer haben es schwerer


Mietendeckel fürs Gewerbe?Läden in Berlin-Kreuzberg Foto Jens Gyarmaty


Mieten in Europa steigen weiter


Büromärkte trotzen der Konjunkturabschwächung / Stabile Dienstleistungen


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Die vom Berliner Senat ins


Spielgebrachte Gewerbe-


mietpreisbremse wäre nicht


einfach zu realisieren. Es


fehlen verlässliche Daten,


und viele Gerichte erachten


Gewerbetreibende als


weniger schützenswert


als Wohnungsmieter.


Von Bastian Hirsch


Verlangsamtes
Mietpreis-
wachstum

Beschleunigter
Mietpreis-
rückgang

Beschleunigtes
Mietpreis-
wachstum

Verlangsamter
Mietpreis-
rückgang

Bukarest

Athen

Kiew, Warschau, Zürich

St. Petersburg
Edinburgh, Lissabon,
London West End, Lyon,
Manchester, Stuttgart
Brüssel, Budapest, Düsseldorf,
Frankfurt, Hamburg,
Luxemburg, Mailand, Rom
Barcelona, Berlin, Madrid

Amsterdam, Köln,
München, Oslo

Genf, Istanbul, Moskau

Dublin

Helsinki, London City,
Stockholm
Paris CBD

Prag

Entwicklung der Mieten (Stand 3. Quartal 2019)

·Die Uhr zeigt, wo sich die Büro-
märkte nach Einschätzung von
JLL innerhalb ihrer Mietpreis-
Kreisläufe Ende September 2019
befinden.

Anmerkung


  • Der lokale Markt kann sich in
    der Uhr in verschiedene Rich-
    tungen und mit verschiedenen
    Geschwindigkeiten bewegen.
    ·Die Uhr ist eine Methode zum
    Vergleich der Positionen der
    Märkte in ihrem Kreislauf.
    ·Die Positionen sind nicht
    zwingend repräsentativ für
    den Investment- und Projekt-
    entwicklungsmarkt.
    ·Die Positionen der Märkte
    beziehen sich auf die
    Spitzenmieten.


Europäische Büro-Immobilienuhr

Quelle: JLL, Oktober 2019/F.A.Z.-Grafik Kaiser
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