Frankfurter Allgemeine Zeitung - 04.10.2019

(lily) #1

FRANKFURTER ALLGEMEINE ZEITUNG Immobilien FREITAG, 4. OKTOBER 2019·NR. 230·SEITE I 3


KeinWahlrecht
des Insolvenzverwalters
Sind bei der Eröffnung einer Insolvenz
keine Hauptleistungspflichten aus einem
gegenseitigen Vertrag mehr offen, so hat
der Insolvenzverwalter kein Wahlrecht
mehr im Sinne der Insolvenzordnung. Da-
nach kann der Insolvenzverwalter, wenn
die Hauptleistungspflichten zur Zeit der
Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht
oder nicht vollständig erfüllt sind, den
Vertrag erfüllen und die Erfüllung vom
anderen Teil verlangen. Im vorliegenden
Fall hatte ein Auftragnehmer eine schlüs-
selfertige Pflegeeinrichtung zu planen
und zu erstellen. Nach Fertigstellung und
Zahlung der vollständigen Vergütung
wurde der Auftragnehmer insolvent, und
der Insolvenzverwalter verweigerte die
Mängelbeseitigung. Daraufhin begehrte
der Auftraggeber die Feststellung des
Kostenvorschussanspruchs. Dabei hatte
er Erfolg. Denn die Hauptleistungspflich-
ten waren erfüllt. Nur die Abnahme der
vom Auftragnehmer verweigerten Män-
gelbeseitigungsarbeiten stand noch aus.
Diese sei aber keine Hauptleistungs-
pflicht, befand der Senat. Bundesge-
richtshof, Urteil vom 16. Mai 2019, Az.
IX ZR 44/18.

Gibt es die Sicherungshypothek
auch nach anderthalb Jahren?
Auch wenn der Antrag auf die Eintra-
gung einer Vormerkung für eine Bau-
handwerkersicherungshypothek erst an-
derthalb Jahre nach berechtigter Arbeits-
einstellung gestellt wird, entfällt der
Grund für die einstweilige Verfügung
nicht. Zur Sicherung seines Vergütungs-
anspruchs begehrte ein Auftragnehmer
die Vormerkung für eine Hypothek, je-
doch erst anderthalb Jahre nachdem er
die Arbeiten auf der Baustelle eingestellt
hatte. Trotzdem hatte er Erfolg. Denn in
der Zwischenzeit hatte ihm der Auftrag-
geber eine Fortsetzung der Bauarbeiten
in Aussicht gestellt. Daher sei die Dring-
lichkeitsvermutung nicht durch zu lan-
ges Abwarten bis zur Klage widerlegt

worden. Oberlandesgericht Frankfurt,
Urteil vom 19. August 2019, Az. 21 U
11/19.
Philipp Wegner,Rechtsanwalt in der Kanzlei Beth-
ge Immobilienanwälte, Hannover

Erst müssen die Baumängel
beseitigt werden
Die Schlussrate im Rahmen eines Bauträ-
gervertrages darf vom Bauträger erst
nach der vollständigen Fertigstellung ent-
gegengenommen werden. Diese liegt vor,
wenn alle im Abnahmeprotokoll bean-
standeten Baumängel beseitigt sind. Teil-
beträge der Vergütung des Unternehmers
sind nämlich nur nach Ausführung der
entsprechenden Bauleistungen fällig. Die
Schlussrate kann daher erst nach vollstän-
diger Fertigstellung verlangt werden.
Eine bereits geleistete Zahlung kann zu-
rückgefordert werden. Kammergericht,
Urteil vom 26. Februar 2019, Az. 27 U
9/18.

Wirksamer Ausschluss
der Eigenbedarfskündigung
Die Möglichkeit einer Eigenbedarfskün-
digung eines Wohnraummietverhältnis-
ses kann wirksam, auch in allgemeinen
Geschäftsbedingungen, ausgeschlossen
werden. In der Vorinstanz begehrten die
Kläger die Räumung ihrer Eigentums-
wohnung nach einer Eigenbedarfskündi-
gung. Diese Möglichkeit war jedoch
wirksam im Mietvertrag ausgeschlossen
worden. Der Ausschluss bedarf ledig-
lich der Schriftform, wenn das Wohn-
raummietverhältnis für mehr als ein
Jahr gelten soll. Landgericht Marburg,
Beschluss vom 13. Mai 2019, Az. 5 S
98/18.

Grunderwerbsteuer
für Grundstücksübertragung
Der Vertrag zwischen einer Gesell-
schaft bürgerlichen Rechts und ihrem
Gesellschafter, mit dem ein Anspruch
des Gesellschafters auf Übereignung
des Grundstücks begründet wird, unter-
liegt der Grunderwerbsteuer. Wegen
der grunderwerbsteuerlichen Selbststän-
digkeit der Personengesellschaft kön-
nen auch Verträge zwischen der Gesell-
schaft und den Gesellschaftern besteu-
ert werden. Als Grundlage der Bemes-
sung der Steuer ist der Wert der Gegen-
leistung heranzuziehen. Bundesfinanz-
hof, Urteil vom 20. Februar 2019, R
28/15.
Nils Flaßhoff,Rechtsanwalt in der Kanzlei Bethge
Immobilienanwälte, Hannover

FRANKFURT/BERLIN, 3. Oktober
(dpa-AFX). Ein Veranstaltungsraum in
der alten Mühle Gömnigk südwestlich
von Potsdam, Coworking-Büros und eine
Kita auf dem Hof Prädikow im branden-
burgischen Prötzel, Seminare und Work-
shops auf dem Gut Gorgast kurz vor der
polnischen Grenze: Weit vor den Toren
Berlins haben kreative Stadtflüchtlinge
Projekte an den Start gebracht, die neues
Leben aufs Land locken könnten. Meist
geht es um flexibles Arbeiten am heimi-
schen PC oder in geteilten Büros, neue
Impulse für den Job – und teils um die Er-
füllung eines Lebenstraums.
Der Enge und dem Lärm der Ballungs-
räume entkommen, das Leben verbrin-
gen mit mehr Natur, dazu erschwingliche-
re Immobilienpreise: Für viele Städter
klingt das verlockend. Homeoffice, also
zu Hause arbeiten, und das Internet ma-
chen neue Arbeitsmodelle möglich.
Auch wenn das flexible Arbeiten in
der Provinz noch kein Massenphänomen
ist: Die Wohnungsnot treibt manche
Menschen aus der Stadt. Programmierer
und Grafikdesigner, Architekten und
Journalisten, Sozialwissenschaftler und
Kulturmanager: Sie können oft örtlich
flexibel arbeiten, also auch am heimi-
schen PC. Die teure Wohnung in der
Stadt oder das nervige Pendeln lässt sich
so sparen.
Auf dem Hof Prädikow in der Märki-
schen Schweiz etwa haben Städter eine
Genossenschaft gegründet: Ob Cowor-
king-Space oder Schreinerei, Start-up
oder Goldschmiede, Seminarräume oder


Künstlerateliers – digitales Arbeiten und
geteilte Räume sollen den Bewohnern
ein Leben auf dem Hof ermöglichen. Die
Nachteile des schnelllebigen Stadtlebens
hinter sich lassen, so lautet ein Ziel. Das
Projekt kommt an: Wegen der starken
Nachfrage auf dem Hof könnten neue In-
teressenten derzeit nicht mehr berück-
sichtig werden, heißt es.
Für entlegene Dörfer ist die Zuwande-
rung einiger Städter eine große Chance.
„Dass junge Kreative und digitalaffine
Städter das Land für sich entdecken,
birgt für demographisch angeschlagene
Regionen eine große Chance“, sagt Sil-
via Hennig. Die Gründerin des Instituts
Neuland 21 hat zusammen mit dem Ber-
lin-Institut für Bevölkerung und Entwick-
lung 18 Projekte rund um die Hauptstadt
untersucht.
„Auch wenn die neue Landbewegung
den entlegenen Regionen nicht überall
aus der Misere helfen wird, wäre die Poli-
tik gut beraten, die Motive und Bedürfnis-
se der jungen Landlustigen besser ken-
nenzulernen“, sagt der Bevölkerungsfor-
scher Reiner Klingholz. Denn die Stadt-
Land-Wanderer würden nicht nur Ein-
wohner, Steuer- und Gebührenzahler
aufs Land bringen, sondern auch neue
Ideen, meint der Direktor des Berlin-In-
stituts für Bevölkerung und Entwick-
lung.
Eine Wanderung aufs Land beobach-
tet auch Carolin Wandzik, Geschäftsfüh-
rerin am Hamburger Institut für Stadt-,
Regional- und Wohnforschung (Gewos).
Berlin etwa habe nach jüngsten Zahlen

von 2017 gut 7000 Menschen an die an-
grenzenden Nachbargemeinden verlo-
ren, mehr als 6300 zog es zudem ins übri-
ge Umland. Der Trend zeigt nach oben:
2014 wanderten erst knapp 6700 Bewoh-
ner von Berlin in die Nachbargemeinden
und fast 3700 ins Umland. Dass die
Hauptstadt trotzdem wachse, liege vor al-
lem an der arbeitsplatzbedingten Zuwan-
derung überwiegend aus Europa, sagt
Wandzik. „Aber schon die über 25-Jähri-
gen und die jungen Familien ziehen
mehrheitlich aus Berlin.“
Auch wenn das längst nicht alles Krea-
tive sind: Vom Immobilienboom profi-
tiert auch die Provinz. Zwischen 2011
und 2017 haben die angrenzenden Nach-
bargemeinden rund 8 Prozent an Einwoh-
nern gewonnen und die weit draußen lie-
genden Umland-Gemeinden 3 Prozent,
zeigen die Gewos-Zahlen. „Zwar wuchs
Berlin noch etwas stärker, aber das Um-
land hat seit 2014 beträchtlich zugelegt.“
Das sei kein alleiniges Hauptstadt-Phäno-
men: Ähnlich sehe es in Frankfurt aus,
auch wenn es dort die Gruppe der 25- bis
30-Jährigen zum Arbeiten in die Stadt
ziehe.
Nicht nur im Großraum Berlin entste-
hen kreative Projekte. Auch Kommunen
etwa in Schleswig-Holstein werben um
Städter, sagt Gewos-Expertin Wandzik.
„Die Hoffnungen sind groß, Menschen
anzulocken, die mit neuen Arbeitsfor-
men nicht mehr pendeln müssen.“ In der
Tat fordern manche Politiker wieder
mehr Aufmerksamkeit für die Provinz.
„Ich warne sehr davor, immer nur auf die

Großstädte zu schauen“, sagte jüngst In-
nenminister Horst Seehofer (CSU). „Wir
sind verliebt in Großstädte.“ Die Politik
müsse mehr Unternehmen und Behör-
den bewegen, sich in strukturschwachen
Regionen anzusiedeln.
Ganz so einfach ist das Anwerben von
Menschen und Firmen für das Land aber
nicht. Denn oft fehlten einfache Stand-
ortbedingungen, heißt es beim Berlin-In-
stitut. Ohne schnelles Internet etwa funk-
tionierten Geschäftsmodelle nicht, ob
im Coworking-Büro für Kreative oder im
Homeoffice für Angestellte. Sie müssen
erreichbar sein und ihre Produkte ver-
markten können. „Bund und Länder müs-
sen den Ausbau von Glasfasernetz in ent-
legene Regionen vorantreiben“, so die
Forscher.
Dass sich flexibles Arbeiten in der Pro-
vinz in großem Stil durchsetzt und so die
Metropolen auf breiter Front entlastet,
bezweifelt Wandzik aber. „Jobs im Home-
office oder im Coworking-Space sind bis-
her stark bei Start-ups, Gründern und
Kreativen verbreitet, weniger in konser-
vativen Branchen wie Banken oder Indus-
trie“, sagt sie. „Es ist fraglich, ob sich Co-
working-Büros auf dem Land halten kön-
nen.“ Und manche Angestellte nutzten
zwar ein Homeoffice an einzelnen Tagen
in der Woche, aber eben nicht als kom-
pletten Ersatz für die Anwesenheit im
Büro. „Viele Chefs in Unternehmen wol-
len ihre Mitarbeiter und einen gewissen
Leistungsnachweis sehen“, sagt Wand-
zik. „Da stößt unsere Arbeitskultur an
Grenzen.“

HAMBURG, 3. Oktober. Was lange
währt, wird keinesfalls so bleiben, so leh-
ren es die Karlsruher Baurechtler. Die Be-
wertung nach der ursprünglichen Preis-
kalkulation war gestern. Jetzt hat eine
neue Ära für die Preisermittlung von Bau-
nachträgen begonnen (Bundesgerichts-
hof, Entscheidung vom 8. August 2019),
Az. VII ZR 34/18). Die fünf Senatsrichter
hatten sich mit einem Bauvertrag, der
auf der Grundlage der Allgemeinen Ver-
tragsbedingungen für die Ausführung
von Bauleistungen (VOB/B) begründet
worden ist, befasst. Darin ist im Rahmen
des Leistungsverzeichnisses die „Entsor-
gung von Bauschutt“ mit einer vorgegebe-
nen Menge von 1 Tonne zu einem Ein-
heitspreis von 462 Euro netto je Tonne
durch die bauausführende Seite angebo-
ten und so zum Vertragsinhalt gemacht


worden. Tatsächlich wurden 83,92 Ton-
nen Bauschutt entsorgt. Die Bauunter-
nehmerseite begehrte auch für diese er-
hebliche Mehrmenge den vereinbarten
Einheitspreis von 462 Euro je Tonne.
Der Bauherr forderte wegen der Mehr-
mengen aber die Vereinbarung eines neu-
en Einheitspreises je Tonne sowie Aus-
kunft über die dem Unternehmer tatsäch-
lich entstandenen Kosten. Er wandte
sich damit gegen die erhebliche Werk-
lohnforderung, die die Bauunternehmer-
seite auf der Grundlage des Tonnen-Prei-
ses nach dem ursprünglichen Vertrag gel-
tend machte.
Dem Auskunftsbegehren kam der bau-
ausführende Unternehmer nach; es er-
gab sich, dass er lediglich 95 Euro netto
je Tonne für die Bauschuttentsorgung
aufwenden musste. Bei einem Kalkulati-
onszuschlag von 20 Prozent auf die dem
Unternehmer entstehenden Fremdkos-
ten ergab sich damit ein Preis je Tonne
von 109,88 Euro. Da sich die Streiten-
den nicht einigen konnten, wurden drei
Gerichtsinstanzen bemüht, um letztend-
lich den maßgeblichen Einheitspreis für
die relevanten Mehrmengen zu bestim-
men.
Unbestritten ist, dass bei der Vereinba-
rung der VOB/B – die für die weit über-
wiegende Anzahl von Bauverträgen zur


Vertragsgrundlage gemacht wird – dann,
wenn eine zehnprozentige Überschrei-
tung des Mengenansatzes aus der ur-
sprünglich vereinbarten Leistungsbe-
schreibung auftritt, auf Verlangen ein
neuer Preis unter Berücksichtigung der
Mehr- und Minderkosten zu vereinbaren
ist. Dies wird häufig im Interesse des Auf-
traggebers sein, da sich ob der Mengener-
höhung eine Vergünstigung des Preises
aus bauökonomischen Gründen ergeben
kann. Wurde bisher jedoch ein Rückgriff
auf die ursprüngliche Preiskalkulation ge-
nommen, um die preisliche Bewertung
für die mehr ausgeführten Leistungen zu
bewerten, haben die Karlsruher Richter
klargestellt, dass eine solche Vorgehens-
weise sich aus dem Preisanpassungsver-
langen, wie es die VOB/B vorsieht, nicht
ergibt, sich also eine derartige Vorgabe –
soweit keine andere vertragliche Verein-
barung getroffen worden ist – hieraus
nicht herleiten lässt.
Zwar gebietet das im Bauvertragsrecht
herrschende Kooperationsprinzip zwi-
schen den Parteien, dass es einen vertrag-
lichen Anspruch auf Einwilligung in ei-
nen neuen Preis gibt. Scheitert dies je-
doch, ist die gerichtliche Auseinanderset-
zung nicht zu vermeiden. Es obliegt so-
dann dem Gericht, den in Ansatz ge-
brachten Preis dahingehend zu überprü-
fen, ob dieser gerechtfertigt ist. Haben
der Bauwillige sowie der für ihn ausfüh-

rende Unternehmer im Bauvertrag keine
Vorsorge getroffen für den Fall, dass eine
Einigung hinsichtlich geltend gemachter
Mehrmengen und Preisanpassungen
nicht geregelt wird – was folglich den Ver-
tragsparteien unbenommen bleibt und
auch unbedingt zu empfehlen ist –, ist
der Bauvertrag lückenhaft und muss folg-
lich nach allgemeinen Rechtsgrundsät-
zen ausgelegt werden. Hervorzuheben
ist hierbei, dass auch nach Abschluss ei-
nes Vertrags ohne Preisanpassungsrege-
lung es den Bauvertragsparteien unbe-
nommen bleibt, dies im Nachgang zu re-
geln.
Zutreffenderweise weisen nunmehr
die Karlsruher Richter darauf hin, dass
bei einer Lücke im Bauvertrag die Ent-
scheidung herbeigeführt werden muss,
was beide Vertragsparteien bei angemes-
sener Abwägung ihrer Interessen nach
Treu und Glauben als redliche Vertrags-
partner vereinbart hätten, wenn sie den
geregelten Fall in ihre Bewertung einbe-
zogen hätten. Dabei stehe insbesondere
im Vordergrund, dass unternehmerseitig
eine nicht auskömmliche Vergütung ver-
mieden werden müsse, für den Auftrag-
geber jedoch auch keine übergebührliche
Belastung aufgrund aufgetretener Mehr-
mengen entstehen dürfe. Aus dieser
Grundsatzbewertung leiten die Richter

nunmehr her, dass die tatsächlich erfor-
derlichen Kosten der über 10 Prozent hin-
ausgehenden Leistungsbestandteile zu-
züglich angemessener Zuschläge maß-
geblich seien. Begründend führen sie
hierzu ins Feld, dass dies ohne erhebli-
chen Aufwand ermittelt werden könne
und eine realistische Bewertung abbilde.
Damit wird gleichermaßen dem Unter-
nehmer ein Riegel vorgeschoben, seine
ursprünglich kalkulierten Gewinne un-
eingeschränkt auch für die Mehrmassen
anzusetzen. Kommt es zu mehr ausge-
führten Leistungen als ursprünglich im
Grundlagenvertrag und dem diesem zu-
grunde gelegten Leistungsverzeichnis
aufgeführt, vermag ein redliches Ergeb-
nis – unter Berücksichtigung der Interes-
sen beider Vertragsparteien – nur über
die übliche Vergütung, die zugrunde zu
legen ist, erreicht werden.
Gerade bei den derzeit vorherrschen-
den hochpreisigen Angeboten im Bauge-
schehen nährt sich daher mit Blick auf
die jüngste BGH-Rechtsprechung die be-
gründete Annahme, dass Nachtragsforde-
rungen nicht mehr mit der preislichen Ve-
hemenz unternehmerseitig durchgesetzt
werden können wie bisher. Das gilt auch
für bereits begründete Verträge. Dabei
mag dämpfend für die Bauherrenseite Be-
rücksichtigung finden, dass ob des anhal-
tenden Bau-Booms auch der übliche
Preis für die zu ermittelnde Vergütung
im oberen Segment liegt. Gleichwohl
sind bauunternehmerischen Nachtrags-
forderungen nunmehr jedenfalls bemer-
kenswerte Grenzen gesetzt.
Auch wenn das Karlsruher Urteil sich
lediglich auf die Fall-Variante der Mehr-
mengen im Abgleich zum ursprünglich
vereinbarten Bau-Leistungsumfang be-
zieht, gilt das auch für die Fall-Varian-
ten, wonach erst auf Anordnung des Bau-
herrn vertragliche Leistungsänderungen
vorgenommen werden oder bauausfüh-
rende Arbeiten bauherrenseitig gefor-
dert werden, die im ursprünglichen Bau-
vertrag nicht enthalten waren. Zwar be-
stimmt diesbezüglich die VOB/B, dass
sich dann die Vergütung nach den Grund-
lagen der Preisermittlung für die vertrag-
liche Leistung und den besonderen Kos-
ten der geforderten Leistung bestimme,
wonach jedoch auch hierin bereits der
Ansatz begrifflich enthalten ist, dass die
übliche Vergütung ebenso korrigieren-
der Maßstab für die Bewertung von Nach-
tragsforderungen ist.
Mit seiner August-Entscheidung befin-
det sich der Bausenat auf der gesetzlich
normierten Ebene nach der Novellie-
rung des Bauvertragsrechtes. Denn seit
Anfang 2018 ist für den Bauvertrag aus-
drücklich auch ein Anordnungsrecht des
Bauherrn für eine Änderung der einmal
ursprünglich ausgeschriebenen und be-
auftragten Leistungen determiniert. Hin-
sichtlich der damit notwendigerweise ein-
hergehenden Vergütungsanpassung ist
das gesetzliche Leitbild dahingehend
konkretisiert worden, dass der Vergü-
tungsanspruch des Bauunternehmers
sich ausrichtet nach den tatsächlich erfor-
derlichen Kosten mit einem angemesse-
nen Zuschlag für allgemeine Geschäfts-
kosten, Wagnis und Gewinn. Folglich
müssen sich hieran auch etwaige Preisan-
passungsklauseln im Rahmen von be-
gründeten Bauverträgen, die Nachtrags-
forderungen und deren preisliche Verein-
barungen einer Regelung zuführen wol-
len, orientieren. Denn dies ist gesetzli-
ches Leitbild.
Das Berliner Kammergericht (Urteil
vom 27. August 2019, Az. 21 U 160/18)
hat sich bereits für die Fälle von unter-
nehmerischen Mehrvergütungsansprü-
chen aufgrund von bauherrenseitigen
Änderungen des Bauentwurfs oder ande-
ren Anordnungen sowie für den Fall ei-
ner Forderung des Bauherrn für nicht
vorgesehene Leistungen unter Berück-

sichtigung des ursprünglich vereinbarten
Bauvertrages die Darlegungen des BGH
zugrunde gelegt und hervorgehoben,
dass die Preiskalkulation des Unterneh-
mers nur ein Hilfsmittel sei. Vielmehr
komme es im Streitfalle nicht auf die Kos-
ten an, die der Unternehmer in seiner
Kalkulation angesetzt habe, sondern auf
diejenigen, die ihm bei Erfüllung des
nicht geänderten Vertrages tatsächlich
entstanden wären.
Der Autor ist Rechtsanwalt und Gründungspart-
ner der Sozietät SK-Rechtsanwälte in Hamburg
sowie Professor für privates Baurecht an der
Hafencity Universität Hamburg (HCU).

RECHTECK
Das flexible Arbeiten als Chance für die Provinz


Homeoffice und Coworking locken Städter aufs Land / Aber noch kein Massenphänomen


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