Frankfurter Allgemeine Zeitung - 30.08.2019

(Dana P.) #1

FRANKFURTER ALLGEMEINE ZEITUNG Immobilien FREITAG, 30. AUGUST 2019·NR. 201·SEITE I 3


BERLIN,29.August. Mit einer gerade-
zu atemberaubenden Geschwindigkeit
sollen die letzten Reste einer sozialen
Wohnungsmarktwirtschaft vom Tisch ge-
fegt werden. Als Praeceptor germaniae
geriert sich dabei das Land Berlin. Noch
vor gut einem Jahrzehnt hatte der dorti-
ge rot-rote Senat unter Leitung von
Klaus Wowereit und Gregor Gysi fast die
Hälfte aller Sozialwohnungen privati-
siert, die Zahl der Mitarbeiter in den Bau-
ämtern abgebaut und auf eine langfristig
angelegte Bodenvorratspolitik verzich-
tet. Der negative Bürgerentscheid gegen
die behutsame Bebauung des Tempelho-
fer Felds wurde achselzuckend akzep-
tiert: „Wer als Politiker Kleingärtner
quält, wird abgewählt.“ Zuschüsse des
Bundes für den Bau neuer Sozialwohnun-
gen wurden zweckentfremdet verwandt.
Noch Anfang 2011 sah Wowereit steigen-
de Mieten als ein positives Zeichen an;
ihn ärgerte es, diesen Trend reflexhaft
als Malaise zu werten. Mit einem niedri-
gen Mietniveau könne die Stadt nicht vor-
angebracht werden.
Die Kehrtwende ließ allerdings nicht
lange auf sich warten. Als die Flüchtlings-
welle 2015 anrollte, war das Land Berlin
das erste, das private Immobilien be-
schlagnahmen wollte. Die Bundestagsab-
geordnete der Grünen in Berlin-Kreuz-
berg, Canan Bayram, ließ im Sommer
2017 überall plakatieren: „Die Häuser de-
nen, die darin wohnen.“ Geht es nach ih-
rem Parteifreund, dem Baurat Florian
Schmidt, soll sich in 20 Jahren die Hälfte
des privaten Immobilienbesitzes in den
Händen landeseigener Wohnungsunter-
nehmen oder Genossenschaften befin-
den. Mit immer mehr Erhaltungsverord-
nungen will das Land massiv in die Rech-
te der Eigentümer eingreifen. Trotz sei-
ner hohen Schulden macht Berlin ver-
stärkt vom kommunalen Vorkaufsrecht
Gebrauch; knapp 1000 Wohnungen wur-
den so erworben, auch wenn damit keine
einzige zusätzlich geschaffen wird. Beim
Mietrecht sollen mit einem fünfjährigen
Mietenstopp und einer absoluten Miet-
obergrenze die Daumenschrauben im-
mer weiter angezogen werden. Berlin
glaubt damit, ohne groß bauen zu müs-
sen, die Mieten dämpfen und die Woh-
nungsnot beseitigen zu können. Es ist
eine lupenreine Klientelpolitik. Im Focus
steht die breite Masse mit ihrer Situation
zufriedener Mieter, die Minderheit, Woh-
nungssuchende, bleibt außen vor. Die
ökonomischen Schäden werden erst
nach der nächsten Wahl sichtbar.
Bundesweit sind die Vermieter benach-
teiligende Korrekturen am Mietspiegel,


eine Verlängerung der bisher befristeten
Mietpreisbremse und – wie beispielswei-
se in Tübingen – Bauverpflichtungen ge-
plant. Auch Enteignungen privater Im-
mobilien gelten nicht mehr als Tabu. So
hat die neue Bundesjustizministerin
Christine Lambrecht in ihrer ersten Re-
gierungserklärung solche als durchaus
adäquate Mittel bezeichnet – wenn auch
ein wenig einschränkend als Ultima Ra-
tio.
Viele dieser Maßnahmen entstammen
dem Instrumentenkasten der DDR-Woh-
nungspolitik. Entgegen einer weit ver-
breiteten Auffassung gab es dort zwar re-
lativ wenige Enteignungen; 1952 fand
die Zwangskollektivierung der Landwirt-
schaft und 1972 die Liquidierung der mit-
telständigen Wirtschaft statt, private
Hauseigentümer aber behielten ihre Ob-
jekte. Beim Zusammenbruch der DDR
waren noch über 40 Prozent der Häuser

in ihren Händen. Deren Besitzer beka-
men die volle Konsequenzen sozialisti-
scher Wohnungspolitik anderweitig zu
spüren: Der Staat subventionierte die ei-
genen Wohnungsbestände, Private muss-
ten dagegen bei gedeckelten Mieten aus
eigener Tasche ihre Objekte erhalten.
Nur staatliche Unternehmen und Genos-
senschaften erhielten großzügig Kredite
und volkseigene Grundstücke. Und trotz
dieser Bevorzugung: Die Resultate wa-
ren und blieben enttäuschend. Waren
nach Kriegsende die Voraussetzungen in
Ost und West noch nahezu identisch –
Kriegszerstörungen, Flüchtlinge, fehlen-
des Baumaterial –, öffnete sich die Sche-
re zwischen beiden Teilen Deutschlands
immer mehr. Das zeigte sich bei allen re-
levanten Kennziffern wie durchschnittli-
che Wohnfläche pro Kopf oder Ausstat-
tung. Eine Eigentumsbildung war in der
DDR nahezu ausgeschlossen. Die Wende

sollte mit dem VIII. Parteitag der SED
1971 eingeleitet werden; nach Honecker
war die Wohnungsfrage als soziales Pro-
blem bis 1995 zu lösen.
Beim Fall der Mauer war das soziale
Problem überhaupt nicht gelöst; viel-
mehr zeigten sich die fatalen Folgen ei-
ner absoluten Misswirtschaft. Zwar wa-
ren relativ viele Wohnungen in der mono-
tonen Plattenbauweise errichtet worden;
die Althaussubstanz war aber weitge-
hend verfallen, die Stadtkerne vielerorts
verödet. Die finanziellen Aufwendungen
der DDR für den Wohnungsbau hatten
im Staatshaushalt ein ökonomischer De-
saster hinterlassen; denn trotz steigender
Kosten war an einer Warmmiete von
1,25 Mark in der Platte und von 0,40
Mark bei privaten Vermietern eisern fest-
gehalten worden; die Miete war die
„zweite Lohntüte“. Ab Anfang der achtzi-
ger Jahre ging bei Privaten nichts mehr.
Viele versuchten, sich durch einen frei-
willigen Eigentumsverzicht ihrer Häuser
zu entledigen. „Wenn du deinen Erben är-
gern willst, hinterlasse ihm ein Haus.“
Die Außerkraftsetzung des Marktme-
chanismus hatte aber nicht nur extrem
negative ökonomische, sondern auch ex-
trem negative soziale Folgen. In die Ge-
sellschaft war ein Keil getrieben worden;
die DDR-Wohnungspolitik war eine
Klientelpolitik. Der Wohnraum wurde –
auch für private Vermieter – ausschließ-
lich durch die kommunalen Wohnungs-
ämter vergeben. Eine Zuweisung erfolg-
te bei nachgewiesener Bedürftigkeit
meist nach mehrjähriger Wartezeit und
langen Kämpfen mit der Bürokratie –
oder als Auszeichnung für „herausragen-
de Leistungen bei der Stärkung der Repu-
blik“. Kinderlose Paare, vor allem aber
Singles hatten kaum Chancen. Viele Al-
leinstehende mussten lebenslang bei ih-
ren Eltern wohnen. Und wer einmal eine
Wohnung zugewiesen bekommen hatte,
verblieb darin auch nach Auszug der Kin-
der, Tod des Ehepartners, Scheidung
oder behielt sie schlicht als Tauschob-
jekt. Das einzige Ventil, dieser Tristesse
zu entfliehen, war für die, die es sich leis-
ten konnten, das Wochenende in ihren
Datschen zu verbringen. Der Tatortkom-
missar und ehemalige Kandidat der Lin-
ken für das Amt des Bundespräsidenten,
Peter Sodann, fasste die Situation wie
folgt zusammen: „Wenn es hier nur noch
fünf Jahre so weitergegangen wäre, wür-
den wir jetzt alle in Zelten hausen.“
Der Autor war langjähriger Präsident des
Eigentümerverbandes Haus & Grund.

MÜNCHEN,29.August (KNA). Stattli-
che 6,18 Millionen Reichsmark ließ der
„Kini“ fließen – weit mehr, als seine Hof-
kasse hergab. Und wofür? Auf einem zer-
klüfteten Felsen hoch über Füssen sollte
vor malerischer Kulisse ein Bau „im ech-
ten Styl der alten deutschen Ritterbur-
gen“ entstehen: außen Mittelalter, innen
modernste Technik, ein Projekt zwischen
Genie und Wahnsinn. Beim mythen-
umrankten Tod des Monarchen am 13.
Juni 1886 im Starnberger See war Neu-
schwanstein immer noch eine Baustelle.
Doch schon sechs Wochen später wur-
de es wie die anderen Königsschlösser
Herrenchiemsee und Linderhof der Öf-
fentlichkeit zugänglich gemacht. Die Un-
tertanen sollten selbst sehen, warum
man recht daran getan hatte, den ver-
meintlich verrückten Regenten abzuset-
zen. Außerdem musste dringend Geld
reinkommen, um endlich die Handwer-
ker zu bezahlen, die gegen die Krone
schon vor Gericht gezogen waren. Seit-
her strömen die Touristen. Noch vor Be-


ginn des 19. Jahrhunderts waren sämtli-
che Baudarlehen Ludwigs II. dank der
Eintrittsgelder beglichen.
Einschließlich der Umbauten an der
Münchner Residenz und dem Königs-
haus auf dem Schachen kostete die stei-
nerne Verwirklichung der Phantasiewel-
ten des Märchenkönigs seinerzeit 31,7
Millionen Reichsmark. Wohl selten war
der Begriff Traumschloss so angebracht.
Welcher Summe das Investment heute


  • nach drei Währungsreformen – ent-
    spricht, lässt sich nur annähernd begrei-
    fen. So wurden 1870 in München für
    eine Maß Bier oder ein Pfund Roggen-
    brot etwa 7 Kreuzer fällig, also umgerech-
    net 0,20 Reichsmark. Ein Tagelöhner ver-
    diente nach elf bis zwölf Stunden Schuf-
    terei eine Mark. Das Jahresgehalt des
    Ersten Bürgermeisters der Landeshaupt-
    stadt betrug 13 200 Mark. Die Bundes-
    bank taxiert den heutigen Gegenwert
    der damaligen Kaufkraft einer Reichs-
    mark auf etwa sieben Euro. Doch für
    schlappe 220 Millionen wären die Kö-


nigsschlösser heute allein schon wegen
der gestiegenen Löhne niemals zu errich-
ten.
Inzwischen bescheren die jährlich 1,5
Millionen Besucher Neuschwansteins
der staatlichen Schlösser- und Seenver-
waltung Einnahmen, die laut aktueller
Auskunft des bayerischen Finanz- und
Heimatministeriums sämtliche Ausga-
ben decken. Bei den anderen kaum weni-
ger beliebten Destinationen sieht die Er-
tragslage ungünstiger aus, heißt es ein-
schränkend. Allerdings erbringt schon
der Ticketverkauf zusammen einen zwei-
stelligen Millionenbetrag.
Zudem profitiert der Fiskus von der
Wertschöpfungskette rund um die Tou-
rismusmagneten. Souvenirhändler, Le-
bensmittelläden, Gastronomen, Über-
nachtungsbetriebe und Transportunter-
nehmer entrichten ihrerseits Abgaben,
nicht zu reden von den Arbeitsplätzen.
So erweist sich der einstige Exzentri-
ker mit Neigung zum ungebremsten
Schuldenmachen im Rückblick als nach-
haltiger Förderer der heimischen Wirt-
schaft. Und als uneigennützig wider Wil-
len. Lebte der Einsamkeitsliebhaber
noch, er wäre entsetzt über die Horden,
die durch seine exquisiten Gemächer ge-
schleust werden. Der Regensburger Lud-
wig-Spezialist Marcus Spangenberg
nennt das „eine schöne Volte“. Die
Schlösser seien heute genau das, was sie
nie sein sollten: Massenattraktionen
statt Fluchtburgen.
Für eine genaue Berechnung der Kos-
ten-Nutzen-Bilanz über die Jahrzehnte
brauchte es weiterer Unterlagen seit der
Erbauung der Paläste. Die aber fehlen.
Als Belastung für den Steuerzahler sieht
der Freistaat die königlichen Bausünden
jedoch nicht an. Selbst im Falle einer Re-
zession fiele es der Regierung im Traum
nicht ein, die Objekte zu veräußern.
Nicht zuletzt „vor dem Hintergrund des
verfassungsrechtlich festgeschriebenen
Kulturauftrags“, heißt es dazu staatstra-
gend. Weshalb es müßig ist, über den
„Marktwert“ zu spekulieren. Mit ande-
ren Worten: Soll Donald Trump doch
Grönland kaufen. In Bayern gibt es für
den Immobilienmagnaten aus dem Wei-
ßen Haus nichts zu holen. Ludwigs Pri-
vaträume wieder privatisieren? Niemals.

Verfallen:Altbauten in Leipzig Foto Matthias Lüdecke

Nachbarbelange sind bei der
Planung zu berücksichtigen
Will die Gemeinde einen Bebauungsplan
(B-Plan)ändern und dadurch andere als
die bisherigen Nutzungen erlauben, muss
sie auch die Interessen der Nachbarn ab-
wägen, deren Grundstücke nur an die be-
planten Gebiete angrenzen. Ist die Beibe-
haltung der bisherigen Nutzungen für die
Nachbarn vorzugswürdig und berücksich-
tigt die Gemeinde dieses Interesse nicht,
führt dies zur Nichtigkeit des B-Plans.
Mehrere Eigentümer hatten gegen eine
Änderung eines B-Plans Einwände vorge-
bracht, durch die bisherige Grünflächen
als Bauflächen ausgewiesen wurden. Ihre
Grundstücke grenzten an die Grünflä-
chen an. Sie ließen den B-Plan gerichtlich
überprüfen und bekamen recht. Bundes-
verwaltungsgericht, Beschluss vom 28.
Mai 2019, Az. 4 BN 44.18.

Nachbarinteressen
ander Außenbereichssatzung
Erlässt die Gemeinde eine Außenbe-
reichssatzung, um bestimmte Hindernis-
se für die Genehmigung der Wohnbebau-
ung auszuschließen, sind die Interessen
der Nachbarn für die Satzung nicht rele-
vant. Vielmehr sind diese im späteren Ge-
nehmigungsverfahren zu berücksichti-
gen. Hier hatte ein Landwirt Rechts-
schutz gegen eine Außenbereichssatzung
beantragt. Diese erfasste seinen Betrieb
und weitere Wohnhäuser und sollte die
Genehmigung künftiger Vorhaben er-
leichtern. Der Landwirt befürchtete Nut-
zungskonflikte mit seinem Betrieb. Dies
spiele jedoch keine Rolle für den Erlass
der Satzung, so das Oberverwaltungsge-
richt Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5.
April 2019, Az. 7 D 64/17.

Grenzabstände
sindeinzuhalten
Wer mit einem Bauvorhaben den Grenz-
abstand zum Nachbargrundstück nicht
einhält, kann sich nicht dagegen wehren,
dass sein Nachbar seinerseits den Min-
destabstand unterschreitet. Ein Eigentü-
mer hatte den Bereich direkt an der Gren-

ze zum benachbarten Grundstück ohne
Genehmigung bebaut. Später genehmigte
die Gemeinde seinem Nachbarn eine Nut-
zungsänderung für das direkt angrenzen-
de Gebäude. Dagegen könne der Eigentü-
mer nicht vorgehen, wenn er selbst be-
reits gegen die Mindestabstände versto-
ßen habe. Dies gilt jedenfalls, wenn die
Abweichungen ungefähr gleich stark
sind, entschied das Gericht. Verwaltungs-
gerichtshof Hessen, Beschluss vom 11.
Juni 2019, Az. 3 B 731/18.
Daniel Pahl,Rechtsanwalt in der Kanzlei Bethge
Immobilienanwälte, Hannover

Zur Beweislast
bei Unterfangungsarbeiten
Bei Unterfangungsarbeiten ist immer mit
Rissbildungen am Altbaubestand zu rech-
nen, auch wenn die Arbeiten sachgerecht
ausgeführt werden. Daher kann kein Er-
fahrungssatz formuliert werden, wonach
im engen zeitlichen Zusammenhang mit
Unterfangungsarbeiten beobachtete Ris-
se im Nachbarhaus zwingend im Sinne ei-
nes Anscheinsbeweises auf Mängel der
Unterfangungsarbeiten hindeuten. Bei
Unterfangungsarbeiten bildeten sich Ris-
se am unterfangenen Haus. Der Besteller
machte daher Schadensersatz gegen den
Unternehmer geltend. Hinsichtlich der
Beweislast berief er sich auf einen An-
scheinsbeweis, den das Gericht jedoch un-
ter Hinweis auf das Risiko bei Unterfan-
gungsarbeiten ablehnte. Oberlandesge-
richt Düsseldorf, Urteil vom 25. April
2019, Az. 5 U 185/17.

Abnahme durch Feststellung
zurInsolvenztabelle
Stellt der Insolvenzverwalter im Verfah-
ren über das Vermögen des Bestellers
eine angemeldete Restwerklohnforde-
rung vorbehaltlos und uneingeschränkt
zur Tabelle fest, so stellt dies neben ei-
nem Anerkenntnis der Forderung auch
eine Abnahme der zugrunde liegenden
Werkleistung dar. Nach der Insolvenz des
Bestellers nahm der Unternehmer den
Bürgen auf Zahlung von Restwerklohn in
Anspruch – mit Erfolg. Denn der Bürge
war an die vorbehaltlose Abnahme durch
den Insolvenzverwalter gebunden, wo-
durch die Darlegungs- und Beweislast für
Mängel auf den Besteller oder den Bür-
gen überging. Dieser kam der Bürge je-
doch nicht nach. Oberlandesgericht
Frankfurt am Main, Urteil vom 25. Febru-
ar 2019, Az. 29 U 81/18.
Philipp Wegner,Rechtsanwalt in der Kanzlei
Bethge Immobilienanwälte, Hannover

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