Focus Money - 21.08.2019

(Frankie) #1
70 FOCUS-MONEY 35/2019

MONEYSTEUERN&RECHT


alle Angaben in Euro Quelle: http://www.steuerrat24.de

Fahrten zur Arbeit (erste Tätigkeitsstätte)



  • pro Entfernungskilometer 0,30

  • Jahresbetrag/Nachweisgrenze bei Pkw)^4500
    Fahrtkosten bei doppelter Haushaltsführung

  • für die erste u. letzte Fahrt je gefahrenen Kilometer 0,30

  • für Heimfahrten je Entfernungskilometer 0,30
    Dienstreisepauschale je Kilometer (2019)

  • Pkw 0,30

  • Motorrad/Motorroller 0,20

  • Moped/Mofa/E-Bike 0,20

  • Fahrrad –

  • Mitnahmepauschale im Pkw pro Person –

  • Mitnahmepauschale auf dem Motorrad –
    Verpflegung bei Auswärtstätigkeit (2019)

  • eintägige Reise über 8 bis 24 Stunden 12

  • mehrtägige Reise: – An-/Abreisetag 12

    • alle anderen Tage 24
      Umzugskostenpauschale (2018/2019/2020)



  • für Ledige (1.3.2018/1.4.2019/1.3.2020) 787/811/820

  • für Verheiratete (1.3.2018/1.4.2019/1.3.2020) 1573/1622/1639

  • jede weitere haushaltszugehörige Person 347/357/361

  • Höchstbetrag für Unterrichtskosten 1984/2045/2066


Wir ziehen dann mal um...


(1) Wer aus beruflichen Gründen umzieht, egal, ob Arbeitsplatz­
wechsel, Versetzung oder Umzug in eine Dienstwohnung, kann fol­
gende Posten als allgemeine Werbungskosten absetzen:
Transportkosten: Hierzu zählen das Befördern der Möbel sowie Kos­
ten für Packmaterial, Versicherungen, Auf­ und Abbau von Einbau­
küche und Regalen. Die Beamten erkennen die Rechnung des Spe­
ditionsunternehmens im Allgemeinen an. Daneben auch Kosten für

Verpflegung, Transportschäden, Wiederbeschaffung zerstörter Ge­
genstände sowie Einlagerungskosten von Wohnungsgegenständen.
Reisekosten: Am Umzugstag sind Fahrtkosten, Verpflegungspausch­
beträge, Übernachtungs­ sowie Nebenkosten für Taxi, Parkgebühren,


Telefon und Straßenbahntickets absetzbar. Auch Reisekosten zum Be­
sichtigungstermin werden anerkannt. Gleiches gilt für doppelte Miet­
zahlungen sowie Maklerkosten, um die neue Wohnung zu finden.
Zusätzliche sonstige Kosten: etwa für Zeitungsannoncen, Telefon­
anschluss, Meldegebühren, Trinkgelder. Wer keine Belege sammeln
will, kann für diese Auslagen auch auf die Umzugskostenpauschalen
zurückgreifen (s. Tabelle r., diese sind ohne Belege absetzbar).
(2) Wer aus gesundheitlichen Gründen umzieht (z. B. Gehbehinde­
rung), kann Umzugskosten, nach Abzug eines zumutbaren Eigenan­
teils, als außergewöhnliche Belastungen geltend machen.
(3) Wer aus privaten Gründen die Wohnung wechselt, kann immer­
hin die Speditionskosten und fürs Aufstellen der Möbel die haushalts­
nahen Dienst­ und Handwerkerleistungen abrechnen.


UMZUGSKOSTEN


Doppelleben mit dem Fiskus


Neben der Miete sind Umzugs­, Makler­, Renovierungs­ und


Verpflegungskosten sowie Familienheimfahrten (1 x pro Woche,
mit der Entfernungspauschale) bei einer beruflich begründeten
doppelten Haushaltsführung absetzbar. Auch Abschreibungen
auf eine Eigentumswohnung gehören dazu. Die Verpflegungs­
pauschbeträge (s. Tabelle oben) gibt es nur für die ersten drei
Monate der doppelten Haushaltsführung. Tipp: Jede Unterbre­
chung (z. B. Urlaub, Krankheit) der drei Monate von mindestens
vier Wochen setzt eine neue 3­Monats­Frist in Gang.
Unterkunft: Die Abzugsbeschränkung in Höhe von 1000 Eu­
ro erfasst laut BFH (Az. VI R 18/17) nur die Bruttokaltmiete (u. a.
Miete, Heizung, Wasser, Strom, Müllabfuhr, Kfz­Stellplatz). Da­
mit sind Aufwendungen für notwendige Einrichtungsgegen­
stände zusätzlich abziehbar. (Wichtig: Kosten über 800 Eu­
ro netto je Gegenstand müssen abgeschrieben werden.) Bei
teuren Designermöbeln setzen die Beamten den Rotstift an.
Fahrtkosten: Der Fiskus rechnet für die Fahrten zu Beginn
und am Ende der dop pelten Haushaltsführung pauschal 30
Cent je gefahrenen Kilometer (wie bei Dienstreisen) oder die


Ticket preise für öffentliche Verkehrsmittel ab.
Fahrstrecke: Die Zweit wohnung muss am Arbeitsort oder in
dessen Einzugsgebiet liegen (BFH, Az. VI R 59/11; 59/13). Das
ist dann der Fall, wenn die Entfernung weniger als die Hälfte
der Fahrstrecke zwi schen Familienwohnung und Tätigkeits­
stätte beträgt (z. B. bei 150 Kilometer also unter 75 Kilometer).


DOPPELTER HAUSHALT


Immer auf der Straße


PENDLERPAUSCHALE


Wer täglich zwischen Wohnung und der ersten Tätigkeitsstät­
te pendelt, kann die Kosten per Entfernungspauschale (pro
Kilometer 0,30 Euro für den Weg hin, nicht zurück) steuerlich
abrechnen. Dies gilt unabhängig davon, welches Verkehrsmit­
tel (z. B. Auto, Bahn, Rad, Mitfahrer) der Berufstätige nutzt.
Anzahl: Der Fiskus gewährt den Abzug bei einer 5­Tage­Wo­
che für 230 Tage im Jahr, bei einer 6­Tage Woche für 280 Fahr­
tage. Der Anspruch besteht für eine Fahrt am Tag. Dies gilt
auch, wenn mehrere Fahrten am Tag zur Arbeitsstätte anfallen.
Wegstrecke: Der Berufstätige darf grundsätzlich nur die kür­
zeste Verbindung bei der Berechnung ansetzen. Maßgebend
ist die Straßenverbindung, die von einem Kfz mit mehr als 60
km/h befahren werden darf. Dies gilt auch für Mofafahrer.
Umwege: Längere Umwege sind aber ausnahmsweise zuläs­
sig, wenn die Strecke offensichtlich verkehrsgünstiger ist und
der Pendler diese tatsächlich auch regelmäßig nutzt.
Deckelung: Der Abzug der Entfernungspauschale ist auf
4500 Euro im Jahr begrenzt. Ausnahme: Wer den eigenen Pkw
nutzt und die Fahrleistung mit Werkstattrechnungen belegen
kann, darf höhere Beträge abziehen. Gleiches gilt für Bahnfah­
rer, die höhere tatsächliche Kosten per Bahnticket nachweisen.
Unfall: Mit der Entfernungspauschale sind in der Regel sämt­
liche Kosten abgegolten. Ausnahme: Passiert auf dem Arbeits­
weg ein Unfall, sind die Aufwendungen (z. B. Reparaturkos­
ten) zusätzlich als Werbungskosten abziehbar.

Wichtige Pauschalen

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