Der Tagesspiegel - 24.08.2019

(Nora) #1

WAS STEHT INS HAUS?
Ich wohne in einem Mehrfa-
milienhaus. Der Eigentümer
der Wohnung über mir ist
letztes Jahr verstorben – in
der Wohnung. Seine Leiche
wurde nichtgleich nach dem
Tod, sondern erst viel später
aufgefunden und die Woh-
nung erst Wochen nach dem
Tod durch einen Tatortreini-
ger gereinigt. Jetzt riecht es
in meiner Wohnung seit fast
einem Jahr massiv nach Ver-
wesung, vor allem bei Hitze
oder Wind! Der Geruch
zieht besonders stark durch
die Entlüftung meiner Woh-
nung in Küche und Bad, da
es hier wohl noch eine di-
rekte Verbindung zur Woh-
nung darüber gibt (was wohl
heute nicht mehr üblich ist).


WAS STEHT IM GESETZ?
WennSieMieterin sind, kön-
nen Sie ggf. eine Mietminde-
runggem. §§536ff. BGBgel-
tend machen, wenn der Ge-
stank in ihrer Wohnung un-
zumutbar ist. Dabei kommt
es insbesondere auf Ort,
Zeit, Intensität, Häufigkeit,
Dauer und Art des Geruchs
an. Wichtig ist, dass Sie
diese Punkte möglichst de-
tailliert schriftlich dokumen-
tieren und Ihrem Vermieter
denMangelunverzüglich an-
zeigen (§ 536 c BGB). Wei-
ter sollten Sie ihn zur Man-
gelbeseitigung auffordern
und könnten bei Verzug ent-
sprechende Maßnahmenein-
klagen oder u.U. auch selbst
aktiv werden (§ 536 a BGB).
Insbesondere aber, wenn Sie

Eigentümerin Ihrer Wohnung sind, gilt:
Kontaktieren Sie Ihre Hausverwaltung!
Sie muss sich darum kümmern, falls die
Entlüftung von Küche und Bad, die durch
dasGemeinschaftseigentumerfolgt, mög-
licherweise mangelhaft (geworden) ist
(Paragraf 27 Wohnungseigentumsgesetz,
WEG). Beieiner ordentlichenoder außer-
ordentlichen Versammlung der Woh-
nungseigentümer wird dann über ent-
sprechende Maßnahmenabgestimmt (Pa-
ragraf 22 Wohnungseigentumsgesetz).
Auch sollte der Verwalter die Erben des
Verstorbenen kontaktieren, umprüfen zu
lassen, welche Maßnahmen bereits
durchgeführt wurden und welche ggf.
noch erforderlich sind. Es ist gut mög-
lich, dass zum Beispiel über die Reini-
gung hinaus der Estrich ausgetauscht
oder der Putz von der Wand geschlagen
werden muss, um den Geruch dauerhaft
zu beseitigen. Vielleicht sind auch Maß-
nahmen in Ihrer Wohnung erforderlich.

UND WIE STEHEN SIE DAZU?
Es spricht einiges dafür, dass vor allem in
der Wohnung über Ihnen noch Arbeiten
vorzunehmen sind. Tatsächlich ist jeder
Eigentümer verpflichtet, seine Wohnung
so instand zu halten, dass wegen des Zu-
standsoderderNutzungseinesSonderei-
gentums keinem anderen Eigentümer ein
übermäßiger Nachteil entsteht (Paragraf
14WEG).InBetrachtkommenzudemAn-
sprücheaufUnterlassungderGeruchsstö-
rung (Paragraf 1004 BGB). Wenn ein Ei-
gentümer seine Verpflichtungen gegen-
über den anderen Eigentümern trotz Ab-
mahnung ganz penetrant verletzt, kann
die Eigentümergemeinschaft ihn nicht
nurverklagen,sondernimEinzelfallsogar
zwingen,seinWohnungseigentumzuver-
kaufen(Paragraf18WEG).DerandereEi-
gentümer sollte sich also besser koopera-
tiv zeigen! Dies kann ihm der Verwalter,
ggf. auch Ihr Rechtsanwalt, sicherlich
deutlich machen.

Die Nase wohnt mit


Was ist zu tun, wenn Verwesungsgeruch von nebenan die Sinne trübt und Gedanken verdunkelt?


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Schlüssel verloren?
Mieter müssen schnell handeln
Zur Obhutspflicht des Mieters gehört,
auf Sachen aufzupassen, die ihm der Ver-
mieter gibt, und Schäden zu vermeiden.
Verliert er etwas, muss er es ersetzen.
Dasgilt auchfür Schlüssel, wennder Mie-
ter den Verlust zu verantworten hat und
die Gefahr besteht, dass jemand anderes
den Schlüssel nutzt. Das geht aus einem
Urteil des Bundesgerichtshofs hervor.
Unter Umständen springt jedoch die
Hausratversicherung ein. (AZ.: VII ZR
205/13) dpa

Finanzamt muss zweiten Wohnsitz
während Jobsuche anerkennen
Leben Arbeitnehmer aus beruflichen
Gründen in zwei Wohnungen, können sie
das Finanzamt an den Ausgaben beteili-
gen. Selbst nach dem Ende des ursprüng-
lichen Arbeitsverhältnisses können sie
die Zweitwohnung bei der Einkommen-
steuererklärung angeben, erklärt Isabel
Klocke vom Bund der Steuerzahler. Wäh-
rend der Arbeitssuche gelten die Ausga-
ben als vorweggenommene Werbungs-
kosten, entschied das Finanzgericht
Münster (AZ.: 7 K 57/18 E). dpa

Mieter müssen keine Pauschale für
Verwaltungskosten zahlen
Steht in einem Mietvertrag, dass der Mie-
terzusätzlicheineVerwaltungskostenpau-
schale zahlen muss, ist das unwirksam.
DasgehtauseinerEntscheidungdesBun-
desgerichtshofs hervor. Es sei denn, aus
demMietvertraggehtklarhervor,dassdie
Pauschale ein Teil der Grundmiete ist. In
dem Fall hatten Mieter und Vermieter
eine Grundmiete vereinbart. Hinzu ka-
men Vorauszahlungen für Betriebs- und
Heizkosten sowie eine Verwaltungskos-
tenpauschale. (AZ.:VIII ZR 254/17) dpa

EF URTEILE


CD VIER IM RECHT


CD ÜBERNÄCHSTE SEITE


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Berlin


geht in die


Bodenoffensive


Neue Grundstücksgesellschaft des Landes


soll auf dem freien Markt mitbieten


IMMOBILIEN


Über Haus und Woh-
nung wird oft gestritten.
Unsere Experten klären
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Im Wechsel antworten
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Fachanwältin
Manfred Puche,
Bausachverständiger
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Notarin und Anwältin
Norbert Eisenschmid,
Dt. Mieterbund e. V.

B


erlin spielt beim Immobilienpoker
um Bauflächen in der Hauptstadt
künftig mit: Finanzsenator Mat-
thias Kollatz (SPD) kündigte auf dem 2.
Berliner Liegenschaftskongress am Mon-
tag die Gründung einer „Grundstücksan-
kaufsgesellschaft“ an. Die landeseigene
Firma soll unter der rechtlichen Aufsicht
der Senatsverwaltung für Finanzen flexi-
bel und kurzfristig Grund und Boden er-
werben, der für die wachsende Groß-
stadt benötigt wird.
Während das im Koalitionsvertrag von
Rot-Rot-Grün angekündigte „strategi-
sche Flächenmanagement“ damit Gestalt
annimmt und alsbald eine „aktive An-
kaufs- und Vergabepolitik zum Aufbau ei-
ner strategischen Grundstücksreserve
und zur Optimierung der Flächennut-
zung nach städtebaulichen, sozialen und
ökologischen sowie stadtwirtschaftli-
chen Kriterien“ verfolgt werden kann,
steht die Einrichtung eines öffentlichen
Liegenschaftskatasters noch in den Ster-
nen.
Berlin will sich im Rahmen seiner „Bo-
denoffensive“ zwar neue Gestaltungs-
spielräume erkaufen, verzichtet aber da-
rauf, sich zunächst einen Überblick über
die bereits verfügbaren öffentlichen Flä-
chen zu verschaffen. „Die Einrichtung ei-
nes öffentlichen Liegenschaftskatasters
wird geprüft“, heißt es zwar im Koaliti-
onsvertrag. Doch über diese Absicht ist
man noch nicht hinausgekommen. Stadt-
entwicklungssenatorin Katrin Lomp-
scher (Linke) bekennt bei öffentlichen
Veranstaltungen ganz unumwunden,
dass sie keinen Überblick über bebaubare
öffentliche Flächen in der Stadt habe


  • weil eine Zusammenschau eben fehlt.
    Die Bezirke führen zum Teil Bestandslis-
    ten, auch die BIM Berliner Immobilien-
    management hat für ihre Liegenschaften
    Listen, aber ein Gesamtüberblick fehlt.


Finanzsenator Kollatz sagte in der Pa-
neldiskussion III („Wie kann heute der
Gestaltungsspielraum für morgen gesi-
chert werden?“) am Montag: „Es kann
günstiger sein, Flächen jetzt zu erwer-
ben, als sie in zehn oder 15 Jahren zu er-
werben.“ Die neue Bodenankaufsgesell-
schaft solle im Rahmen eines „Schulden-
bremsengesetzes“ installiert werden.
Das Land Berlin ist wie alle Länder auf-
grund von Art. 109 Abs. 3 Grundgesetz
in Verbindung mit Art. 143d Grundge-
setz dazu verpflichtet, seinen Haushalt
abdem Jahr2020 grundsätzlich ohne Ein-
nahmen aus Krediten aufzustellen, so-
weit das Land nicht im grundgesetzlich
gewährten Rahmen Ausnahmeregeln von
diesem Grundsatz etabliert hat. Diese
Ausnahmeregel muss mit Blick auf die
neueGesellschaft geschaffenwerden:Na-
türlich sollsieangesichts derNiedrigzins-
politik der EZB kreditfinanziert arbeiten.
„Die Konzepte sind in Vorbereitung“,
sagte Kollatz. „Eine noch zu gründende
grundstückshaltende Gesellschaft darf
für den Erwerb von Grundstücken von
Dritten Kredite aufnehmen“, erläuterte
der Finanzsenator auf Nachfrage: „Diese
Ausnahme ist sinnvoll, denn den neuen
Schulden stehen die Vermögenswerte
der Grundstücke gegenüber, die in aller
Regel langfristig ihren Wert behalten.
Dazu müssen wir mit solchen Erwerben
aber verantwortungsvoll umgehen: Die
Grundstücke müssen werthaltig sein und
sich selbst finanziell tragen – etwa, in-
dem wir solche Grundstücke entwickeln
und dann beispielsweise als Gewerbe-
grundstücke verpachten.“ „Kaufen, kau-
fen, kaufen“ könne jedenfalls nicht der
Slogan sein. Berlin habe aus dem Jahres-
überschuss 2017 die richtigen Schlüsse
gezogen und den selektiven Ankauf von
Immobilienbeschlossen. „Zur grundsätz-
lichen Umorientierung gehört auch, dass

Ein Träumchen. Dieses zirka 737 910 Quadratmeter große Grundstück in Dahlwitz-Hoppe-
garten kommt am 20. September bei den Deutschen Grundstücksauktionen im abba Berlin Ho-
tel unter den Hammer (Mindestgebot: 250 000 Euro). Es handelt sich um eine frühere Kies-
grube und liegt an der Landesgrenze, wie gemacht für Berlin. Foto: Dt. Grundstücksauktionen AG

Fröhliche Kinder – verärgerte Nachbarn – Seite I 4


Von Reinhart Bünger

Fortsetzung Seite I2

SONNABEND, 24. AUGUST 2019 / NR. 23 924 WWW.TAGESSPIEGEL.DE/IMMOBILIEN SEITE I 1


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Die Großstädte wer-
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melden Institute im-
mer wieder nach dem
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