Ratgeber RECHT
Die Frankfurter Tabelle fasst Urteile des Landgerichts Frankfurt aus den
1980er-Jahren zusammen. Sie dient bis heute als Orientierung
Womit Sie in etwa rechnen können
sofort reklamieren
Reisemängel
Nicht immer bringt der
Urlaub die erhoffte
Erholung. Werden
Mängel aber richtig
reklamiert, gibt's oft
Schadenersatz
1
Gleich beschweren
Das Hotel entspricht
nicht den Standards,
der versprochene Meer-
blick fehlt: Weisen Sie
Reiseleitung/Veranstalter
sofort auf den Mangel hin,
damit das Ärgernis schnell
beseitigt werden kann.
2
Beweise sammeln
Dokumentieren
Sie den Mangel – in
Form von Fotos, Proto-
kollen oder Filmen.
Benennen Sie einen
unabhängigen Zeugen, der
den Mangel gegenüber
dem Reiseveranstalter und
gegebenenfalls vor Gericht
bestätigen kann.
3
Fristen wahren
Ansprüche müssen
spätestens einen Monat
nach dem Tag der Reiserückkehr
geltend gemacht werden.
Maßgeblich ist nicht der Tag, an
dem Sie nach Hause fahren,
sondern der Rückreisetag, der in
den Reiseunterlagen steht. Wer
die Frist versäumt, hat laut Urteil
(AZ: 26 C 8763/09) keine
Erstattungsansprüche.
4
Nicht sofort klagen
Oft gewähren Reisever-
anstalter kleine Entschä-
digungen, häufig aus Kulanz.
Experten raten daher, nur in
Ausnahmefällen zu klagen und
erstmal alle anderen Möglich-
keiten auszuschöpfen.
So bekommen Sie Ihr Geld zurück
Mangel Voraussetzung
Höhe der
Minderung
Abweichende Art der
Unterbringung (z. B. Hotel
statt Bungalow)
5–10 % keine
10–20 %
10–40 %
10–20 %
5–10 %
5–10 %
Keine oder defekte
Klimaanlage im Zimmer
Sie muß als Zimmerinventar
genannt sein
Fehlende Strandliegen
und Sonnenschirme
Bei Zusage
im Reisekatalog
Fehlender oder
verschmutzter Swimmingpool
Bei Zusage
im Reisekatalog
Fehlender Meerblick/
fehlender Balkon
Bei Zusage im Reisekatalog/
je nach Jahreszeit
Lärm in der Nacht Unbedingt dokumentieren!