Das Einfamilienhaus Schweiz – August-September 2019

(Marcin) #1
nach welchem Bauten und Anlagen «nur mit behördlicher Bewil-
ligung errichtet oder geändert» werden können. Als Bauten und
Anlagen gelten nach dieser Vorschrift gemäss der bundesgericht-
lichen Rechtsprechung fest mit dem Boden verbundene und auf
Dauer angelegte Einrichtungen, mit welchen so wichtige räum-
liche Folgen verbunden sind, dass ein Interesse der Öffentlichkeit
oder der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle besteht. Dies
muss grundsätzlich eigentlich fast immer bejaht werden. Ausge-
nommen sind Fälle, bei denen es sich um reine Renovations- oder

Herr und Frau Muster übernehmen im Dorfzentrum X ein holz-
verschaltes Wohnhaus. Da die Holzfassade stark verwittert ist,
beschliessen die beiden kurz nach dem Kauf, das Holz durch
eine weniger heikle Aluminiumhülle zu ersetzen. Die Bauar-
beiten waren schon erfreulich weit fortgeschritten, als ein Brief
des Gemeindebauamts ins Haus flatterte. Die Gemeinde ver-
fügte einen Baustopp und fordert die Ehegatten auf, die Arbei-
ten umgehend einzustellen und eine entsprechende Bewilligung
dafür einzuholen. Doch nicht genug der schlechten Nachrichten:
Dem nachgereichten Baugesuch wurde nicht entsprochen. Die
Gemeinde verfügte unter Kostenfolge für das Bewilligungsverfah-
ren den Rückbau in den ursprünglichen Zustand. Niedergeschla-
gen suchen die Hausbesitzer einen Rechtsanwalt auf und möchten
von diesem wissen, ob die Gemeinde im Recht ist.

Erneuerung versus Unterhaltsarbeiten Auch wenn es die einen
oder anderen erstaunen mag: Bauen ist in der Schweiz grundsätz-
lich verboten. Wer dennoch bauen möchte, muss dafür eine Bau-
bewilligung einholen. Doch es gibt Ausnahmen von der grund-
sätzlichen Bewilligungspflicht, auch wenn diese eher dünn gesät
sind. Die Baubewilligungspflichtigkeit eines Vorhabens ergibt sich
vorab durch Art. 22 des Bundesgesetzes über die Raumplanung,

Baubewilligung zur Fassadensanierung?


Bauen ist in der Schweiz grundsätzlich verboten. Es sei denn, man hat die behördliche Bewilligung.
Das gilt auch für eine Fassadensanierung, wenn das äusserliche Erscheinungsbild verändert wird.

Recht


Benjamin Nüesch ist Rechtsanwalt
und Urkundsperson in der Kanzlei
Marty Gmür Galbier.

Marty Gmür Galbier
Rechtsanwälte
9500 Wil
Tel. 071 911 38 21
http://www.anwaelte-wil.ch

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