Das Einfamilienhaus Schweiz – August-September 2019

(Marcin) #1
Unterhaltsarbeiten handelt. Dies, da in diesem Fall – weil eben
Bestehendes nur unterhalten oder ersetzt wird – keine nicht bereits
bekannten und bereits beurteilten Auswirkungen auf die Umwelt
entstehen können. Mit anderen Worten dürfen nach dieser Recht-
sprechung in aller Regel Renovationsarbeiten an Fassaden solange
bewilligungsfrei vorgenommen werden, als im Ergebnis nichts
Neues entsteht.

Uneinheitliche Praxis – Einzelfallprüfung So einfach die oben
erwähnte Abgrenzung in der blossen Theorie klingen mag, die
praktische Anwendung ist in zahlreichen Fällen ungleich tücki-
scher und die Praxis kantonal unterschiedlich. Ob nun ein Vorha-
ben als etwas Neues beurteilt wird oder wichtige räumliche Folgen
zeitigt, bestimmt sich im konkreten Einzelfall und aufgrund der am
jeweiligen Ort geltenden Vorschriften, zudem hat die beurteilende
Behörde einen beträchtliche Ermessensspielraum. So könnte etwa
mangels vorhandener Vorschriften im örtlichen Baureglement über
die konkrete Beschaffenheit einer Fassade eine reine Material-
änderung von Holz zu Aluminimum durchaus als Renovation
oder Unterhaltsarbeit beurteilt werden. Entsprechende Arbeiten
würden dann als bewilligungsfrei durchgehen.
Die Ehegatten Muster haben jedoch doppeltes Pech: Ihr Wohn-
haus steht unter örtlichem Denkmalschutz und sollte daher äus-
serlich optisch möglichst gleich erhalten bleiben. Nebst dem, dass
bereits aus der optischen Veränderung heraus ein öffentliches
Interesse an der Kontrolle dieses Vorhabens an einem denkmalge-
schützten Wohnhaus klar bejaht werden durfte, konnte die Bewil-
ligung zusätzlich wohl zu Recht auch nachträglich nicht erteilt
werden. Ob die Gemeinde nun darüber hinaus auch noch berech-
tigt war, die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands bzw.
den Rückbau anzuordnen, ist in solchen nachträglichen Bewilli-

gungsverfahren eine wiederum separate Prüfung. Wird ein ent-
sprechender Rückbau als unverhältnismässig beurteilt, so wird das
bereits Gebaute – obgleich dieses unrechtmässig ist – dennoch im
Bestand toleriert.

Spezialfall energetische Sanierungen Aufgepasst: Selbst geän-
derte Nutzungsmöglichkeiten können zu einer Baubewilligungs-
pflicht führen. Einen Spezialfall bilden etwa energetische Fas-
sadensanierungen. Obwohl solche auf den ersten Blick keine
direkten räumlichen Auswirkungen zeitigen, so können diese
dennoch zu bewilligungspflichtigen Nutzungsänderungen füh-
ren. Obschon äusserlich beispielsweise zwar eine Fassade gleich
behalten wird, kann durch Dämmmassnahmen an der Innenwand
je nach dem eine andere Nutzung des Innenraums ermöglicht wer-
den (z.B. bei einem Wohnraumausbau des Dachgeschosses). Dies
führt insbesondere dann zur Bewilligungspflichtigkeit, wenn am
Ort Vorschriften betreffend maximaler Wohnflächenausnützung
bestehen.

Vorgängig abklären Als grobe Faustregel kann zusammengefasst
werden, dass äusserliche Veränderungen an einem Gebäude oder
Nutzungsänderungen im Grundsatz dem ordentlichen Baube-
willigungsverfahren unterstehen, wohingegen reiner Ersatz oder
kleinere Reparaturen bewilligungsfreie Vorhaben sind. Es ist
jedoch ratsam, selbst bei kleinen und vermeintlich bewilligungs-
freien Vorhaben vorgängig die örtliche Bauverwaltung betreffend
Bewilligungspflichtigkeit anzufragen. Dies kostet nichts und kann
grosse Ärgernisse wie im Falle der Familie Muster ersparen. Wird
munter ohne Bewilligung darauf losgebaut, so riskiert man nebst
Ärger und teilweise massiven Kosten zudem eine strafrechtliche
Anzeige wegen Bauens ohne Baubewilligung.


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