Die Welt am Sonntag - 28.07.2019

(Barry) #1
Mediterranes Flair und moderne Technik –
perfekt kombiniert an einem der schönsten
Orte der Insel.

Spektakuläre Sonnenuntergänge, moderns-
te Technik und wunderschöne Architektur –
nur einige Attribute, um dieses einzigartige
Haus zu beschreiben.
Die 4-Schlafzimmer-Villa mit Pool und sepa-
ratem Gästebereich beeindruckt in moder-
ner, deutscher Bauweise in Camp de Mar/
Andratx und bietet allen erdenklichen Kom-
fort sowie höchste technische Standards.

Der Privatgarten mit seinen großen Terras-
sen geht direkt in ein unbebaubares und
nicht öffentliches Naturschutzgebiet über,
das den Bewohnern der Villa einen weiteren

sauna aus der Schweiz sowie ein Fitness-
bereich mit Technogym-Geräten sind eben-
falls Teil der Ausstattung.

Die Sicherheit wurde nach höchsten Stan-
dards konzipiert – von der Schließanlage bis
hin zum Schutz aller Fenster und Türen mit
Außenhaut- und Videoüberwachung.

Grundstücksfläche: ca. 1.600 m^2
Brutto-Wohnfläche: ca. 900 m^2
Kaufpreis: 7.800.000 Euro – provisionsfrei

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lauschigen Platz zum Genießen der Sonnen-
untergänge über dem Meer bietet. Diese
Idylle, bei gleichzeitig bester Anbindung an
die Infrastruktur der Insel, macht die Lage
des Hauses absolut einzigartig.

Aufwändige Marès-Stein-Verzierungen und
ein automatisch bewässerter Garten tref-
fen auf vollautomatische Klima- bzw. Lüf-
tungstechnik, Wärmedämmung und Fußbo-
denheizung. Ein KNX-BUS-System, Audio in
allen Räumen, Bang & Olufsen TVs und
mehrere Kamine sind nur einige Highlights
der Villa. Die hochwertige Möblierung und
Ausstattung setzt sich auch in der handge-
fertigten Küche mit High End Gaggenau Ge-
räten inkl. Weinklimaschränken fort. Eine
luxuriöse Außenküche, eine Küng-Dampf-

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Artdirector

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28.07.19 28.JULI2019WSBE-VP1


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2 8.JULI2019 WELT AM SONNTAG NR.30 WOHNEN 45


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Änderungen im Wohnungseigen-
tumsgesetz seien überfällig, sagt Hein-
rich. Es stammt aus dem Jahr 1951 und
wurde 2007 zum ersten Mal novelliert.
Doch für E-Auto-Interessenten, die
bislang am Unwillen ihrer Nachbarn
oder Vermieter gescheitert sind, gibt
es jetzt endlich Anlass zur Hoffnung.
Laut Bundesministerium der Justiz
und für Verbraucherschutz (BMJV) ist
bei der geplanten Novelle des veralte-
ten Wohneigentumsgesetzes vorgese-
hen, dass der Einbau einer Ladestation
künftig per Beschluss mit einfacher
Mehrheit ausreichen soll.
In diesem Fall soll jeder Ei-
gentümer die Kosten ent-
sprechend seines Anteils
tragen. Ausnahme: Die
Mehrheit entscheidet dage-
gen. Dann soll es einen Dul-
dungsanspruch geben, falls
ein Einzelner auf eigene
Kosten umrüsten möchte.
Auch das Mietrecht soll
entsprechend aktualisiert
werden. Mieter könnten
dann künftig verlangen,
dass der Eigentümer der
Steckdose fürs E-Fahrzeug
zustimmt. Aktuell haben
sie keinen Anspruch da-
rauf, den gemieteten Garagenstell-
platz ans Stromnetz anschließen zu
dürfen, sagt Ulrich Ropertz, Sprecher
des Deutschen Mieterbunds. Ob ein
Vermieter zustimmt und Auseinander-
setzungen mit möglichen Miteigentü-
mern riskiert, sei fraglich. Stimmt er
der Nachrüstung zu, sollte der Mieter
damit rechnen, die Kosten tragen zu
müssen. Plus die Stromkosten, die auf
dem Extra-Garagenzähler auflaufen.
Der Stromversorger muss auch mit-
spielen. Die Mietrechtsnovelle, die al-
les ändert, dürfte erst am Ende der Le-
gislaturperiode kommen – immer vo-
rausgesetzt, die Regierungskoalition
bleibt bestehen.
Wer jetzt ein E-Auto anschaffen und
nicht auf die neue Rechtslage warten
will, muss jede Menge Überzeugungs-

arbeit leisten, um alle im Haus für sein
Vorhaben zu gewinnen. Dabei gibt es
aktuell zwei Optionen, so Heinrich.
Entweder: Der Eigentümer stellt in
der WEG den Antrag auf Duldung ei-
ner Ladestation. Das kann sinnvoll
sein, wenn sich der technische Auf-
wand in Grenzen hält und er die Kos-
ten übernimmt, auch für den Einbau
eines eigenen Stromzählers. Der An-
tragsteller sollte zudem für sich klä-
ren, ob er zudem für mögliche Folge-
kosten der Installation aufkommt.
Kaum ein Miteigentümer dürfte bereit
sein, für Reparatur oder Instandhal-
tung der „fremden“ Ladestation zu
zahlen. Oder: Der Ei-
gentümer kämpft dafür,
dass auf allen oder zu-
mindest einigen Stell-
plätzen Ladestationen
eingerichtet und die
Kosten auf alle verteilt
werden. Beide Wege
sind steinig und brau-
chen fachliche Vorbe-
reitung, wie Heinrich
betont. Ihr Tipp, falls
Nachbarn blockieren:
Lieber keinen Rechts-
streit riskieren. Und auf
die Gesetzreform war-
ten. Dann erst ist
Rechtssicherheit ge-
wiss. Der WEG-Verband berät seine
Mitglieder, wie sie eine Ladestation
am besten auf den Weg bringen.
Neben der rechtlichen Lage kann
auch die technische Situation zur Hür-
de werden. Prinzipiell stehen zwei La-
demöglichkeiten zur Verfügung: eine
ganz gewöhnliche Haushaltssteckdose
oder eine leistungsfähige Ladestation.
Heinrich rät, zunächst mithilfe von
Fachleuten die Anschaffung eines mo-
bilen Geräts zu prüfen. Eine solche
Powerbank-Lösung lässt sich an einer
herkömmlichen Steckdose etwa in der
eigenen Wohnung aufladen. Muss bau-
lich nichts am Gemeinschaftseigentum
und am Hausstromanschluss geändert
werden und läuft der Strom fürs Auto
über den eigenen Zähler, sollte diese
Form des Aufladens keine Probleme

mit Miteigentümern schaffen, betont
die Fachfrau. Aber: Die mobilen Lösun-
gen sind noch neu und eignen sich
längst nicht immer. Und manchmal
müssen lange Entfernungen zur Steck-
dose überbrückt werden. Die Autoher-
steller können dazu beraten. „Prüfen
Sie kritisch, ob eine mobile Ladestati-
on wirtschaftlich, sicher und umwelt-
freundlich genug ist“, sagt Fachfrau
Heinrich.
Wohnungseigentümer sollten vor
einer Kaufentscheidung unbedingt
von Fachleuten prüfen lassen, welche
Kapazitäten das häusliche Stromnetz
bietet, ob eine größere Hauptsiche-
rung oder sogar eine neue Zuleitung
nötig sind. Sind umfangreiche Arbei-
ten nötig, kann das Projekt E-Auto
mächtig ins Geld gehen. Ein Allein-
gang sei dann wenig ratsam, betont
Stürzer. Niemand dürfte bereit sein,
alle Kosten auf seine Kappe zu neh-
men, wenn dann nur wenig später alle
Nachbarn gratis profitieren können.
In solchen Fällen ist es sinnvoll, ein
WEG-Projekt für alle im Haus anzu-
stoßen. Aber: Das Vorhaben sollte zu-
kunftsfähig sein. Je mehr Elektroautos
in der Tiefgarage stehen werden, desto
mehr Strom muss zur Verfügung ste-
hen. Das klappt nur mithilfe soge-
nannter Lastmanagement-Systeme.
Sie sorgen dafür, dass in der Tiefgara-
ge oder im Garagenhof gleich mehrere
E-Autos zur selben Zeit geladen wer-
den. Informationen, was an Kosten auf
Privatleute zukommen kann, welche
Lösungen machbar und welche techni-
schen Lösungen derzeit am Markt
sind, bietet unter anderem die Tech-
nologieplattform Mobilityhouse.
Noch ein Steuertipp: Vermieter dür-
fen Kosten zur Ausstattung von Gara-
gen mit Elektrizität steuerlich ab-
schreiben, so der Bundesverband der
Lohnsteuerhilfevereine (BVL). Das
Nachrüsten der selbst genutzten Gara-
ge, in dem das Privatauto steht, kann
sich zudem für Eigentümer wie Mieter
rechnen. Der Handwerkerlohn darf als
haushaltsnahe Dienstleistung in die
Steuererklärung hinein und drückt di-
rekt die Steuerlast.

E-Mobilität sucht Anschluss


FORTSETZUNG VON SEITE 43

OB EIN


VERMIETER


ZUSTIMMT,


IST FRAGLICH


ULRICH ROPERTZ
Mieterbund

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Um eine einheitliche Abbildung bei der Veröffentlichung der
Pflichtangaben zu gewährleisten, bieten wir folgende Legende
für mögliche Abkürzungen an.


  1. Die Art des Energieausweises (§ 16 a Abs. 1 Nr. 1 EnEV)
    a. Verbrauchsausweis: V
    b. Bedarfsausweis: B

  2. Der Energiebedarfs- oder Energieverbrauchswert aus der
    Skala des Energieausweises in kWh/(m²a)
    (§ 16 a Abs. 1 Nr. 2 EnEV), z. B. 257,65 kWh

  3. Der wesentliche Energieträger (§ 16 a Abs. 1 Nr. 3 EnEV)
    a. Koks, Braunkohle, Steinkohle: Ko
    d. Heizöl: Öl
    e. Erdgas, Flüssiggas: Gas
    h. Fernwärme aus Heizwerk oder KWK: FW
    j. Brennholz, Holzpellets, Holzhackschnitzel: Hz
    m. Elektrische Energie (auch Wärmepumpe), Strommix: E

  4. Baujahr des Wohngebäudes (§ 16 a Abs. 1 Nr. 4 EnEV)
    Bj., z. B. Bj. 1997

  5. Energieeffizienzklasse des Wohngebäudes bei ab

    1. Mai 2014 erstellten Energieausweisen
      (§ 16 a Abs. 1 Nr.5 EnEV): A + bis H, z. B. D
      Bei der Berücksichtigung aller Angaben könnten die abgekürzten
      Pflichtbestandteile wie folgt umgesetzt werden:
      Verbrauchsausweis, 122kWh/(m²a), Fernwärme aus Heizwerk, Baujahr
      1962, Energieeffizienzklasse





  • mögliche Abkürzung: V, 122kWh,FW, Bj. 1962, D
    Bitte verwenden Sie bei Bedarf für Ihre Anzeige im Immobilienmarkt
    die in der Legende aufgeführten Abkürzungen für die entsprechenden
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