Die Welt - 04.04.2020

(Barry) #1

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04.04.20 Samstag, 4. April 2020DWBE-VP1


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DIE WELT SAMSTAG,4.APRIL2020 SEITE 41

IMMOBILIEN


D


ie Wohnung ist schön, aber nicht
mehr ganz modern: Viele Mieter
überkommt da der Wunsch, sich
das Wohnumfeld attraktiver zu
gestalten – nicht nur in der Coro-
na-Krise, wo man besonders viel Zeit hat, sich
über die alte Küche, die knarzenden Dielenbö-
den oder die alte Etagenheizung zu ärgern. Aber
was ist bloße Verschönerung, die womöglich oh-
nehin in der Pflicht der Mieter liegt, und wo
fffängt die Sanierung oder Modernisierung derängt die Sanierung oder Modernisierung der
WWWohnung an? So was muss meistens der Vermie-ohnung an? So was muss meistens der Vermie-
ter erledigen, zumindest aber gestatten.
AAAber wenn man als Mieter partout nicht war-ber wenn man als Mieter partout nicht war-
ten will und selbst die Wohnung sanieren?
„„„Wenn ein Vermieter nicht modernisieren kannWenn ein Vermieter nicht modernisieren kann
oder will, aber der Mieter modernisieren will,
ist das nicht unproblematisch“, sagt Ulrich Ro-
pertz, Geschäftsführer des Deutschen Mieter-
bunds (DMB). Dabei gehe es letztlich um Mo-
dernisierungen der Wohnung und nicht des
Hauses. Klassische energetische Modernisie-
rungen, wie Fassadendämmung oder Heizungs-
anlagenerneuerung seien somit in der Regel
nicht betroffen.

VON STEPHAN MAASS

Bei der Modernisierung ihrer Wohnung müs-
sen Mieter immer vorab die Zustimmung ihres
VVVermieters einholen, mahnt Ropertz. „Lediglichermieters einholen, mahnt Ropertz. „Lediglich
wenn die Modernisierung keine nachhaltige Ver-
änderung der Mietsache mit sich bringt und
nicht in die Bausubstanz eingegriffen wird – was
extrem selten ist –, kann der Mieter von sich aus
handeln.“ Ansonsten gelte: Verweigert der Ver-
mieter die Zustimmung, kann der Mieter nicht
modernisieren.
„In der Regel muss der Mieter die Wohnung
so akzeptieren, wie er sie angemietet hat. Erst
recht darf er keine eigenmächtigen baulichen
VVVeränderungen vornehmen“, sagt Alexandereränderungen vornehmen“, sagt Alexander
Wiech, Geschäftsführer beim Eigentümerver-
band Haus & Grund. Aber es gebe Ausnahmefäl-
le, in denen der Mieter die Zustimmung des Ver-
mieters zu einer baulichen Veränderung der
WWWohnung verlangen könne. Ein solcher An-ohnung verlangen könne. Ein solcher An-

spruch bestehe, wenn der Mieter ein berechtig-
tes Interesse an der Modernisierungsmaßnah-
me habe und das Interesse am Erhalt des Zu-
standes überwiege. Das sei beispielsweise dann
der Fall, wenn die Wohnung in technischer Hin-
sicht oder nach sonstigen bedeutenden Wohn-
merkmalen einen deutlich überholten Zustand
aufweise. Wiech nennt zum Beispiel den An-
spruch des Mieters zur Einrichtung eines On-
lineanschlusses.
VVVermieter könnten die Zustimmung aber ver-ermieter könnten die Zustimmung aber ver-
weigern, wenn sich daraus Beeinträchtigungen
und die Gefahr einer nachhaltigen Verschlechte-
rung für die Wohnung ergäben. Das sei beson-
ders bei nachhaltigen Eingriffen in die Bausub-
stanz der Fall. „Die Zustimmung beispielsweise
zur Installation einer Gasetagenheizung durch
den Mieter kann der Vermieter verweigern,
wenn er plant, eine solche Modernisierungs-
maßnahme erst nach Beendigung des laufenden
Mietverhältnisses im Zusammenhang mit einer
Neuvermietung vorzunehmen“, sagt Wiech.
Bauliche Veränderungen in der Wohnung wie
zum Beispiel abgehängte Decken, geteilte Räu-
me, abgetragene Mauern, Türdurchbrüche oder
selbst eingebaute Fußböden müssen im Zweifel
auch wieder aus- oder rückgebaut gebaut wer-
den, wenn das Mietverhältnis beendet ist. „Bei
Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mie-
ter aber nicht nur eine Pflicht zur Beseitigung
der Einrichtungen und zur Herstellung des ur-
sprünglichen Zustands, sondern auch ein ge-
setzliches Wegnahmerecht“, sagt Christian
Bruch, Bundesgeschäftsführer des Bundesver-
bandes Freier Immobilien- und Wohnungsun-
ternehmen (BFW).
Das Wegnahmerecht könne der Vermieter
durch Zahlung einer angemessenen Entschädi-
gung abwenden, sofern nicht der Mieter ein be-
rechtigtes Interesse an der Wegnahme hat. „Vor
diesem Hintergrund sollte der Mieter in seinen
Räumen nur Änderungen vornehmen, für die er
eine Genehmigung des Vermieters erhalten
hat.“ Es müsse auch geklärt werden, ob Einbau-
ten bei Auszug wieder beseitigt werden müssen
oder ob es sogar eine Entschädigung gebe, die

GETTY IMAGES

/

ALEKSANDR ZUBKOV
WWWenn enn

der Mieter


die Wohnung selbst


SANIERT


FORTSETZUNG AUF SEITE 43

Die Mietwohnung zu modernisieren geht nicht ohne Zustimmung


des Vermieters. Einen Anspruch gibt es nur in Ausnahmefällen


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