Frankfurter Allgemeine Zeitung - 27.03.2020

(Greg DeLong) #1

Mietverhältnisse


in Krisenzeiten


Ein wesentlicher Bestandteil des am
MittwochverabschiedetenGesetzespa-
kets zurAbmilderung derFolgen der
Covid-19-Pandemie sind dieRegelun-
gen, die dieZahlungenvonMietern an
Vermieter, vonDarlehensnehmernan
Banken und Sparkassen undZahlungen
an dieStrom-, Wasser-und sonstigen
Versorgungsunternehmen betreffen. So-
fern wegender Auswirkungen derPan-
demieZahlungen nicht pünktlichgeleis-
tet werden können ,sind damiteinst wei-
len für bestimmtePersonenkeine un-
mittelbar nachteiligenrechtlichenFol-
genmehr verbunden. Diegesetzlichen
Regelungen sind jedochunbedingt zu
beachten und einzuhalten.
Für Wohn- und Gewerberaummietver-
trägesowie Pachtverträgeist das Recht
zur Kündigung des Vertrageseinge-
schränkt.Wegen Zahlungsrückständen
aus demZeitraumvom1.April 2020
bis 30. Juni 2020 darfdas Vertragsver-
hältnisnicht gekündigtwerden, wenn
der Zahlungsrückstand auf denAuswir-
kungen derPandemie beruht.
Die Verpflichtung zurZahlung der Mie-
te oder Pachtbleibt aber bestehen. Sind
die Rückstände nicht bis zum 30. Juni
2022 beglichen,kann derVertragspart-
ner wieder außerordentlichfristlos kün-
digen.Auch fallen Verzugszinsen für
die verspäteten Zahlungen an.Unter
Umständenentstehen auchSchadenser-
satzansprücheaufgrund desVerzuges.
Mietersollten demVermietermittei-
len, dasssie infolgeder Pandemie zeit-
weise nicht mehr in der Lagesind, die
Miete zu zahlen. Der Kündigungs-
schutz gilt nämlichnur dann,wenn die
Auswirkungen der Pandemie der
Grund für dieZahlungsschwierigkeiten
sind. DerMieter mussdiesglaubhaftbe-
legen und imStreitfall beweisen kön-
nen. Dieskann er beispielsweise zu-
nächs tdurch eine eidesstattlicheVersi-
cherung oder durch Nachweis der An-

tragstellung oder Bescheinigung über
die Gewährung staatlicher Hilfen.
Auch Bescheinigungen des Arbeitge-
bersoder andereNachweise über Ein-
kommen undVerdienstausfallkommen
in Betracht.Bei Ge werbemietverträgen
kommt eine Glaubhaftmachung auch
durch VorlagebehördlicherVerfügun-
geninBetracht .Die Dokumentation ist
für eine mögliche späteregerichtliche
Auseinandersetzungunerlässlich.
Durch die Regelungen sollenVermie-
tern keine Verlusteentstehen; derKün-
digungsschutz bedeutet nicht, dassdie
Verpflichtung zur Mietzahlungentfällt.
Allerdings drohen Liquiditätsengpässe.
Vermieter, die selbstVerbraucher sind,
können bei Liquiditätsengpässen die
Neuregelungen z uDarlehensverträgen
nutzen, dievordem 15. März2020 ge-
schlossen wurden. Ansprüche des Darle-
hensgebersauf Rückzahlung, Zins- oder
Tilgungsleistungenmit Fälligkeit zwi-
schen dem 1. April 2020 und dem 30.
Juni 2020werden für drei Monategestun-
det, wenn Einnahmeausfälle aufgrund
der außergewö hnlichenVerhältnisse
durch die Pandemie dazu führen, dass
die Zahlung für den Darlehensnehmer
unzumutbar ist. Dies liegt insbesondere
vor, wenn der Lebensunterhalt des Darle-
hensnehmersund Unterhaltsberechtig-
tengefährdetist.Die Vertragspartner
sollen außerdem über eineVertragsan-
passung nachAblauf derStundungsfrist
verhandeln. Flankiertwirddies vonei-
nem gesetzlichen Kündigungsschutz
während der Dauer derStundung.
Ein Aufschub wirdauchhinsichtlichder
Verbindlichkeiten vonVerbrauchern,
Kleinstunternehmen sowie kleinen und
mittlerenUnternehmenimBereic hder
Leistungender Grundversorgung
(Strom, Gas, Telekommunikation,so-
weit zivilrechtlichgeregelt auchWas-
ser) gewährt, wenn derVertragvor dem


  1. März2020 geschlossen wurde und die
    Zahlung unzumutbarwäre. DieVersor-
    gung soll damit zwischen dem 1. April
    2020 und dem 30. Juni 2020 sicherge-
    stellt werden, auchwenn Zahlungs-
    pflichten krisenbedingt nicht nachge-
    kommenwerdenkann. Zu beachten ist
    hier,dassder Zahlungsaufschub für den
    Gläubiger zumutbar sein muss.
    Solltedie Krise länger andauern, istdie
    Bundesregierung ermächtigt worden,
    die Zeiträume, in denen die Sonderrege-
    lungengelten, zuverlängern.


DanielPahl,Rechtsanwalt in derKanzlei
Bethge,Hannover

D


as über vier Hektargroße Ge-
lände in derNähe der Innen-
stadt imStuttgarterOsten ist
ein Grundstückder besonde-
renArt:Esdient der Energie Baden-Würt-
temberg(ENBW)seit über60Jahren als
Betriebsgelände. Dochdiese Nutzung ist
bald Geschichte. Spätestens im nächsten
Jahr.Der Energieversorgerplant dortnäm-
lichein neuesWohnviertel. Das Ziel die-
ser Quartiersentwicklungsei die Schaf-
fung vonneuemWohnraum in einer Grö-
ßenordnung vonetwa60000 Quadratme-
terWohnfläche, wie der Generalbevoll-
mächtigteFrankHebergermitteilt .Das
seienbiszu800 Wohnungen. Auf40Pro-
zent dergeplantenWohnfläche sollen So-
zialwohnungen entstehen. Der Energiever-
sorger will einen dreistelligen Millionenbe-
trag investieren. GenauereAngaben
macht dasUnternehmennicht. Eigentlich
istesjanicht seineKernaufgabe, im Be-
reichder Immobilienentwicklung tätig zu
sein.Essei geboten, die Entwicklungund
Transformation mitten in derStadt verant-
wortungsvoll weiterzutreiben, erläutert
Heberger.„Wirwollen gemeinsammit
den Kommunen und Bürgern lebenswer-
tenWohnraumgestalten.“Rund80Pro-
zent der Gesamtflächewerden demnach
dem Wohnengewidmet, dieweiteren 20
Prozentverteilen sichauf Geschäfts-,Un-
terhaltungs- undFreizeitange bote.
ErsteIdeen für einWohnquartier auf
dem Stöckach-Arealgenannten Gelände
wurden schonvorüberzehn Jahrenvorge-
stellt.Damalswarder Kauf des Geländes
durch die baden-württembergische Lan-

deshauptstadt vorgesehen. Dochdann
gabese in Gerangel um die Gründung der
Stadtwerke und damitverbunden um die
Gas-,Wasser-und Stromnetze. Die Ge-
sprächegerieten insStocken, und die Plä-
ne verschwanden dann für längereZeit in
der Schublade.
Die Stadt ging bei derWeiterentwick-
lung des Projekts nicht aufKonfliktkurs.
Dennvorüber einem Jahr hatteder Ge-
meinderat einen Antrag der oppositionel-

len Fraktionsgemeinschaftvon SÖS/Lin-
ke-Plus mit Mehrheit abgelehnt,vorberei-
tende Untersuchungen zustarten, die in
eine städtebauliche Entwicklungsmaß-
nahme münden und auf eine Enteignung
und Abfindung des Grundstückseigentü-
mersENBWhinauslaufenkönnten. „Die
Kooperation und derAustausch mit der
ENBWist positiv undkonstruktiv:Das
Wettbewerbsverfahren erfolgteinAbstim-
mung mitStadt undPolitik,auchdie Bür-

gerkonnten sicheinbringen“, äußerte die
Stadtverwaltung. Der nachden Branchen-
führernEon undRWEdrittgrößtedeut-
sche Energieversorgerwill das Gelände
nachder Entwicklung für mindestens 20
Jahreineigener oder öffentlicher Hand
halten. Stuttgarts Oberbürgermeister
Fritz Kuhn (Grüne) betont:„Das Quar-
tie ramStöckachsoll ein lebendiges Quar-
tier und damit ein neuer Anziehungs-
punkt imStuttgarterOsten werden.“
ENBW-Generalbevollmächtigter He-
bergergibt folgende Leitlinien für die nun
anstehenden Planungenvor: „Gerade im
Kontextdes Klimaschutzes hat die
ENBWhöchs te Ansprüche an Kriterien
wie Energie, Mobilität, Logistik,Grün-
und Freiflächen und denkommunikati-
venAustauschformuliert.“Dazu gehören
den Angaben desUnternehmens zufolge
auchDingewie der Breitbandausbau, ein
modernes Mobilfunknetz und Elektrola-
desäulen.Aber für den Energieversorger
sei neben einer zukunftsgerichteten tech-
nischen Qualität auchder gesellschaftli-
cheZusammenhaltvonzentraler Bedeu-
tung. Deshalb habe man mindestens ge-
nauso hohe Ansprüche an soziale Aspek-
te wie dieNahversorgung oder die Begeg-
nung und eine lebendigeMischungge-
stellt.DieENBWmachtnunTempo,da-
mit es zügigvorangeht .Der Versorgerer-
wartet,dassEnde dieses Jahres oder An-
fang nächstenJahres ein erster Entwurf
für einen Bebauungsplan steht.Dann
könnten schon 2021 die Bagger anrücken,
um alteGebäude abzureißen. Der Baube-
ginn könntedann im Jahr 2022 liegen.

RECHTECK


K


raftvoll nochwaren die Bau-
konjunkturaussichten zu Be-
ginn des neuen Jahrzehnts,
wassichauf volle Auftragsbü-
cher der Architekturbüros durchschlug.
Spätestens mit der Einordnung der Coro-
na-Krise alsPandemie am 11. Märzund
den einschneidenden Maßnahmen in das
gesamteöffentliche Leben ziehen Beden-
kenfür begründete und zu begründende
Planerverträgeauf. Eine bereits angelau-
fene umfängliche Sanierungsmaßnahme
an der Hamburger Außenalstererfährt
ihr erstes Planbearbeitungs- und Bauab-
laufstottern. Grund hierfür sind Mitarbei-
terausfälle im Planungsbürosowie Ausfäl-

le vonGewerkemitarbeiternder ausfüh-
renden Baubetriebe. Bauherren- und Ar-
chitekte nvorstellungengeraten insWan-
ken, da inAussicht gestellteFertigs tel-
lungstermine nichtgehaltenwerden kön-
nen und die derzeitigeEntwicklung auch
keine verlässliche Prognose zulässt,wann
mit einerNormalisierung der Arbeitsab-
läufezurechnen ist.
Es wirddavonauszugehen sein, dass
mit der Corona-Pandemie einFall der hö-
heren Gewalt vorliegt, also ein–wie es be-
reits dasReichsgericht definierte(RG,Ur-
teil vom13. Dezember 1920, Az. VI
455/20)–von außenkommendes,keinen
betrieblichenZusammenhang aufweisen-
des und auchdurch die äußerste vernünf-
tiger weise zu erwartende Sorgfalt nicht
abwendbares Ereignis.Voraussichtlichin
den Auswirkungen wesentlicheinschnei-
dender,reiht sichjedochdie Corona-Pan-
demie in die Ereignisse derKern-Explosi-
on vonTschernobyl 1986 und desAus-
bruchs desVulkans Eyjafjallajökull im
Jahr2010 ein. Dashöchstedeutsche Zivil-
gerichthat verallgemeinernd 2017 derart

außergewö hnliche und umfassendeUm-
stände dahingehend definiert, dasses
sichumEreignisse handelt, die der Sphä-
re keiner Vertragspartei zuzuordnen sind,
sondernvon außen aufdie Lebensverhält-
nisse der Allgemeinheit oder einer unbe-
stimmtenVielzahlvonPersonen einwir-
ken. Für dieSars-Epidemie in China
2002/2003 hat das AmtsgerichtAugsburg
(Urteil vom9.November 2004,Az. 14 C
4608/03) hervorgehoben,dassessichbei
dieser Epidemie um einenFall vonhöhe-
rerGewalt handele. Da eine Epidemie als
vermehrtesAuftre tenvon Krankheitsfäl-
len einheitlicherUrsache innerhalb einer
menschlichenPopulation, jedochzeitlich
und örtlichbegrenzt, zu definieren ist,
gilt daher einePandemie, die eine länder-
und kontinentübergreifendeAusbreitung
einer Krankheit darstellt, wenn entspre-
chende Risikogebiete betroffensind, so
dasssichein allgemeinesEreignis indivi-
duell auswirkt, erst rechtals ein Fall höhe-
rerGewalt.
In einer vielgestaltigenForm –was sich
nochzukünftig zeigen wird–darfange-
nommenwerden, dasssichdieses Ereig-
nis aufkonkreteVertragsverhältnisse zwi-
schen Bauherren und Architekten auswir-
kenwird. Da beiVorliegenvonFällen hö-
herer Gewalt kein Verschuldengegeben
ist, hat dies zurFolge, dassdieses sichdie
Vertragsparteien wechselseitig nichtvor-
halten dürfen. Denn liegt damit einFall

der Unmöglichkeitvor, gilt der Grundsatz:
Nichts istPflicht beiUnmöglichkeit. Das
heißt, dassdann, wenn dasAuftrete nder
Corona-Pandemie vonkeiner derVertrags-
parteien verschuldetworden ist, durch die-
se Ereignisse sichergebendeVerzögerun-
genfür beide Seitenkeine Haftungsan-
sprüche des anderenVertragspartnersaus-
lösen,weil es an der notwendigen Zure-
chenbarkeitfehlt. Ein Mehrvergütungsan-
spruc hwegen eintretenderVerzögerun-
genwirdsichinder Rege lverbieten. Denn
zumeistfehlt es an einer hierzu erforderli-
chen vertragli chen Vereinbarung.
Hilfreichist diesbezüglichauchnicht
die Honorarordnung für Architekten und
Ingenieure(HOAI), die zwar für denFall
vonungewöhnlichlangedauernden
Grundleistungen die Möglichkeit ein-
räumt, dassdie Höchstsätze durch eine
schriftliche Vereinbarung überschritten
werden dürfen. Nunmussdiese Rege lung
des Honorarrechts ohnehin nachder Fest-
stellungdes Europäischen Gerichtshofes
(EuGH), dassdie Höchstsätze als europa-
rech tswidrig zu bewerten sind, als obsolet

gelten. Gleichwohl hätteder Planer auch
nur dann einen zusätzlichen–zuden bis-
her getrof fenen Honorarvereinbarungen –
Vergütungsanspruch,wenn es zu einer er-
gänzenden vertraglichen Vereinbarung
zwischen den Parteien kommt.Versagt
sichder Bauherreiner solchenRegelung,
enthältderVertrag alsokeine aufwandsbe-
zogeneRegelung etwa in Formvonverein-
bartenStundenhonorarsätzen, hat der Ar-
chitekt auchkeine alternativeAnspruchs-
grundlagewie beispielsweise über eine un-
gerechtfertigteBereicherung.
Maßgeblichwirdweiterhin sein,wann
die Planerverträge begründetworden
sind. Handelt es sichumbegründete Ar-
chitektenverträge deutlichvor Eintritt
des Pandemie-Falles, gilt das zur höheren
Gewalt Ausgeführte.Wechselseitigsich
zuweisende Verantwortlichkeiten und
daraus herzuleitende Ansprüche auf-
grund sichverlängernderAbarbeitungs-
zeiten und damit auchder Fertigstellung
der Bauvorhaben dürften sic hhier verbie-
ten.
Andersverhält es sichhingegen,wenn
inKenntnis der jetzigen Corona-KriseVer-
träg ebegründetund in den Verträgen
gleichwohlFristenfür die Leistungserbrin-
gung vereinbartwerden. Hier wirdsich–
je nachEinzelfall–der Vertragspartner,
der sichinKenntnis dieserUmstände
gleichsam für eine bestimmtefristverbind-
liche Bearbeitung hatverpflichten lassen,
gleichwohl begründetenAnsprüchenwe-
gensodann eintretenderVerzügegegebe-
nenfalls ausgesetzt sehen. Dennwerin
Kenntnis derUnsicherheit der derzeitigen
Sachlagegleichwohl sichvertraglichfrist-
gebundenverpflicht et,läuftGefahr ,sich
seinerseits Ansprüchen des Bauherrn aus-
zusetzen. Dies gilt nicht nur imVertrags-
verhältnis des Architekten zum Bauherrn
selbst, sondernfindetgleichermaßen sei-
nen Niederschlag inVereinbarungen, die
Architekten mit denvonihnengebunde-
nen Subplanernbegründen.
Kommt eswegenauftr etender Corona-
Quarantäne-Fälle oder Infektionsfällen
zu Ausfällen beivomBauherrn gebunde-
nen Sonderfachplanern wie etwaStati-
kern oder Haustechnikplanern, auf deren
Mitwirkung der Architekt imZuge der Pla-
nungsbearbeitung angewiesen ist, istder
Gebäudeplaner gut beraten, jedenfalls
zur Absicherung seiner Rechtsposition
formal dem Bauherrn gegenüber eine Be-
hinderungsanzeige dahingehend mitzu-
teilen, dassesander notwendigenZuar-
beit der Sonderfachplaner fehlt.Nun
wirkt all dies zugegebenermaßen höchst
formalisiertund sehr auf die jeweilige
Rechtsposition achtend. Der ohnehin im
gesamten Architekten- und Baubereich
maßgebliche Ansatz desKooperationsge-
dankensgerade bei den Langlauf-Verträ-
genwird, je länger die Einschränkungen
des öffentlichen Lebens und damitdie
Eins chränkungen eines jeden Einzelnen
anhalten, zunehmendPlatz greifen müs-
sen. DieVertragsparteien sind aufgeru-
fen, im verantwortlichen Miteinander an-
gemessene und auskömmlicheRegelun-
genzutreffen, wasfolglic hnicht nur ein
gesamtgesellschaftlicher Appell hinsicht-
lichdes rücksichtnehmenden Miteinan-
dersist,sondernauchund gerade Platz
greifen mussbezogen auf das bauherren-
und architektenseitigeMiteinander.
DennstreitigegerichtlicheAuseinander-
setzungen sind jetzt auchwegen des der-
zeit erheblichenZurückfahrens der Justiz
mit sichvoraussichtlichwiederumverlän-
gernden Prozessdauernverbunden. Hin-
zu kommt die erheblicheRechtsunsicher-
heit, wasvon derPandemie ausgelöste
Einzelfälle und daraus resultierende

wechselseitigeAnsprüchebetrifft. Es gilt
also, dies imvertraglic hverantwortungs-
vollen Austauschzu klären.

DerAutoristRechtsanwalt und Gründungspart-
ner der SozietätSK-RechtsanwälteinHamburg
sowieProfessor für privates Baurechtander Ha-
fencityUniversität Hamburg.


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