Neue Zürcher Zeitung - 22.02.2020

(Frankie) #1

Der Immobilienmarkt der «NeuenZürcher Zeitung», 22. Februar 2020 http://www.nzzdomizil. ch


Haus und Recht


Die fünf wichtigsten Punkte zum Bau-Werkvertrag


Bau-Werkverträge sind oftkompliziert
und umfangreich.Architekten und Inge-
nieure, die dieBauverträge für denBau-
herrn vorbereiten, bedienen sich oft be-
stehenderVorlagen, formulieren ihre
schlechten Erfahrungen alsVertrags-
bedingungen und integrieren sie in den
Vertrag. So fehlt nicht nur demBau-
herrn, sondern auch dem Unternehmer
die Übersicht, was Inhalt desVertrags
ist. Dabei wäre weniger oft mehr. Fo l-
gende fünf Punkte helfen,Streitigkeiten
zu vermeiden.


Vertragspartner:Wer genau istes?
Nicht selten ist der einenVertragspartei
nicht klar, wer die andereVertragspar-
tei ist. So ist einem gutgläubigenBau-
herrn zumVerhängnis geworden, dass
er mit einerFertighausAG zwar einen
Vertrag über einFertighaus abgeschlos-
sen hatte, danach jedoch diverseWerk-
verträge mit Baumeister und Hand-
werkern unterschrieb. In diesen war er


als Bauherr und dieFertighausAG als
«Bauleitung/Vertretung» aufgeführt. So
wurde dieserBauherr, ohne sich des-
sen bewusst zu sein, auchVertragspart-
ner der Unternehmer. UngenauePartei-
bezeichnungenkönnen fataleAuswir-
kungen haben, zum Beispiel, wenn eine
Klage oder Betreibung zum Zweck der
Unterbrechung derVerjährung einge-
reicht wird. Ein Blick ins Handelsregis-
ter lohnt sich immer(www.zefix.ch).

Leistung:Was muss ausgeführtwerden?
Für die Beschreibung desWerks, das der
Unternehmer ausführen muss, werden
verschiedene Instrumente gebraucht:
Pläne, Leistungsverzeichnis nach dem
sogenannten Normpositionenkatalog
(NPK) und Baubeschreibung. Diese
Vertragsunterlagen müssen lückenlos
und widerspruchsfrei sein. Bei Bestel-
lungsänderungen sollen die Änderun-
gen zur vertraglichen Leistung nachvoll-
ziehbar dokumentiert werden,und zwar

vorderenAusführung.Will derBauherr
einen mengenunabhängigenPauschal-
preis , empfiehlt es sich, die Leistung
mittels Plänen undBaubeschreibung, je-
doch ohne Leistungsverzeichnis zu be-
schreiben.BeiArbeiten aufAbrechnung
ist ei n detailliertes Leistungsverzeichnis,
ergänzt durch Pläne, jedoch ohneBau-
beschreibung, empfehlenswert.

Vergütung:Wie vielzahlt derBauherr?
Wesentlich imBau-Werkvertrag ist die
Vergütung. Vorab ist die Art derVer-
gütung zu bestimmen. Diese kann ein
feste r, mengen- und zeitunabhängiger
Pauschalpreis fürdas gesamteWerk sein,
ein Globalpreis, der sich vomPauschal-
preis nur dadurch unterscheidet, dass er
der Teuerung unterliegt, oder – die häu-
figsteForm – ein Einheitspreisvertrag,
dessen Grundlage ein Leistungsver-
zeichnis mit approximativen Mengen
und Einheitspreisen ist.Für untergeord-
nete Bauarbeitenkommt auch eine Ab-

rechnung nachAufwand (inRegie) in-
frage. Festzulegen ist, auf welchen Prei-
sen Rabatte gelten.Weiter ist imVertrag
eine Regelung, wie Bestellungsänderun-
gen abgerechnet werden, erforderlich.

Termine:Wann musswas fertig sein?
Die wichtigsten und fürBauherrn und
Unternehmer verbindlichenTermine
sollen imVertrag festgehalten wer-
den. Dabei muss sich derBauherr fra-
gen, ob auch der Anfangstermin wich-
tig ist. Denn wird ein Anfangstermin
vereinbart und kann der Unternehmer
aus Gründen, die derBauherr zu ver-
treten hat, nicht mit den Arbeiten be-
ginnen, hat derBauherr bereits ein ers-
tes Problem, weil der Unternehmer ein
Recht aufFristerstreckung geltend ma-
chen kann. Zwischentermine sollen nur
dann vereinbart werden, wenn sie für
den Bauherrn (zum Beispiel für eine
Anschlussleistung eines Drittunterneh-
mers) von Bedeutung sind.Dabei ist ge-

nau zu beschreiben, welche Leistung bis
zum Zwischentermin erbracht seinmuss.

AllgemeineVertragsbedingungen
Die bewährte allgemeineVertragsbedin-
gung für Bau-Werkverträge ist die Norm
SIA 118. Die Versuchung vonBauherren
und Planernist gross , die Norm SIA 11 8
zugunsten desBauherrn zu ändern. Das
stört jedoch oft das in sich geschlos-
sene und gut funktionierendeSystem
der Norm. Das Nachsehen hat derBau-
herr, denn er hat nach derRechtspre-
chung unklareVertragsbestimmungen,
die er oder sein Planer verfasst haben,
gegen sich gelten zu lassen.Auch wenn
umfangreiche Dokumente zum Ver-
tragsbestandteil erklärt werden, muss
die Partei, die denVertrag verfasst hat,
Unk larheiten gegen sich gelten lassen.
Da hilft auch die ausgeklügeltsteWider-
spruchsregel imVertrag wenig.
Hans Rudolf Spiess
http://www.baurecht.ch

Inhalt


Objekt im Fokus
Es gibt nur wenige Sterbehospize in
der Schweiz. Im Luzerner Stadtteil
Littau ist soeben eines eröffnet wor-
den. Es bietet einenwürdevollen Rah-
men für die le tzten Tage des Lebens. 3

Impressum


Chefredaktion:Eric Gujer.Verantwortlich für
dieseBeilage:Andrea Martel, David Strohm.
RedaktionundVerlag:NeueZürcherZeitungAG,
Postfach,8021Zürich,Telefon 044 258 11 11.

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Historische Luftaufnahmen der Schweiz


Bilderschatz der Schwei zeri schen
Nationalbibl iothek
Die Graphische Sammlung der Schwei-
zerischen Nationalbiblio thek verfügt
über einenbedeutenden Bilderschatz.
Seit 1988 hütet sie auch das Archiv des
Luftbildfotograf en Hugo Kopp, der
von 1938 bis 1990 in Zürich ein Studio
betrieb. Unsere Serie mit Kopps Flug-
aufnahmenwurde möglich dank der
Mithilfe derNationalbibliothek.

Das auf einem flachen
Hügelrücken am Südostufer
des Neuenburgers ees ge-
legeneEsta vayer-le-Lac
besitzt eine derschönsten
und am besten erhal tenen
Altstädte derSch weiz. Den-
nochzeigt HugoKopp die
von Stadtmauern und Tür-
men umgebeneStadt mit
dem im savoyischen Stil er-
bauten Schloss Chenaux im
Norden und derspätgoti-
schen Kollegiatskirche
St-Laurent nurzur Hälft e.
Im Vordergrund präsentiert
er das 1905 nach Plänen
von Pater Victor Stürmle in
klosterartigenFormenreali-
sierte Institut duSacré-
Cœur, was vermuten lässt,
dass er diese Luftaufnahme
im Auftrag des Internatsge-
macht hat. (holl.)

SCHWEIZERISCHE NATIONALBIBLIOTHEK, EIDGENÖSSISCHES ARCHIVFÜR DENKMALPFLEGE,ARCHIV HUGOKOPP

ANZE

IGE

NZZTRIFFTST. GALLEN SYMPOSIUM


Die gewohnteWelt- und Gesellschaftsordnunggerätzunehmendins Wanken:Autokraten
sindweltweitaufdem Vormarsch und rütteln amSelbstverständnis derwestlichenDemokra-
tien. Die Pressefreiheit wirdbeschnitten, das demokratische Mitspracherechtder Bevölkerung
abgebaut. Im Gespräch mit der renommierten türkischenSchriftstellerin Elif Shafak, deren
Einsatzsowohl fürfreiheitlicheWerte alsauch für dieRechtevonFrauen und Minderheiten
weithe rumbeachtet wird,beleuchten wir,wie dieseEntwicklung zu erklären ist undwelche
Folgen siehabenkönnte.

Moderation:Felix E. Müller,ehem. Chefredaktor «NZZ amSonntag»

Freedom Revisited–Elif Shafak


über bedrohte freiheitliche Werte


Mittwo ch, 25.März 2020
20.00 bis 21.30 Uhr
Kaufleuten, Zürich

Tickets und Informationen
nzz.ch/live
044 258 13 83

In Kooperation mit Die 50. Ausgabe unter dem Motto «Freedom Zu Gast bei
Revisited» findetvom7.bis 8. Mai 2020
an der Universität St.Gallenstatt.

©Ferhat Elik

immoleague.ch

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