Frankfurter Allgemeine Zeitung - 13.03.2020

(avery) #1

Wenn dieRechnung


an die falscheAdresse geht


Auch wenn eineRechnung nicht zum
Unternehmenssitz des Auftraggebers,
sondernaneine andereAdresse desglei-
chen Unternehmens versendetwird,
geht sie trotzdem zu und die Pflicht zur
Bezahlung entfällt nicht. Dies gilt umso
mehr,wenn bereits frühereRechnungen
zu dieserAdressegeschickt und bezahlt
wurden, ohne dassder Auftraggeber die
Rechnungen als unbegründetzurück-
wies. Denn dieRechnung hat ihr Ziel er-
reicht; sie wurde zurKenntnisgenom-
men und istzubezahlen. Oberlandesge-
richtKöln, Beschlussvom 25.Februar
2019, Az. 11U29/18.

Teilabnahme


undVerjährung


Bei Architektenverträgen, dievor2018
geschlossen wurden, mussten Teilab-
nahmenvoneinzelnen Leistungen des
Architektenvertraglichvereinbartwer-
den. DerZeitpunkteiner solchenTeil-
abnahme istals Beginn der Gewährleis-
tung des Architekten für diese Leistung
vonhoher Bedeutung. Das Oberlandes-
gericht(OLG)Stuttgartstelltehierzu
fest,dassauchTeilabnahmen durch
schlüssigesVerhalten, hier derZahlung
der Schlussrechnung vorBeendigung
der Gesamtleistung,erfolgenkönnen.
Der Gewährleistungsanspruchdes Bau-
herrn wardeshalbverjährt. OLGStutt-
gart,Urteil vom11. Dezember 2018,
Az. 12U91/18.

DanielPahl,Rechtsanwalt in derKanzlei
Bethge,Hannover

Unwirksame


Mieterschutzverordnung


Die niedersächsische Mieterschutzver-
ordnung istunwirksam undkann daher

nicht als Grundlagefür Rückzahlungs-
ansprüche zu vielgezahlter Miete die-
nen. Die Klägerinverlangtediese Rück-
zahlung, da dieWohnung in einem der
Mietpreisbremse unterliegenden Ge-
bietliegeund die Miete die dortzulässi-
ge überschreite. DieVerord nungweise
zwar das Gebiet der Stadt Hannoverals
eines mit angespanntem Wohnungs-
markt aus. Die Landesregierungveröf-
fentlichteaber die Begründung erst
nachder Verordnung,wasder Begrün-
dungspflicht nichtgenügeund dieVer-
ordnung unwirksam mache. Amtsge-
richtHannover, Urteil vom19. Dezem-
ber 2019,Az. 514C7045/19.

Erwerber tritt nur in


aktuellen Mietvertrag ein


Regeln Vertragsparteien ein bereits be-
stehendes gewerbliches Mietverhältnis
durch einen neuen Mietvertrag neu,
richtensichdie Rechte eines in dieses
Mietverhältnis eintretenden Erwerbers
nur nachdem neuenVertrag.Die Kläge-
rinerwarb eine Supermarktfläche und
wurde somitVermieterin .NachMietzeit-
ablauf begehrte sievonder Mieterin
Schadenersatz, da diese die Sanierung
des Parkplatzes unterließ. Dabei handle
essichallerdingsumeinenanfängli-
chen Mangel, da dieser beiAbschluss
des neuen Mietvertrages bereits be-
stand. DieVermieterinkönne sichnicht
auf den alten Mietvertrag berufen. Ober-
landesgericht Hamm, Urteil vom28.
September 2018, Az. 30U90/17.

Sicherungshypothek


erstnachBaubeginn


Ein Architekt hatgrundsätzlicheinen
Anspruchauf die Einräumung einer Si-
cherungshypothek am Baugrundstück
für dieFord erungen aus demVertrag.
Hierfürist erforderlich, dassseineTätig-
keiten bereits zu einerWertsteigerung
geführthaben. Diese liegt aber erst vor,
wenn mit der Bauausführung begonnen
wurde. Denn nur dann droht dem Archi-
tekten, dasserdas Eigentum an den ein-
gebauten Sachenverliert, die zu einer
Wertsteigerung für den Besteller und da-
mit zu einem Sicherungsinteressefüh-
ren. Oberlandesgericht Celle, Urteil
vom6.Februar 2020, Az. 14U160/19.

Bettina Baumgarten,Rechtsanwältin in
der Kanzlei Bethge,Hannover

ppl. LONDON.Sie nanntenes„Boris
Bounce“.Kurznachdem Wahlsieg des
britischenRegierungschefsimDezember
gabeseinenSchub am britischenImmobi-
lienmarkt.Mehr Transaktionen,steigen-
de Preise–die zuvor zurückhaltenden
Käuferkamen zurück. Ein Wahlsieg des
SozialistenJeremyCorbyn hättefür Im-
mobilienbranche und Vermietereinen
schweren Schlag bedeutetet, sie zeigten
sicherleichtertüber dieWiederwahl von
Boris Johnson.
Im Januar klettertendie Preise deut-
lich. Laut dem Indexder Bank Halifax
stiegen die Immobilienpreise um 4,1 Pro-
zent über denVorjahresstand. Der „Boris
Bounce“waraber wohl nur einkurzer
Sprung. Schon imFebruar sank das Plus
auf 2,8 Prozent im Jahresvergleich. Hali-
fax-DirektorRussell Galleybetonte, dass
diese Anstiegsrateeine relativ starke
Kaufaktivität widerspiegelt.Jetztaber
legt sichwie eine dunkleWolkedie Coro-
navirus-Krise über dieWirtschaftund
den Immobilienmarkt.
„Das Coronavirus wirddie Erholung
am Häusermarkt abschneiden“, warnt
HansenLu,Immobilienmarktanalystvon
Capital Economics. Interessenten sind
verunsichert, manche meiden den öffent-
lichenRaum.„Wir haben einen 40-Pro-
zent-Einbruchvon Wohnungsbesichtigun-
gengesehen in den letzten zwei Wo-
chen“, berichteteCharles Curranvom

MaklerunternehmenMaskells imfeinen
LondonerStadtteil Chelsea. In der Haupt-
stadtsinddiePreiseindenvergangenen
zwei Jahrenwegender Brexit-Unsicher-
heit gesunken. Im Durchschnitt derStadt
um drei Prozent, schätzt Capital Econo-
mics.Eszeichnete sichgerade ein kleiner
Umschwung ab, jetzt zerstörtdas Virus
die Hoffnung.
Der AktienmarkteinbruchAnfang die-
ser Wochehat bei den achtgrößten bör-
sennotiertenbritischenUnternehmen der
Immobilienbranche 2,5 Milliarden Pfund
(knapp 2,9 Milliarden Euro) Börsenwert
vernicht et.Die Stimmung sinkt, auch
wenn Politik undNotenbankStützungs-
maßnahmen für dieKonjunktur angekün-
digt haben. Die BankvonEngland senkte
ihren Leitzinsvon0,75 auf 0,25 Prozent.
Wieviel das hilft, istumstritten.„Weil die
Zinssätze schon so nahe am Boden sind,
kann eine Senkung nur nochwenig aus-
richten, um den Preisen oder denTransak-
tionen einen Schub zugeben“, meint Han-
senLu. Capital Economics hat seine Pro-
gnose für den Häusermarkt 2020vondrei
auf zwei Prozent Plusgesenkt.
Einen Extra-Wermutstropfen für aus-
ländischeKäufer hat am MittwochFinanz-
ministerRishi Sunakverkündet. Die Im-
mobilienkaufste uer (StampDuty) wirdfür
nicht-britischeKäufer um zwei Prozent-
punkteerhöht.InihremWahlprogramm
hatten dieKonservativen sogar drei Pro-

zent angekündigt.Nach Angaben derTo-
ries geht jedes achtegehandelteHaus in
London an Nicht-Briten. EineStudievon
Forschernder UniversitätYork hattege-
zeigt, dassvon 2014 bis 2016etwa 13 Pro-
zent derKäufer von„Overseas“kamen.
Viele Einheimische machen für die ho-
hen Preise, die ihnen denTraumvomEi-
genheim erschweren, somit auchAuslän-
der verantwortlich,etwadie reichenRus-
sen oder Araber,die ganze Straßenzüge
in feinenStadtvierteln aufkaufen und die
Mittelschicht in andereViertelverdrän-
gen, wo es dann enger wirdfür Geringver-
diener.Eine Studie des King’sCollegebe-
legt diesenVerdacht .Demnachtreiben
die vielen ausländischenKäufer die Prei-
se hoch, und die Eigenheimquote sinkt.
Die StampDuty istfür den britischen
Fiskus einegroße Einnahmequelle. Das
Steueraufkommen hat sichinnerhalbvon
zehn Jahren auf acht Milliarden Pfund im
Jahrverdoppelt.Auf einen Preis über
250 000 Pfund wirdeine Steuervonfünf
Prozentfällig, über 925 000 Pfund dann
10 Prozent, Beträgeüber 1,5 Millionen
Pfundwerden mit 12 Prozent besteuert.
Ob der Steuerzuschlag für Ausländer
wirklichderenKaufneigungbremst, ist
umstritten. Er dürfteeher symbolische
Wirkung haben.„Wenn Sie ein Haus für
mehrereMillionenkaufen, sind zwei Pro-
zent Extrakeinegroße Sache“, meint An-
drew Burrell, ImmobilienchefvonCapi-
talEconomics.

RECHTECK


A


rchitektenverträgesind Lang-
laufverträge,vorallem,wenn
sämtliche Leistungsphasen
vonder Grundlagenermittlung
bis zur Objektbetreuung dem Planer über-
tragenwerden. Wegendes Grundsatzes,
dassder Planer zunächstseine Leistun-
genvollständig erfüllen muss, zu einem
sehr späten Beginn der Gewährleistungs-
fris tfür die Planungs-,Ausschreibungs-
und Bauüberwachungstätigkeiten –so-
weit ab weichendevertraglicheVereinba-
rungen nichtvorliegen. Allerdings sind
Anfang 2018 mit derNovellierung des
Bau- und Architektenrechts im Bürgerli-
chen Gesetzbuch(BGB) Erleichterungen
für den Planer aufgenommenworden.
Glücklichschätzenkonntesichbereits
Jahrezuvor ein Architekt, der mit sämtli-
chen Leistungsphasenbeauftragtwar. In
seinemFall warenbereits 2010 die Bauar-
beiten für den Anbau eines Kindergar-
tens abgeschlossen. Anfang 2011stellte
er seine Schlussrechnung, die die Bauher-

renseite dann auchimMärz2011 vollstän-
dig undvorbehaltlos zahlte. Gut fünf Jah-
re später machteder Bauherrnacheinem
Wasserschaden eine Schadenersatzforde-
rung vonmehr als 166 000 Eurogegen-
über dem Architektengeltend.Nach drei
Instanzenverlor derAuftraggeber endgül-
tig. Die Richterkonstatierten, dasssein
Schadensersatzanspruchverjährtsei
(OberlandesgerichtStuttgart,Urteil vom


  1. Dezember 2018, Az. 12U91/18, Nicht-
    zulassungsbeschwerde beim Bundesge-
    richtshof durch Beschlussvom 6.Novem-
    ber 2019 zurückgewiesen, Az. VII ZR
    9/19).
    DemArchitekten halfeine mit der Bau-
    herrenseitegetroffenevertraglicheVer-
    einbarung, wonacherberechtigt war,
    nachjedem Teilleistungserfolg, spätes-
    tens aber nachAbschlussder Ausführung


des Bauobjektes eineAbnahmeder bis da-
hin erbrachten Leistungenverlangen zu
dürfen. Allerdingsverlangte der Archi-
tekt nicht ausdrücklicheine Abnahme.
Daherschlosssichdie relevanteFrage an,
ob auchohne ein ausdrücklichesAbnah-
meverlangen unter Berücksichtigung der
konkretenUmständevoneiner solchen
ausgegangenwerden dürfe.
Nunist die Abnahmeein zentraler
Punkt imZuge derLeistungserbringung
durchein ausführendes Gewerk oder ei-
nenArchitekten,verbundenmit einer
Vielzahlvon Rechtsfolgen.Unterande-
rembeginnt erst mit derAbnahme die oh-
nehinweitläufigefünfjährige Gewährleis-
tungsfristfür die ausgeführtenPlaner-
undBauüberwachungstätigkeiten. Da
mithin diesesZeitmomentder Abnahme
vonerheblicher Bedeutungist, hat sich
inder höchstrichterlichen Rechtspre-
chung des Bundesgerichtshofes seit Jahr-
zehnten derGrundsatzverfestigt, dass
an dietatsä chlichdurchgeführ te Abnah-
me und insbesondereandie notwendige
auftraggeberseitigeErklärung, dassdas
hergestellteWerkvertragsgemäß und zur
Zufriedenheitdes Bauherrenausgeführt
worden ist,stre ngeAnforderungen zu
stellensind.
Grundsätzlich gibt der Bauherrnach
Vorlageder Honorarschlussrechnung
durch den Architekten und der anschlie-
ßendenvorbehaltlosenvollständigen Be-
zahlunggerade seineZufriedenheit der
Leistungserbringung zumAusdruckund
damit auchder Zustimmung zurAbnah-
me. Folglic hist jeder Bauherr gut bera-
ten, zuvor sichselbstdie Fragezubeant-
worten, ob und inwieweit vollständig und
mängelfrei die Architektenleistungen er-
brachtworden sind. Liegen hier begründe-
te Zweifelvor, istbezogen auf die Schluss-
zahlung Zurückhaltung geboten, wie

auchetwaigeVorbehaltegegenüber dem
Architekten hinsichtlichder Leistungser-
bringungtunlichstschriftlichzuformulie-
rensind. Hat insbesondereder Planer
auchdie Objektbetreuungbeauftragt er-
halten, führterstdie vollständigeErbrin-
gung aller Leistungen des Architekten zur
notwendigenVoraussetzungeines berech-
tigten Abnahmeverlangens. Vorher
kommtregelmäßig eineAbnahme des
Bauherrendurch schlüssigesVerhalten
nicht in Betracht.Aucheine vorzeitigeBe-
zahlung istsodannkeine konkludenteAb-
nahmeund führtebensowenig zum Be-
ginn der Gewährleistungsfrist.
Liegt jedochdem begründetenArchi-
tekten vertrag einevertraglicheVereinba-
rung zugrunde,wonachder Planer auch
vorzeitig eine Teilabnahme verlangen
kann, kann sich durchaus aus den Gesamt-

umständen des Einzelfalles ergeben, dass
nicht das ausdrückliche aktivierendeVer-
langen des Architekten dieTeilabnahme
erst herbeiführt, sonderndies vielmehr
auchdurch ein konkludentesVerhalten er-
reicht werden kann. So beispielsweise, in-
dem planerseitig auchvor vollständiger
Leistungserbringungeine Schlussrech-
nunggelegt wird,die vollständigenUnter-
lagenfür das Bauvorhabendem Bauher-
renübergebenwerden und hierauf eine
vorbehaltlose Schlusszahlung durch den
Auftraggeber erfolgt.Aus den Gesamtum-
ständen wirdhierbeivoneinemkonklu-
denten Abnahmeverlangen auszugehen
sein, dem der Bauherrsodannauchfolgt.
Die Gesamtwürdigung hatfolglic hzum
Ergebnis, dasseine Abnahme der Archi-
tektenleistungen, jedenfalls derTeilleis-
tungen, auchvor Beendigung der Objekt-
betreuungsphase, alsobis zur Objektüber-
wachungsphase, erfolgt ist. Vondiesem
Zeitpunkt an läuftsodann die fünfjährige
Gewährleistung undendetnachkalender-
mäßiger Bestimmungfolglic hfünf Jahre
später, also seitdem Zeitpunkt der Defini-
tion der erfolgtenTeilabnahme.
Mit der Bau- und Architektenrechtno-
vellierung zum Jahresbeginn 2018 muss
in den Bewertungsfokusgenommenwer-
den, dassfür sämtliche Architekten- und
Ingenieurverträge, die seit diesemZeit-
punkt begründetworden sind, auchdie ge-
setzliche Teilabnahmeregelung greift.
Der Gesetzgeber hat sichdahingehend
entschieden, dem PlanerdasRecht der
Teilabnahme–also auchohne vertragli-
cheVerei nbarung–einzuräumen, nach-
dem dieAbnahme der letzten Leistung
des bauausführendenUnternehmersoder
der bauausführenden Unternehmer er-
folgt ist. Das Gesetzfordertein ausdrück-
liches„Verlangen“ als notwendigeVoraus-
setzung, um architektenseitig zurTeilab-
nahme zugelangen,folglic hein aktives
Tundes Planers.
Gleichwohlstellt sichdie maßgebliche
Frage, ob dennocheine konkludenteAb-
nahme bauherrenseitig erfolgen kann,
wenn es an einemausdrücklichen archi-
tektenseitigen Verlangen fehlt, jedoch
eine Schlussrechnung oder aucheine Teil-
schlussrechnunggelegt wird, dasObjekt
bauherrenseitig in Benutzunggenom-
men wird unddas geforderte Honorar
durchden Bauherrenvollständig bezahlt
wird. Zwar liegt hierzu eine maßgebliche
Rechtsprechung nochnichtvor. Da je-
dochauchfür das inTeilen neugestaltete
Architektenrechtdie allgemeinenwerk-
vertragsrechtlichenVorschriften gelten,
wonachder Auftraggeberverpflicht et ist,
das vertragsmäßighergestellte Werk ab-
zunehmen, mussauchhier der Bauherr
gegenwärtigen,sichden Vorhalt einer
konkludentenAbnahmeder Architekten-
leistungen–jenachEinzelfallbewertung
–entgegenhalten lassen zu müssen. Dies
verschärft sichinsbesonderedeshalb,
weil es nunmehr einerausdrücklichen
vertraglichen Abrede derTeilabnahme
vonArchitektenleistungen nicht mehr be-
darf, da diesgesetzlichnormiert ist. Und
da nicht davonausgegangenwerdendarf,
das shier die jeweiligeBauherrenkennt-
nis bereit ssoumfänglichvorhandenist,
dass dieTeilabnahme der Architekten-
leistungen imGesetzihren Niederschlag
gefunden hat, besteht hier eineerhöhte
Gefahr für denBauherren, der unreflek-
tiertauf Schluss- oderTeilschlusshono-
rarforderungen ohne weiteres Zahlun-
genleistet.
Da es jedochstark einzelfallbewertend
geprägt ist, obvoneiner Teilabnahme un-
terBerücksichtigung derkonkretenEin-
zelfallumstände ausgegangen werden
darfoder muss, istjedenfalls der Archi-
tekt gut beraten, dasVerlangen derAb-
nahme ausdrücklichgeltend zu machen.
Zwar istdie Schriftformhierfür nicht er-

forderlich, jedochobder Darlegungs-und
Beweislast, die nun einmal dem Architek-
tenhinsichtlicheiner durchgeführtenAb-
nahmeinmehrfacher Hinsicht zur Durch-
setzung eigener Ansprüche undAbwehr
vonbauherrenseitigen Ansprüchen dient,
nachhaltig zu empfehlen.

Der Autorist Rechtsanwalt und Gründungspart-
ner der SozietätSK-RechtsanwälteinHamburg
sowie Professor für privates Baurechtander Ha-
fencityUniversität Hamburg(HCU).

Stop-and-goinL ondon FotoPatriciaKühfuss

Corona-Krise sorgt für dunkle Wolken


Der Aufschwung am britischen Immobilienmarkt istwieder bedroht/Extra-Steuer fürAusländer


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