Torries

(Marcin) #1
EIN LESER FRAGT:

Als UL-Flieger liegt mir die bis Anfang
April 2018 erforderlich werdende Funk-
Umrüstung schwer im Magen. Zum einen
bedeutet dies einen erheblichen finanziel-
len Aufwand, zum anderen geht ordent-
lich Zeit mit Schraubarbeit verloren, und
schließlich ist nicht klar, ob es vielleicht
doch Subventionen gibt.
Ich habe mir daher überlegt, mein altes
Funkgerät eingebaut zu lassen. Zur Not
werde ich ja auch weiterhin mit ihm die
Frequenz der meisten Plätze rasten kön-
nen. Bei der Jahresnachprüfung kann ich
es ausstöpseln und dem Prüfer erklären,
dass ich es nicht mehr betreibe. Im Üb-
rigen verzichte ich einfach auf Flugfunk:
Einen UL-Platz kann ich schließlich auch
völlig ohne Funk anfliegen, und aus einer
Zone, in der ich zwingend Funkkontakt
halten muss (RMZ), werde ich mich einfach
raushalten. Wie ist die Rechtslage?

Der Trick mit dem alten Funkgerät wird
höchstwahrscheinlich nicht funktionieren,
und es kann ziemlich teuer werden, wenn
man Sie beim Funken damit erwischt. Es
wird auch davon abhängen, wie der Ge-
setzgeber den küntigen Prüfumfang bei
der UL-Jahresnachprüfung (JNP) deiniert.
Zwar ist dort das Funkgerät derzeit nur alle
zwei Jahre Gegenstand der Avionikprüfung
(bei Echoklasse-Flugzeugen jedes Jahr),
doch wenn sich herumspricht, dass weiter
mit alten Funkgeräten gefunkt wird, dürte
sich das bald ändern.
Und dann gibt es noch die Verordnung
über Art, Umfang, Beschafenheit, Zulas-
sung, Kennzeichnung und Betrieb von An-
lagen und Geräten für die Flugsicherung
(FSMusterzulV). Paragraf 3 enthält das Ver-
bot, Anlagen und Geräte für die Flugsiche-
rung zu betreiben, die keine Musterzulas-
sung nach § 6 FSMusterzulV haben. Nach
Einführung des 8.33-kHz-Kanalabstands
erlöschen die Musterzulassungen der alten
Geräte. § 10 FSMusterzulV bestimmt, dass
der Betrieb von nicht musterzugelasse-
nen Anlagen eine Ordnungswidrigkeit im
Sinne von § 58 Abs. 1 Nr. 10 LutVG ist – der
Bußgeldrahmen beträgt 50 000 Euro.
Auf legalem Weg wird man um die
Flugfunk-Umrüstung nicht herumkom-
men. Es spielt auch keine Rolle, dass Sie
nach SERA.6001 als VFR-Flieger in den
Luträumen Klasse E, F und G anders als
die IFR-Flieger ohne dauernde Flugfunk-
sprechverbindung unterwegs sein dürfen.
Aus dieser Vorschrit ergibt sich lediglich,
dass Sie Ihr zugelassenes Funkgerät aus-
schalten können – nicht jedoch, dass Sie
ohne Funk an Bord liegen dürfen. Wenn
Sie ohne zugelassenes Funkgerät auf ei-
nem Platz landen, droht Ihnen von Seiten
der Flugaufsicht Ungemach. Schlimmsten-
falls wird man Ihnen den Rück- oder Wei-
terlug untersagen und dies notfalls sogar
mit Hilfe der Polizei durchsetzen.

KOMMENTAR Dr. Roland Winkler

W


enn Sie auf Flugfunk gänzlich
verzichten wollen, sind Ihre
liegerischen Aktivitäten sehr
begrenzt. § 4 Abs. 3 der Verordnung über
die Flugsicherungsausrüstung der Lutfahr-
zeuge (FSAV) bestimmt, dass ein Funkgerät
nicht mitgeführt werden muss, wenn der
Flug an einem Flugplatz ohne Flugver-
kehrskontrollstelle stattindet, der Flug am
Tag durchgeführt wird und nicht über die
Umgebung des Startlugplatzes gemäß
Artikel 2 Nr. 9 der EU-Verordnung 923/2012
(SERA) hinausführt. Dieser Artikel wiede-
rum deiniert Flugplatzverkehr als den
gesamten Verkehr auf dem Rollfeld eines
Flugplatzes und alle in der Nähe eines
Flugplatzes liegenden Lutfahrzeuge. Ein
Lutfahrzeug ist in der Nähe eines Flugplat-
zes, wenn es sich unter anderem in einer
Platzrunde beindet, in diese einliegt oder
sie verlässt. Somit können Sie auf einem
unkontrollierten Platz ohne Funk praktisch
nur Platzrunden liegen. Weiterhin darf
keine abweichende Regelung des Flugplatz-
verkehrs im Sinne von § 22 LutVO durch
die Behörden getrofen worden sein. Hierü-
ber müssen Sie sich vor dem Start infor-
mieren. Bei allen anderen Flügen muss ein
Funkgerät an Bord sein.
Nach § 4 Abs. 2 FSAV gibt es in der Tat
Ausnahmen für aerodynamisch gesteuerte
Ultraleichtlugzeuge und Tragschrauber:
Wenn der Einbau eines UKW-Sende-/Emp-
fangsgeräts technisch nicht möglich ist
und sich die ULs in Luträumen bewegen,
in denen keine Hörbereitschat vorge-
schrieben ist, brauchen sie kein fest einge-
bautes Funkgerät. In diesem Fall muss aber
ein mobiles DFS-zugelassenes Funkgerät
mitgeführt und benutzt werden. Im Mo-
ment sind allerdings solche Handfunkgerä-
te mit 8.33-kHz-Kanalraster nicht erhältlich.

PRAXIS | RECHT


Wer schweigt, bleibt am Boden


SPRECHFUNK Der Wechsel zu den neuen 8.33-kHz-Funkgeräten steht kurz bevor.
Für den kostspieligen Gerätetausch gibt es keine Alternative. Oder etwa doch?

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Dr. Roland Winkler,
Rechtsanwalt und Pilot

FOTO: CHRISTINA SCHEUNEMANN

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