Handelsblatt - 12.09.2019

(lily) #1

der drei ETFs investieren, die es in
Deutschland zurzeit für E-Mobilität
gibt. Allerdings sei es noch etwas ris-
kant, sein Geld in diese börsenno-
tierten Fonds zu stecken, sagt Jan
Altmann, Analyst bei der Online-
ETF-Plattform Justetf. Das liege ei-
nerseits am Währungsrisiko der drei
ETFs, die viele japanische Titel ent-
halten. Außerdem seien in keinen
dieser ETFs mehr als 40 Millionen
Euro investiert worden. Je größer ein
Fonds ist, desto geringer ist das Risi-
ko: Das trifft laut Altmann bei Volu-
mina zwischen 100 und 500 Millio-
nen Euro zu.
Generell sieht Altmann aber eini-
ges Potenzial darin, mithilfe von
ETFs auf den Trend Elektromobilität
zu wetten. „Abzuschätzen, wie viel
Anteil eines Unternehmens auf
E-Mobilität entfällt, ist für Kleinanle-
ger unmöglich.“ Es sei daher für sie
einfacher, auf Fonds zu setzen. Au-
ßerdem seien ETFs gegenüber einem
Investment in Einzelaktien immer
noch weitaus risikoärmer.
Das größte Fondsvolumen mit
38 Millionen Euro hat der L&G Batte-
ry Value-Chain UCITS ETF. Er setzt
auf Unternehmen, die an der Ent-
wicklung und Produktion von Batte-
rien beteiligt sind oder die dafür be-
nötigten Rohstoffe fördern.
14 Millionen Euro wurden bisher
in den Electric Vehicles and Driving
Technology ETF investiert, der von
der Blackrock-Tochter iShares aufge-
legt wird. Er bildet den Global Elec -
tric Vehicles & Driving Technology
NET Index ab. Die 97 Unternehmen
im ETF sind mit jeweils einem Pro-
zent gewichtet, die Gesamtkosten-
quote liegt bei 0,40 Prozent.
Mit neun Millionen Euro Fonds-
größe am kleinsten ist der Xtrackers
Future Mobility UCITS ETF. Dieser
ETF bildet jedoch viele Unterneh-
men aus Schwellenländern ab und
ist dadurch mit einem höheren Risi-
ko belastet.


n Begehrte Rohstoffe: Mit dem
Trend zur Elektromobilität steigt
die Nachfrage nach Lithium, Kup-
fer, Nickel und Kobalt. Dadurch
wurden auch viele Anleger stärker
auf die Rohstoffe aufmerksam. Ins-
besondere die Lithium-Preise
schossen bis Anfang 2018 in die Hö-
he. Doch laut den Rohstoffanalys-
ten von Wood Mackenzie haben sie
sich in diesem Jahr wieder halbiert.
Die Experten von Benchmark Mine-
rals rechnen aber damit, dass die
Lithium-Zufuhr innerhalb der
nächsten sechs Jahre um 19 Prozent


erhöht werden müsste, um die
Nachfrage 2025 zu erfüllen.
Commerzbank-Rohstoffexperte
Eugen Weinberg warnt Kleinanleger
davor, ihr Geld in Lithium-Index-Zer-
tifikate oder in Aktien von Lithium-
Förderern zu stecken. Profianleger
hätten den Trend schon vor Jahren
erkannt. Wer jetzt einsteige, sei zu
spät. Auch von einem Investment in
Kobalt rät Weinberg ab. Die Autoher-
steller werden sich seiner Einschät-
zung nach vom teuren und knappen
Kobalt unabhängig machen und
stattdessen den Anteil von Nickel in
den Batterien erhöhen.
Die Nickel-Preise sind auch des-
halb innerhalb von nur zwei Mona-
ten um über 30 Prozent gestiegen.
Doch es gelte: Die höhere Nachfrage
sei in den steigenden Kursen bereits
teilweise eingepreist. Langfristig
sieht er zwar weiteres Kurspotenzial
bei Nickel, aber der Umweg über Mi-
nenunternehmen birgt das Risiko,
dass andere Faktoren dem Aktien-
kurs zusetzen können.
Genau wie Lithium können Anle-
ger Kobalt nicht direkt erwerben.
Stattdessen bieten sich Aktien von
Unternehmen an, die Kobalt för-
dern, wie etwa Glencore. Der füh-
rende Kobalt-Produzent erwirtschaf-
tet allerdings nur einen kleinen Teil
des Umsatzes mit der Förderung
dieses Rohstoffs. In Nickel und Kup-
fer investieren Anleger am leichtes-
ten über Optionsscheine, Zertifikate
und Exchange Traded Commodities
(ETCs).
Mit dem Trend zum Elektromotor
steigt außerdem die Nachfrage nach
Seltenen Erden wie Neodym oder
Dysprosium. Als Geldanlage sind Sel-
tene Erden jedoch aufgrund der ho-
hen Preisschwankungen und der
fehlenden Preistransparenz riskant.
Privatanleger können etwa über den
Frankfurter Metallhandel Tradium
Seltene Erden als Geldanlage erwer-
ben oder in Aktien von Unterneh-
men wie Lynas investieren, die diese
Rohstoffe fördern.
Wer nicht davon überzeugt ist,
dass sich batteriebetriebene Elektro-
fahrzeuge gegen Verbrenner und in
Zukunft auch Wasserstoffautos
durchsetzen, kann mit den Aktien
herkömmlicher Autohersteller auf
Nummer sicher gehen. Die sind aller-
dings traditionell sehr zyklisch und
standen zuletzt zeitweise stark unter
Druck. Außerdem: Dann darf man
sich nicht über verpasste Chancen
ärgern, wenn plötzlich jeder elek-
trisch fährt – und nicht nur Promis
und Allianz-Chefs.

Immobilienkredite


EuGH engt


Widerrufsrecht ein


Der Europäische Gerichtshof
hat das Widerrufsrecht
deutscher Direktbankkunden
bei Immobiliendarlehen und
anderen Krediten beschränkt.

Frank M. Drost Berlin


F


ür Kreditnehmer gibt es
schlechte Nachrichten. Der Eu-
ropäische Gerichtshof (EuGH)
hat im Fall eines deutschen Ehepaars
zugunsten des Kreditgebers entschie-
den. Das Urteil könnte zum Präze-
denzfall für ähnliche, laufende Verfah-
ren werden. Das Ehepaar hatte 2007
ein Immobiliendarlehen bei der DSL
Bank abgeschlossen, die heute eine
Niederlassung der DB Privat- und Fir-
menkundenbank AG ist. Das Darlehen
fällt unter Fernabsatzgeschäfte, da der
Vertrag nicht in einer Filiale abge-
schlossen wurde, sondern über Post,
Mail oder Telefon vermittelt wurde.
Rund neun Jahre später, das Darle-
hen lief noch, widerriefen die Ehe-
leute den Vertrag und begründeten
dies mit fehlerhafter Belehrung. Das
Landgericht Bonn rief den EuGH an,
weil es mehrere Fragen zur Ausle-
gung des EU-Rechts über den Fern-
absatz von Finanzdienstleistungen
nicht klären konnte.
Ministerium prüft Urteil
Am Mittwoch grenzte der EuGH nun
das in Deutschland angewandte Wi-
derspruchsrecht bei Fernabsatzge-
schäften mit Blick auf eine entspre-
chende EU-Richtlinie von 2002 klar
ein: Wenn ein Vertrag vollständig er-
füllt wurde, sehe die EU-Richtlinie
kein Widerrufsrecht vor, argumentie-
ren die Richter.
Damit hebt sich der EuGH von der
deutschen Rechtsprechung ab. „Nach
deutschem Recht ist bei Darlehen, die
per Fernabsatz vermittelt wurden, ein
Widerruf auch nach Vertragserfüllung
möglich“, weist Guido Perkams, Part-
ner und Bankrechtsexperte bei der
Kanzlei Kümmerlein, auf einen ent-
scheidenden Unterschied zur EU-
Richtlinie hin. „Wir werden prüfen,
ob gesetzgeberischer Bedarf besteht“,
erklärte ein Sprecher des Bundesjus-
tizministeriums.

Für den EuGH ist die Sache klar.
Erforderlichenfalls müsse eine gefes-
tigte nationale Rechtsprechung ab-
geändert werden, „wenn sie auf ei-
ner Auslegung des nationalen Rechts
beruht, die mit dieser Vorschrift un-
vereinbar ist“, befinden die EuGH-
Richter. Schließlich gelte der Grund-
satz der „unionsrechtskonformen
Auslegung“.
Offensichtlich hat der deutsche Ge-
setzgeber das EU-Recht nicht korrekt
umgesetzt und muss nun 15 Jahre
nach Umsetzung der entsprechen-
den EU-Richtlinie über Fernabsatzge-
schäfte beim Widerrufsrecht nach-
bessern. Nach dem EuGH-Urteil
„wird das Widerrufsrecht von deut-
schen Direktbankkunden einge-
schränkt“, findet auch Bankrechtsex-
perte Perkams. Es stelle sich die Fra-
ge, ob der deutsche Gesetzgeber
2004 überhaupt zugunsten des Ver-
brauchers einseitig von der EU-Norm
abweichen durfte.
Infolge der eindeutigen Festle-
gung des EuGH hat das Bonner Ehe-
paar, das aus dem Baufinanzie-
rungsvertrag aussteigen wollte, nun
das Nachsehen. Denn der in der Wi-
derrufsbelehrung enthaltene Satz –
„Das Widerrufsrecht erlischt vorzei-
tig, wenn der Vertrag vollständig er-
füllt ist und der Darlehensnehmer
dem ausdrücklich zugestimmt hat“


  • entspricht dem Rechtsverständnis
    des EuGH. Nach bisheriger Recht-
    sprechung des Bundesgerichtshofs
    hätten die Kreditnehmer das Wider-
    rufsrecht allerdings in Anspruch
    nehmen können.
    Das Urteil des EuGH könnte ein
    Präzedenzfall werden. „Viele Fälle
    sind noch anhängig. Entweder gibt es
    schon einen Rechtsstreit oder der Wi-
    derruf wurde erklärt, das Verfahren
    landete aber nicht vor Gericht“, lau-
    tet Perkams’ Einschätzung.
    Andererseits hat der Gesetzgeber
    selbst schon 2016 die Widerrufs-
    rechte bei Baufinanzierungen, die
    vor 2010 abgeschlossen wurden, be-
    grenzt. Bei anderen Finanzierungen
    wie Krediten für Konsumzwecke
    oder für die Geldanlage in Wertpa-
    pieren, die auch unter das Fernab-
    satzgeschäft fallen, gebe es aller-
    dings keine zeitlichen Fristen.


25

PROZENT
könnte der Anteil
der E-Autos an
den deutschen Neu-
zulassungen im Jahr
2025 betragen.
Quelle: CAM

 
      
 
 



   
 
 


  


 
 

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DONNERSTAG, 12. SEPTEMBER 2019, NR. 176^35

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