Beobachter - 13.09.2019

(nextflipdebug5) #1
Beobachter 19/2019 63

Gesetzlich ist Ihre Frage
nicht geregelt. Der
Arbeitgeber hat gegen-
über den Angestellten
ein Weisungsrecht und
kann in dessen Rahmen
entscheiden, ob er
Hunde am Arbeitsplatz
duldet oder nicht. Und
falls ja, unter welchen Bedingungen.
Zu berücksichtigen ist dabei, ob der
Hund in den Räumlichkeiten artgerecht
gehalten werden kann, ob die übrigen
Mitarbeitenden nichts dagegen haben,


also weder an Allergien leiden noch
sich vor Hunden fürchten, und ob
der Betriebsablauf oder die Kund-
schaft durch das Tier gestört werden.
Speziell zu beurteilen ist der Fall,
wenn Angestellte mit Behinderungen auf
einen Assistenz- oder Blindenführhund
an gewiesen sind. Bei privatrechtlichen
Anstellungsverhältnissen könnte ein
Nein eine verbotene Schlechterstellung
darstellen – und damit eine Verlet-
zung der Fürsorgepflicht
des Arbeitgebers
bedeuten.

Nur zum Teil. Muss
eine Bank Konkurs
anmelden, werden
zuerst die Löhne und
Pensionsansprüche
der Mitarbeitenden
bezahlt. Dann folgen
die «privilegierten Ein-
lagen»; das sind Gut-
haben auf Privat-, Spar-, Anlage-, Lohn-,
Nummern- und Depositenkonten sowie
der Kontokorrent, bis maximal 100 000
Franken pro Kunde. Falls dafür das vor-
handene Geld nicht ausreicht, springen
die anderen Schweizer Banken im Rah-
men der Einlagensicherung ein.
3a-Konten und Guthaben bei Frei-
zügigkeitsstiftungen haben keine solche
Garantie. Sie fallen aber ebenfalls in die
zweite Konkursklasse und werden noch
vor den übrigen Forderungen anderer
Gläubiger ausbezahlt.
Auch hier gilt eine Limite von maxi-
mal 100 000 Franken pro Kunde, zusätz-
lich zu den über die Einlagensicherung
garantierten Guthaben auf dem Spar-
konto. Bis zu diesem Betrag haben Sie
eine hohe Wahrscheinlichkeit, bei
einem Konkurs Ihr Geld zu erhalten.


Das Zivilgesetzbuch
sieht vor, dass die
Geschwister einen
Viertel des Nachlasses
erben und der ganze
Rest an Ihren Ehe-
mann geht – wenn Sie
nichts anderes vor-
sehen. Falls Sie wol-
len, dass Ihr Mann Alleinerbe wird,
können Sie das in einem Testament
bestimmen. Ihre Geschwister können
nichts da gegen unternehmen, denn
ihnen steht kein Pflichtteil zu.
Der Pflichtteil ist ein garantierter
Bruchteil des gesetzlichen Erbanteils
und ist nur für den überlebenden
Ehegatten, den eingetragenen Partner,
die Nachkommen und die Eltern vor-
gesehen. Weiter entfernte Verwandte
wie Geschwister, Neffen und Nichten
kann man also ohne Weiteres vom
Erbe ausschliessen.
Nur wenn Sie keine Geschwister ha-
ben oder allfällige Geschwister bereits
verstorben sind und keine Nachkom-
men hinterlassen, würde von Gesetzes
wegen automatisch Ihr Mann den
gesamten Nachlass bekommen.

Guider hat die Lösung:
„Stalking als solches wird
im Strafgesetzbuch nicht
erfasst.
„Die einzelnen Handlungen
können jedoch durchaus
strafbar sein, etwa
Nötigung oder Telefon­
belästigung.
Wichtig: Je nachdem, auf
welche Art gestalkt wird,
können Opfer Strafanzeige
erstatten oder zivilrechtlich
klagen und dem Stalker
etwa gerichtlich verbieten
lassen, Kontakt mit ihnen
aufzunehmen.
Mehr Informationen unter:
http://www.guider.ch/stalking

Guider.ch hilft.
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Schnell und effizient.

Auf meinem 3a-Altersvorsorge-
konto liegen mehr als 100 000
Franken. Wäre dieses Geld ge-
schützt, wenn die Bank Konkurs
machen würde?


Ich bin verheiratet, habe keine
Kinder, und meine Eltern leben
nicht mehr. Beerben mich
auch meine Geschwister oder
fällt alles an meinen Mann?

Wie sicher sind Säule-3a-


Konten bei der Bank?


Erben die Geschwister


auch etwas?


Ich habe einen jungen Hund und möchte ihn
gern ins Büro mitnehmen. Darf ich das?


Darf der Hund mit zur Arbeit?


Ich werde von meinem
Exfreund gestalkt.
Kann ich ihn anzeigen?

Ist Stalking


strafbar?


Fachbereich
Finanzen


Martin Müller,
Fachbereich
Familie


Gabriele Herfort,

Fachbereich
Arbeit


Lucia Schmutz,

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