Beobachter - 30.08.2019

(Jeff_L) #1

Wenn das Klassen­
lager eine so grosse
Belastung für Ihren
Sohn darstellt, kann
die Schule ihn nicht
zwingen, daran teilzu­
nehmen. Er darf aber
in dieser Zeit nicht
einfach zu Hause
bleiben, sondern muss den Unterricht
in einer anderen Klasse besuchen.
Nicht dabei zu sein wäre aber schade,
denn solche Lager ermöglichen den
Kindern wertvolle Erfahrungen. Suchen


Sie deshalb das Gespräch mit der
Klassenlehrperson und zeigen Sie
die Not Ihres Sohnes auf.
Wenn Sie herausfinden, wes­
halb Ihr Sohn so gestresst ist, fin­
den Sie vielleicht auch Lösungen,
wie er trotzdem teilnehmen kann.
Gewissen Kindern hilft es, wenn
sie wissen, dass sie nach Hause
dürften, falls das Heimweh
tatsächlich zu stark werden sollte.
Die Erfahrung zeigt aber: Einmal
im Lager, ist das Heimweh oft gar kein
Thema mehr.

Nein, in der Regel
besteht kein
Anspruch auf eine
Beschäftigung.
Ausnahmen kann es
bei Angestellten
geben, die ihren
Wert auf dem
Arbeits markt bei
Nichtbeschäftigung einbüssen, wie
das beispielsweise bei einer Sport­
lerin, einem Künstler oder einer
Chirurgin der Fall sein könnte.
Wenn dies bei Ihnen nicht so sein
sollte, bleibt Ihnen nur, mit Ihrem
Arbeit geber zu verhandeln. Falls er
auf der sofortigen Freistellung be­
harrt, empfiehlt es sich, die wichtigs­
ten Punkte der Vereinbarung aus
Beweisgründen schriftlich festzuhal­
ten. Wichtig ist, dass erwähnt wird, ob
es sich um eine bedingungslose Frei­
stellung handelt oder ob Sie sich noch
weiter für mögliche Arbeitseinsätze
zur Verfügung halten müssen.


Ja, ein Splitting
bleibt auch nach
dem Tod der
früheren Partnerin
bestehen. Denn die
AHV ­Beiträge, die
Sie während Ihrer
Ehe eingezahlt
haben, wurden bei
der Scheidung
aufgeteilt. Wenn Sie Kinder während
dieser Zeit hatten, kommen noch die
so genannten Erziehungsgutschriften
dazu. Diese betragen aktuell 42 660
Franken pro Jahr und werden eben­
falls auf beide Ehepartner hälftig
verteilt. Das nennt man Splitting.
In Ihrem Fall mussten Sie die
AHV ­Beiträge während der Heirats­
dauer von 15 Jahren mit der Exfrau
teilen. Dabei werden nur die Jahre
geteilt, in denen Sie verheiratet waren;
das Jahr der Heirat und das Jahr der
Scheidung werden nicht beachtet.
Ihre Rente fällt tiefer aus.

Im Jahr 2018 wurde
die Überwachung von
Versicherten vom
Schweizer Stimmvolk
gutgeheissen. Am

1. September tritt das
neue Gesetz in Kraft.
Was bedeutet das
für Sozialversicherungs-
bezüger?


Guider hat die Lösung:
Wann dürfen Observationen
durchgeführt werden? Wer
observiert? Wie lange? Und
wie dürfen Sie überwacht
werden? Diese und viele
weitere Fragen werden auf
Guider beantwortet:
http://www.guider.ch/observation

Guider.ch hilft.
24-Stunden-Beratung.
Schnell und effizient.

Ich habe die Kündigung
erhalten, der Arbeitgeber hat
mich per sofort freigestellt.
Ich würde aber während der
Kündigungsfrist lieber noch
arbeiten. Habe ich einen
Anspruch auf Beschäftigung?


Ich war 15 Jahre verheiratet,
meine Exfrau hat nie gearbeitet.
Wegen dieser unglücklichen
Ehe habe ich nun eine kleinere
AHV-Rente. Bleibt das so,
auch wenn meine ehemalige
Frau stirbt?

Kann ich die Freistellung


ablehnen?


Mindert meine Exfrau


die Rente?


In zwei Wochen soll mein Sohn ins Klassenlager. Der Gedanke
daran bereitet ihm Bauchweh, er kann kaum mehr schlafen und hat
Alpträume. Muss er zwingend mitgehen?


Muss das Kind ins Klassenlager?


Darf ich überwacht


werden?


Fachbereich
Sozialversiche-
rungen

Anita Hubert,

Fachbereich
Sozialfragen


Tolga Yildiz,


Fachbereich
Arbeit


Lucia Schmutz,

Free download pdf