Zügeln ist leichter
gesagt als getan
UMZUG. Ein Wohnungswechsel bringt Unsicherheiten
mit sich. Das Beobachter-Ratgeberbuch «Mietrecht» hilft.
A
usmisten, packen, putzen –
Zügeln bedeutet Stress und ist oft
mit Unsicherheiten verbunden.
Wie muss man die Wohnung über
geben? Welche Schäden muss man sel
ber bezahlen? Was heisst «besenrein»?
Die Antworten auf diese und weitere
Fragen zum Thema Umzug finden Sie
im BeobachterRatgeber «Mietrecht».
So lohnt es sich beispielsweise, alle
Mängel und Schäden in einem Rück
gabeprotokoll aufzulisten. Dadurch ver
meidet man Unklarheiten bei der Woh
nungsrückgabe. Für welche Schäden
die Mieter tatsächlich aufkommen
müssen und was zur normalen Abnüt
zung gehört, lässt sich nicht allgemein
sagen. Grundsätzlich gilt: Soweit sich
die Abnützung aus dem vertraglichen
Gebrauch der Mietsache ergibt, ist sie
normal. Mieter müssen nur für Schäden
zahlen, die sie durch ausserordentliche
Abnützung verursacht haben.
Vor bösen Überraschungen kann
eine MieterHaftpflichtversicherung
schützen. Man muss sie vorgängig
abschliessen. In den meisten Fällen
macht die Versicherung einen Selbst
behalt geltend.
Glück hat, wer die Wohnung nur
besenrein abgeben muss. Zwar gibt
es keine allgemeingültige Definition
des Begriffs. Ein deutsches Gericht hat
jedoch wegweisend festgehalten, dass
«grobe Verschmutzungen» entfernt
sein müssen, damit die Räumlichkeiten
besenrein sind. Es darf kein Dreck mehr
vorhanden sein, der sich leicht ent
fernen lässt – mit dem Besen. Abfall,
Krümel oder Spinnweben sind also zu
besei tigen, nicht aber Flecken, für die
ein feuchter Lappen notwendig wäre.
Abnützung: Was ist «normal»?
Als normale Abnützung gelten:
vergilbte Tapeten
Spuren von Möbeln und Bildern an den Wänden
Nagel- und Dübellöcher in den Wänden, sofern nicht allzu viele und
fachmännisch zugespachtelt
Druckstellen von Möbeln in Teppichen, ungleichmässige Abnützung
Spannungsrisse in Wandplättli oder WC-Schüsseln und Lavabos
Als ausserordentliche Abnützung gelten:
auffällige Flecken in Teppichen, Brandlöcher
Niederschlag auf Tapeten und verputzten Wänden wegen starken Rauchens
Kratzspuren und andere durch Haustiere verursachte Schäden
Schäden an Installationen in Küche und Bad oder Dusche wegen unsachgemässer oder
mangelhafter Reinigung
Raucherschäden: Wer muss zahlen?
Nikotinverfärbungen an Wänden und Decken stellen eine übermässige Abnützung dar.
Der verantwortliche Mieter muss für den neuen Anstrich aufkommen (anteilmässig
gemäss Alter; es gilt eine Lebensdauer von acht Jahren). Er muss ausserdem die vollen
Kosten für eine Nikotinsperre bezahlen – eine Beschichtung, die verhindert, dass das
in der Wand sitzende Nikotin in den neuen Anstrich durchdrückt.
Das Buch ist auch im
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Patrick Strub:
«Mietrecht»
240 Seiten, Fr. 39.–,
für Mitglieder Fr. 31.–
(zuzüglich Versandkosten),
ISBN 978-3-03875-124-3
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