Süddeutsche Zeitung - 24.08.2019

(National Geographic (Little) Kids) #1
von andrea nasemann

V


ermieter können sich gewaltig
verrechnen. In die Mietwoh-
nung investieren und dann die
Kosten auf den Mieter umlegen?
So einfach ist das oft nicht.
Grundsätzlich gilt: Die Wohnung instand
zu halten ist Sache des Vermieters. Er
muss also für Reparaturen bezahlen. An-
ders sieht es bei einer Modernisierung aus,
also etwa beim Einbau eines Aufzugs, der
Installation einer Solaranlage oder einer
neuen Fassadendämmung. Dann darf der
Vermieter einen Teil der Kosten auf die
Mieter umlegen und dafür die Miete erhö-
hen. Seit Januar 2019 beträgt die Höhe der
Modernisierungsumlage nur noch acht
statt elf Prozent – allerdings gilt dies nur in
Gebieten mit angespanntem Wohnungs-
markt und nur für fünf Jahre. Zusätzlich
wurde eine Obergrenze für die Mieterhö-
hung eingeführt. Je nach Ausgangsmiete
beträgt sie zwei oder drei Euro pro Quadrat-
meter im Monat innerhalb von sechs Jah-
ren nach der Modernisierung.

Von der Regelung gibt es allerdings Aus-
nahmen: Bei einem Staffelmietvertrag ist
eine Modernisierungsmieterhöhung eben-
so ausgeschlossen wie bei einer Indexmie-
te. Es sei denn, dem Vermieter sind die Kos-
ten durch ein Gesetz auferlegt worden, wie
etwa beim Einbau von Rauchwarnmel-
dern. Dann ist bei einer Indexmiete eine
Modernisierungsmieterhöhung möglich,
nicht jedoch bei einer Staffelmiete. „Mie-
ter sollten immer gründlich prüfen, ob es
sich wirklich um eine duldungspflichtige
Modernisierung handelt“, lautet der Hin-
weis von Michaela Rassat, Juristin der
D.A.S. Rechtsschutz Leistungs GmbH.
Ob es sich um eine Erhaltungsmaßnah-
me handelt oder um eine Modernisierung,
ist nicht immer leicht festzustellen: Lässt
der Vermieter zum Beispiel eine neue Hei-
zungsanlage einbauen, um Energiekosten
zu sparen, überschneidet sich die Instand-
setzungspflicht mit einer Modernisierung.
Dementsprechend müssen bei der Umlage
die Modernisierungskosten in einen umla-
gefähigen und in einen nicht umlagefähi-
gen Teil aufgespalten werden. „Das macht
die Mieterhöhung für Vermieter oft sehr
kompliziert und schwierig“, sagt Gerold
Happ von Haus & Grund Deutschland.
Denn wenn im Mieterhöhungsschreiben
nicht deutlich wird, welche Kosten für die
Erhaltung und welche für die Modernisie-
rung angefallen sind, darf der Vermieter
die Miete nicht erhöhen.
Es reicht nicht, wenn er von den Gesamt-
kosten einfach den Teil abzieht, der seiner
Meinung nach auf die Instandsetzung ent-
fällt. Er muss die Kosten betragsmäßig
oder in einer Quote angeben, urteilte der
Bundesgerichtshof (Urteil vom 17. Dezem-
ber 2014, VIII ZR 88/13). „Viele private Ver-
mieter verzichten daher von vorneherein
auf eine Modernisierungsmieterhöhung“,
vermutet Happ. Ohnehin sei dies oft mit ei-
nem Spagat verbunden, die Mieter nicht
mit einer Mieterhöhung zu überfordern.
Zur Prüfung von Baumaßnahmen ha-
ben Mieter ausreichend Zeit, da Vermieter
das Vorhaben drei Monate vor dem Beginn
ankündigen müssen. Dafür genügt schon
eine Email, aus der hervorgehen muss,
wann die Modernisierung voraussichtlich
beginnen und enden wird, außerdem
muss in den wesentlichen Zügen beschrie-
ben werden, welche Arbeiten überhaupt
durchgeführt werden. Zudem muss der

Vermieter den Betrag angeben, um den die
Miete künftig erhöht werden soll sowie die
voraussichtliche Höhe der künftigen Be-
triebskosten. „Ein Gespräch im Hausflur
oder ein Aushang am Schwarzen Brett
reicht dafür nicht aus“, warnt Gerold
Happ.
Zudem sollen Vermieter darüber infor-
mieren, dass der Mieter eine „Härte“ ein-
wenden kann. Denn der Mieter kann einer
Modernisierung widersprechen, wenn die-
se für ihn unzumutbar ist, zum Beispiel
weil er schon sehr alt oder krank ist. Eine
besondere Härte kann auch vorliegen,
wenn die Maßnahmen kurz vor dem Aus-
zug des Mieters aus der Wohnung erfolgen
sollen, wenn der Vermieter die Fenster
oder die Heizung im Winter erneuern will
oder wenn die Mieterin schwanger ist oder
mitten in einer Prüfung steckt.
Führt die Modernisierung wegen der zu
erwartenden Mieterhöhung zu einer finan-
ziellen Härte, muss der Mieter die Moderni-
sierung trotzdem dulden. Aber bei der
Mieterhöhung selbst muss dann über den
Härteeinwand entschieden werden. „Die
Gerichte können dann im Einzelfall über-
prüfen, wann die Miete noch zumutbar ist.
Macht sie zum Beispiel mehr als 30 Pro-
zent des Haushaltsnettoeinkommens aus,
kann die Mieterhöhung ausgeschlossen
sein oder begrenzt werden“, führt Ulrich
Ropertz vom Deutschen Mieterbund dazu
aus.
Der Mieter kann sich aber nicht auf eine
finanzielle Härte berufen, wenn die Woh-
nung durch die Modernisierung lediglich
in einen Zustand versetzt werden soll, der
allgemein üblich ist. Das gilt auch dann,

wenn es eine gesetzliche Pflicht des Ver-
mieters zur Modernisierung gibt. Dann
muss der Mieter die entsprechend höhere
Miete bezahlen. Für seinen Einwand muss
sich der Mieter beeilen: Er kann ihn nur bis
zum Ende des Monats einlegen, der auf die
Modernisierungsankündigung folgt. Bei-
spiel: Informiert der Vermieter den Mieter
über die geplante Modernisierung am 15.
Juni, muss der Mieter spätestens bis zum


  1. Juli widersprechen.
    Bagatellmaßnahmen müssen dagegen
    nicht angekündigt werden. Darunter fal-
    len beispielsweise der Anschluss an das
    Breitbandkabelnetz, der Einbau eines Was-
    serzählers oder einer Klingelanlage, wenn
    die Miete dadurch nicht um mehr als etwa
    fünf Prozent steigt.
    „Es gibt viele Mieter, die wegen einer
    durchgeführten Modernisierung die Miete
    nicht mehr bezahlen können und zum Aus-


zug gezwungen sind“, sagt Ropertz. Für
den Fall einer Modernisierungsmieterhö-
hung hat der Mieter ein Sonderkündi-
gungsrecht: Er kann das Mietverhältnis
für den Ablauf des übernächsten Monats
kündigen. „Vermieter sind allerdings nicht
gezwungen, die Modernisierung mit dem
vollen Betrag umzulegen, sie können die
Miete auch moderat in Absprache mit dem
Mieter erhöhen oder im Einzelfall und un-
abhängig von anderen Mietern im Haus
ganz auf die Erhöhung verzichten“, betont
Ropertz.
Wie viel Zeit zwischen Ankündigung
und Durchführung der Arbeiten liegen
darf, ist gesetzlich nicht geregelt. „Es muss
aber ein enger, zeitlicher Zusammenhang
zwischen Ankündigung und Baubeginn
vorliegen“, meint Volker Rastätter, Ge-
schäftsführer des Münchner Mieterver-
eins. Alles andere seien vorsorgliche An-

kündigungen ins Blaue hinein, die wir-
kungslos seien (Amtsgericht München, Ur-
teil vom 30.12.2016, 453 C 22061/15).
Wurde die Baumaßnahme vom Vermie-
ter rechtzeitig angekündigt, kann der Ver-
mieter nach Abschluss der Bauarbeiten die
neue Miete verlangen und dauerhaft acht
Prozent der Modernisierungskosten auf
die Jahresmiete aufschlagen. Beispiel: Bei
Modernisierungskosten von 12 000 Euro
kann der Vermieter die Jahresmiete nach
der Modernisierung um 960 Euro, die mo-
natliche Miete also um 80 Euro, erhöhen.
Öffentliche Zuschüsse und Förderungen
müssen abgezogen werden.
Bleiben die Kosten der Maßnahme un-
ter 10000 Euro, kann der Vermieter auch
ein sogenanntes vereinfachtes Verfahren
durchführen. „Der Vermieter kann dann
für den Erhaltungsaufwand pauschal 30
Prozent abziehen, ohne dass er den tatsäch-

lichen Instandhaltungsanteil mühselig er-
mitteln muss“, so Happ. Dies erleichtere
Vermietern künftig die Umsetzung zumin-
dest kleinerer Modernisierungsarbeiten.
Auch die Mitteilung der voraussichtlichen
künftigen Betriebskosten ist im verein-
fachten Verfahren nicht erforderlich. Der
Mieter kann sich hier auch nicht auf eine fi-
nanzielle Härte berufen.
Hat der Vermieter den Höchstbetrag
von 10 000 Euro ausgeschöpft, kann er in-
nerhalb von fünf Jahren keine weitere
Mieterhöhung wegen einer Modernisie-
rung mehr geltend machen. „Diese Rege-
lung sorgt dafür, dass es für Vermieter
nicht so einfach ist, festzustellen, ob sich ei-
ne Entscheidung für das vereinfachte Ver-
fahren über die fünf Jahre gesehen rechnet
oder nicht“, bedauert Happ. Mit dem ver-
einfachten Verfahren sei das Ganze zwar
praktikabler geworden. „Welche Auswir-
kungen aber diese Neuregelung auf das
Modernisierungsverhalten privater Ver-
mieter haben wird, ist nicht absehbar“, er-
läutert Happ.
Nach dem Abschluss der Arbeiten muss
der Vermieter die Mieterhöhung auf der Ba-
sis der tatsächlich entstandenen Kosten
schriftlich geltend machen. Der Mieter
schuldet dem Vermieter die erhöhte Miete
dann mit Beginn des dritten Monats nach
Zugang des Mieterhöhungsschreibens.
Hat der Vermieter dagegen die Modernisie-
rung nicht oder nicht richtig angekündigt,
ist die Mieterhöhung zwar nicht unwirk-
sam, greift aber erst später. „Die Frist, ab
wann der Mieter die höhere Miete bezah-
len muss, verlängert sich dann um sechs
Monate“, erklärt Rastätter.

Wer in Deutschland Immobilieneigentum
hat, muss Grundsteuern zahlen. Das Fi-
nanzamt legt dafür einen Einheitswert
fest, dieser wird mit einer bundeseinheitli-
chen Steuermesszahl multipliziert, auf das
Ergebnis schlagen die Gemeinden dann
noch etwas drauf, nach einem von ihnen
selbst bestimmten Satz, den Hebesatz. Des-
halb ist die Grundsteuer von Ort zu Ort ver-
schieden, und das wird sich auch nach der
Grundsteuerreform nicht ändern. Nach
den Vorgaben des Bundesverfassungsge-
richts muss die Grundsteuer aufgrund ver-
alteter Bewertungsgrundlagen bis Ende
2019 neu geregelt werden.
Wie ungleich die Bürger derzeit belastet
werden, zeigt eine neue Studie von EY
(Ernst & Young). Die Prüfungs- und Bera-
tungsgesellschaft hat sich die Entwick-
lung der Grundsteuer genauer angesehen
und gravierende Unterschiede festgestellt.
Die Bürger in Nordrhein-Westfalen zahl-
ten beispielsweise im vergangenen Jahr
im Durchschnitt 206 Euro Grundsteuer,
während die Bayern nur mit 137 Euro belas-

tet wurden. Am wenigsten mussten die
Bürger in Brandenburg und Sachsen-An-
halt dafür aufbringen, gerade einmal 106
beziehungsweise 107 Euro.
In den vergangenen fünf Jahren haben
bundesweit 58 Prozent der Städte den
Grundsteuer-Hebesatz erhöht, der inzwi-
schen bei durchschnittlich 378 Punkten
liegt. Vor fünf Jahren lag der Hebesatz im
Durchschnitt noch bei 351 Punkten. Seit
2013 kletterten die Einnahmen der Kom-
munen aus der Grundsteuer um 15 Pro-
zent auf zuletzt 14,2 Milliarden Euro.
Die meisten Erhöhungen registrierte EY
in den Bundesländern im Westen Deutsch-
lands: Im Saarland hat seit 2013 jede Kom-
mune den Hebesatz heraufgesetzt, in Hes-
sen 94 Prozent der Städte und Gemeinden,
in Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfa-
len mehr als 80 Prozent. Die Folge: Die re-
gionalen Unterschiede zwischen den ein-
zelnen Bundesländern haben sich in den
vergangenen Jahren deutlich vergrößert.
So stieg der durchschnittliche Grundsteu-
erhebesatz in Hessen in den vergangenen

fünf Jahren um 39 Prozent, in NRW und im
Saarland um 31 Prozent. Kaum zusätzlich
belastet wurden hingegen die Bürger in Ba-
den-Württemberg, Bayern, Thüringen
und Sachsen, wo die jeweiligen Durch-
schnittssätze seit 2013 um weniger als fünf
Prozent nach oben gingen.
Allerdings nahm der Handlungsdruck
der Städte und Gemeinden in jüngster Zeit
etwas ab, stellen die Wirtschaftsberater
fest. „Die gute Konjunktur hat in den ver-
gangenen Jahren zu einer finanziellen Ent-
lastung der Kommunen und zu sinkenden
Schulden geführt“, beobachtet Bernhard
Lorentz, Partner bei EY und Leiter des Be-
reichs Government & Public Sector für
Deutschland, die Schweiz und Österreich.
Steuererhöhungen seien deshalb seltener
nötig geworden.
Bei den Steuererhöhungen der vergan-
genen Jahre wurden die Bürger übrigens
stärker zur Kasse gebeten als die Unterneh-
men, hat EY ermittelt. Der durchschnittli-
che Grundsteuer-Hebesatz stieg in den ver-
gangenen zehn Jahren um 17 Prozent, wäh-

rend der durchschnittliche Gewerbesteuer-
Hebesatz nur um acht Prozent heraufge-
setzt wurde. Dass die Kommunen die Ge-
werbesteuer seltener und in geringerem
Maße erhöhen, führt Lorentz auf die stär-
kere Mobilität von Unternehmen und den
Wettkampf der Städte um Gewerbesteuer-
zahler zurück: „In einigen Regionen entwi-
ckelt sich ein Steuerwettbewerb zwischen
den Kommunen. Einige prominente Fälle,
in denen Kommunen ihre Gewerbesteuer-
sätze reduzierten und so zusätzliche Unter-
nehmen anlocken konnten, haben andere
Städte unter Druck gesetzt.“
Die Grundsteuer B, die auf bebaute und
bebaubare Grundstücke erhoben wird,
trifft nicht nur die Eigentümer, sondern
über die Nebenkostenabrechnung auch
die Mieter und ist für die Kommunen eine
wichtige Einnahmequelle. 2018 brachte
sie den Kommunen etwa 13,8 Milliarden
Euro ein, 13 Prozent der gesamten ge-
meindlichen Steuereinnahmen.
Aber nicht alle Gemeinden satteln auf
den Einheitswert etwas drauf – deutsch-

landweit gibt es derzeit zwölf Kommunen
mit einem Grundsteuer-Hebesatz von null
Punkten, die meisten sind laut EY sehr klei-
ne Gemeinden in Rheinland-Pfalz und
Schleswig-Holstein. Die Gemeinden mit
den deutschlandweit höchsten Grundsteu-
er-B-Hebesätzen liegen hingegen in Hes-
sen: Lautertal (1050 Punkte) und Nauheim
(960 Punkte). Die Großstadt mit dem
höchsten Hebesatz ist übrigens Duisburg
(855 Punkte); dort wird im Durchschnitt je-
der Einwohner mit etwa 267 Euro belastet.
Wie sich die bevorstehende Grundsteu-
erreform auf die Kommunen und die Bür-
ger auswirken wird, ist immer noch un-
klar. Künftig soll bei der Berechnung der
Steuer auch der Wert des Bodens und die
durchschnittliche Miete eine Rolle spielen
und nicht nur die Fläche. Die Bundeslän-
der sollen von dieser Regelung allerdings
abweichen dürfen. Zwar besteht der politi-
sche Konsens darüber, dass es insgesamt
nicht teurer werden soll, für den Einzelnen
kann es aber durchaus zu einer Mehrbelas-
tung kommen. marianne körber

Bis zum Jahreswechsel konnten Vermieter
zeitlichunbegrenzt elf Prozent der Moderni-
sierungskosten auf die Jahresmiete auf-
schlagen, was in vielen Fällen zu einer enor-
men Verteuerung der Miete führte. Mit dem
Mietrechtsanpassungsgesetz wurde dann
die Notbremse gezogen, jetzt können noch
acht Prozent der Modernisierungskosten
auf die Miete umgelegt werden. „Erfolgte
die ordnungsgemäße Ankündigung der Bau-
maßnahme noch vor dem Inkrafttreten des
Mietrechtsanpassungsgesetzes am 1. Janu-
ar 2019, gilt aber die alte Regelung weiter

und damit die Erhöhungsmöglichkeit mit
elf Prozent der Kosten“, erläutert Gerold
Happ von Haus & Grund Deutschland. Eini-
ge Vermieter nahmen dies zum Anlass, ih-
ren Mietern noch im Dezember 2018 eine
Modernisierung anzukündigen. So ver-
schickte die Max-Emanuel Immobilien
GmbH ihren Mietern kurz nach Weihnach-
ten Modernisierungsankündigungen, um
sich die nach altem Recht höhere Mieterhö-
hungsmöglichkeit zu sichern – obwohl die
Modernisierung erst 2021 beginnen soll, al-
so mehr als zwei Jahre nach der Ankündi-

gung. Ob das rechtens ist, muss jetzt das
Oberlandesgericht München klären. Der
DMB Mieterverein München hat deshalb ei-
ne Musterfeststellungsklage eingereicht, ei-
ne Klage, die es in dieser Form in Deutsch-
land erst seit November gibt. Die Muster-
feststellungsklage soll die Rechte einzelner
Verbraucher gegenüber großen Konzernen
stärken. Nur Verbände wie der Mieterverein
können die Klage einreichen. Innerhalb von
zwei Monaten müssen sich mindestens 50
Betroffene anschließen, indem sie sich in
ein Prozessregister eintragen. NASE

Mieter können Bauvorhaben
widersprechen, wenn diese
für sie unzumutbar sind

Rekordhalter: Duisburg hat unter den
deutschen Großstädten den höchsten
Grundsteuer-Hebesatz. FOTO: IMAGO

Die Acht-Prozent-Frage


Neues Bad, bessere Heizung, gedämmte Fassade: Werden Wohnungen modernisiert, darf der Vermieter einen Teil der Kosten


auf die Miete umlegen. Aber so einfach ist die Sache nicht. Das zeigen auch Auseinandersetzungen vor Gericht


46 BAUEN & WOHNEN Samstag/Sonntag, 24./25.August 2019, Nr. 195 DEFGH


Zahlen, bitte


Viele Gemeinden haben in den vergangenen fünf Jahren die Grundsteuer erhöht. In einem Bundesland haben die Kommunen besonders kräftig zugelangt


Achtung, Bruchbude: Renovieren und modernisieren ist oft dringend geboten. Mieter müssen dann meist mehr für die Wohnung bezahlen. FOTO: PATRICK PLEUL / DPA

Gemeinsam Rechte durchsetzen


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