Arbeitsrecht
Kurzarbeitsentschädigung wegen Corona-Pandemie
Im Massnahmenpaket des Bundes zur
Abfederung der wirtschaftlichenAus-
wirkungenderCorona-Pandemienimmt
dieKurzarbeitsentschädigungeinezen-
trale Stellung ein.Sie ist ein bewährtes
undwirksamesMittelmitdemZiel,ge-
fährdete Arbeitsplätzevon Angestell-
ten zu erhalten und damit zu verhin-
dern, dass sie ganz arbeitslos werden.
DieUnternehmenkönnendadurchihre
Belegschaft trotz Arbeitsausfällen bei-
behalten, statt ihr zu kündigen, um sie
dannwi ederei nzusetzen,sobaldsichdie
ausserord entliche Lageentspannthat.
Die Kurzarbeitsentschädigung ist
eineLeistungderArbeitslosenversiche-
rung. Das Arbei tslosenversicherungs-
gesetz (AVIG) umschreibt die Voraus-
setzungen für die Anspruchsberechti-
gung der Angestellten. Die vom Bun-
desraterlasseneVerord nungzumAVIG
(AVIV)präzisiertdasGesetzunddient
seiner Umsetzung. In der jetzigenAus-
nahmesituation hat der Bundesrat zu-
dem gestützt auf Artikel185 der Bun-
desverfassung per Notverord nung (Co-
vid-19-Verordnung Arbeitslosenver-
sicherung) einzelneAusweitungen und
ErleichterungenbeiderGewährungder
Kurzarbeitsentschädigung eingeführt,
die für sechs Monate gelten. IhreWei-
ter geltung über die sechsmonatige Be-
fristung hinaus müsste die Bundesver-
sammlungbeschliessen.
Zwei Bedingungen
Arbeitsausfälle, die im Zusammenhang
mitderCorona-Pandemiestehen,kom-
men unter zwei Gesichtspunkten für
die Kurzarbeitsentschädigung infrage.
Einerseitskönnen Arbeitsausfälle bei
den Arbeitgebern aufgrund behörd-
licher Massnahmen zur Eindämmung
der Pandemie entstehen. Dies ist der
Fall,wennetwaStädteabgeriegeltwer-
den. De rartigen Massnahmen gleich-
gestellt sind auch andere Umstände,
dievomArbeitgebernichtzuvertreten
sind.Vorausgesetztwirddabeistets,dass
sich dieArbeitsausfälle nicht durch ge-
eignete , wirtschaftlich tragbare Mass-
nahmen vermeiden lassen.Zudem darf
auch nichtdie Möglichkeit bestehen,
dassDrittefürdiedarausentstehenden
Schäden haftbar gemacht werdenkön-
nen .AndererseitskanndieCorona-Pan-
demieauchdeshalbzuArbeitsausfällen
bei den Arbeitgebern führen, weil die
Nachf rage bzw. der Umsatz beispiels-
weise infolge Infizierungsängsten zu-
rückgehen. Zudem müssen auch diese
Ausfälle aus wirtschaftlichen Gründen
für das Unternehmen unvermeidbar
sein. Die Arbeitgeber müssen in allen
Fällen glaubhaft darlegenkönnen,dass
undweshalbdieArbeitsausfälleaufdie
Corona-Pandemie zurückzuführen sind
und somit ein adäquater Kausalzusam-
menhanggegebenist.
Arbeitsverhältnis entscheidet
Damit Arbeitnehmer Anspruch auf
Kurzarbeitsentschädigung haben, sind
unter anderen namentlich die weite-
ren Voraussetzungen erforderlich.An-
gestelltehabennurAnspruch,wennihr
Arbeitsverhältnis noch nicht gekündigt
ist.Aufgrund der bundesrätlichen Not-
verordnung sind ausnahmsweise auch
Arbeitnehmer in befristeten Arbeits-
verhältnissen oderAngestell te, die im
DiensteinerOrganisationfürTemporär-
arbeitstehen,anspruchsberechtigt.Das-
selbe gilt zudem fürPersonen,die eine
Lehreabsolvieren.
In den Genuss derKurzarbeitsent-
schädigungkommenausserdemausser-
ordentlicherweise arbeitgeberähnliche
Angestellte.AlssolchegeltenPersonen,
dieinihrerEigenschaftalsGesellschaf-
ter, als finanziell am Betrieb Beteiligte
oder als Mitglieder eines obersten be-
tri eblichenEntscheidungsgremiumsdie
Entscheidungen des Arbeitgebers be-
stimmenodermassgeblichbeeinflussen
können. Ebenfalls anspruchsberechtigt
sinddieimBetriebmitarbeitendenEhe-
gatten und eingetragenenPartner und
Partnerinnen von arbeitgebenden und
arbeitgeberähnlichen Personen. Fer-
nermussdieArbeitszeitderanspruchs-
berechtigten Arbeitnehmer über eine
betriebliche Arbeitszeitkontrolle ins-
besondere mittels Stempelkarten oder
Stundenrapportenkontrollierbar sein.
Zudem sind Arbeitsausfälle nur ent-
schädigungsrelevant, wenn sie mindes-
tens 10% derArbeitsstunden betragen,
diediebetreffendenAngestelltensonst
arbeitenwürden.
Die Kurzarbeitsentschädigung deckt
80% der anrechenbaren Arbeits- bzw.
Verdienstausfälle ab. Massgebend
ist der im Arbeitsverhältnis verein-
barte Lohn in der letzten Zahltagperi-
ode vor Beginn derKurzarbeit und bis
zum Höchstbetrag des versicherbaren
Verdienstes von zurzeit 12350Fr. pro
Monat.BeiarbeitgeberähnlichenPerso-
nenundbeidenerwähnten,imBetrieb
mitarbeitendenEhegattenundeingetra-
genen Partnern undPartnerinnen wird
von einerPauschale von 3320Fr. als
massgebenderVerdienst für eineVoll-
zeitstelleausg egangen. Die Entschädi-
gungwirdinnerhalbvonzweiJahrenfür
höchstens zwölf Abrechnungsperioden
ausbezahlt.Aufgrund der Notverord-
nungdesBundesrateswirdaufKarenz-
tage, die gemäss demAVIG sonst von
anrechenbarenArbeitsausfällenabgezo-
genwürden,verzicht et.
Um dieKurzarbeitsentschädigung
geltend zu machen, müssen dieArbeit-
geber dieKurzarbeit der kantonalen
AmtsstellemindestensdreiTagevorBe-
ginndesArbeitsausfallsschriftlichmel-
den,ihreNotwendigkeitbegründenund
anhand vorgeschriebener Unterlagen
glaubhaft machen. Damit die Arbeit-
geber den Angestellten die Löhne am
Zahltagsterminausrichtenkönnen,sind
sieaufgrundderNotverordnungberech-
tigt,die AuszahlungderKurzarbeitsent-
schädigung zu verlangen, ohne sie den
Angestelltenvorzuschiessen.
Frank Emmel,Advokat
Samstag, 28. März 2020 5
DANIEL STOLLE
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