Special a vionik
cs-stan issue 2
So geht’s
auch einfach
Mit der zweiten Ausgabe der Bauvorschrift
CS-STAN macht die EASA viele Umbauten und
Zusatzausstattungen leichter
TexT Thomas Borchert
D
ie Bauvorschrift, die vieles
einfacher macht, hat einen
schwierigen Namen: Certifi-
cation Specifications for Stan-
dard Changes and Standard
Repairs, kurz CS-STAN. Darin legt die EASA
fest, welche Änderungen und Reparaturen
an Luftfahrzeugen sie für so einfach und
standardisiert hält, dass sie ohne kompli-
zierte behördliche Genehmigung durch-
geführt werden können – also ohne Ergän-
zende Musterzulassung oder ähnliches,
einfach durch eine Werft oder in manchen
Fällen sogar durch den Halter selbst.
Die in allen EASA-Ländern unmittel-
bar gültige CS-STAN ist für die europäische
Luftfahrtbehörde eines der wichtigsten
Mittel, um ohne großen gesetzgeberischen
Aufwand die Vorschriften für Wartung und
Betrieb zu vereinfachen. Sie wird nur in
englischer Sprache herausgegeben und ist
Ende März in ihrer zweiten, deutlich erwei-
terten Fassung erschienen, dem so genann-
ten Issue 2. Die meisten Vorschriften darin
beschäftigen sich mit ELA2-Flugzeugen,
also European Light Aircraft mit einer ma-
ximalen Abflugmasse von 2000 Kilo: die
Echo-Klasse.
Auf Seite 38 dieses Hefts beschäftigen
wir uns mit einem der neuen Abschnitte
ausführlich: dem über die Verwendung von
Action-Cams im und am Flugzeug. Auf Sei-
Fotos: mike Fizer, hersteller (4)te 40 geht es um die Stromversorgung por-
tabler Geräte – auch hier gibt es einen Zu-
sammenhang zu CS-STAN: Deren Abschnitt
CS-SC102a definiert den Einbau von USB-
Steckdosen als einen Standard Change, al-
so eine standardisierte Änderung, die zwar
den Bedingungen der Vorschrift entspre-
chend ausgeführt werden muss, aber dann
keiner weiteren behördlichen Genehmi-
gung bedarf.
Ein großer Teil der Regeln betrifft die
Avionik. Dabei geht es auch um scheinbar
simple, aber früher in Sachen Genehmi-
gung oft aufwändige Dinge, etwa die In-
stallation von Antennen. Auch der Einbau
oder Wechsel von Funksprech- sowie Navi-
gationsgeräten, also VOR-, DME- oder ADF-
Empfängern sowie GPS-Navigatoren, wird
von CS-STAN abgedeckt – ohne die früher
oft nötige Ergänzende Musterzulassung
eines speziellen Geräts in einem bestimm-
ten Flugzeugmuster. Das spielt beispiels-
weise eine große Rolle bei der derzeit an-
stehenden Verpflichtung zum Einbau von
8,33-kHz-Funkgeräten oder bei der immer
größeren Verbreitung von Aufschaltanla-
gen mit integriertem Intercom, die eben-
falls abgedeckt sind.
Keine Grenzüberschreitung
Ein Grundsatz gilt dabei allerdings: Eine als
Standard Change eingebaute Ausrüstung
kann nie die Betriebsgrenzen des Flugzeugs
ändern. Soll die Maschine also IFR-tauglich
gemacht werden, kann die dafür erforderli-
che Avionik nicht über CS-STAN installiert
werden. Ein zusätzlicher GPS-Empfänger
wäre zum Beispiel lediglich im VFR-Betrieb
als zuätzliche Navigationshilfe einsetzbar –
wenn er nicht nach anderen, komplexeren
Vorschriften eingebaut wird.
Geregelt ist nun konkret auch die In-
stallation eines Kollisionswarners auf Basis
der im Segelflug weit verbreiteten FLARM-
Technik. Sie kann bei VFR-Flügen am Tag
verwendet werden und darf nur unter ge-
wissen Voraussetzungen mit anderer Avio-
nik an Bord verbunden sein.
Eine konkrete Kostenerleichterung er-
gibt sich durch die Möglichkeit, nun statt
normaler Glühbirnen LED-Leuchten einzu-
setzen. Dabei ist sowohl der Austausch nur
Neues Innenleben: Polster und
Verkleidungen fallen unter die
vereinfachten Vorschriften
34 http://www.fliegermagazin.de #7.2017