Süddeutsche Zeitung - 08.11.2019

(lily) #1
können erheblich Steuern gespart werden
sparen – vor allem, wenn dabei eine Gene-
ration übersprungen wird.
Um Streit zu vermeiden, ist ein Testa-
ment sinnvoll. „Natürlich können Sie sich
auf die gesetzliche Erbfolge verlassen. Mit
einem Testament können Sie als Erblasser
aber genau festlegen, wer einmal die Im-
mobilie bekommt und was mit ihr passie-
ren soll“, heißt es in einem Ratgeber der
Sparkassen in Deutschland. Die Regelung
ist vor allem dann sinnvoll, wenn es meh-
rere Kinder und Enkel gebe und der Ver-
kauf des Hauses vermieden werden soll.
Je teurer das Eigentum ist, desto mehr
Erbschaft- oder Schenkungsteuer werden
fällig. Doch der Fiskus schlägt nicht sofort
zu. Es gibt nämlich entsprechend hohe
Freibeträge. Gerade für enge Familien -
angehörige wie Ehepartner oder Kinder.
Ehegatten und Lebenspartner können
nach Angaben der Finanzverwaltung
500 000 Euro steuerfrei erben. Ein Freibe-
trag von 400 000 Euro gilt für jedes Kind
sowie, falls Kinder des Verstorbenen be-
reits vorher verstorben waren, für deren
Kinder. Enkel, deren Eltern noch leben,
verfügen über einen Freibetrag von
200 000 Euro. Für Urenkel oder die eige-
nen Eltern gelten Freibeträge in Höhe von
100 000 Euro. Für alle übrigen Erben gilt
ein Freibetrag in Höhe von 20 000 Euro.
Vater Staat betrachtet Schenkungen unter

Lebenden wie einen Erbfall. Deshalb wer-
den die gleichen Steuertarife und Frei -
beträge angesetzt wie bei einer Erbschaft.
Es gibt einen entscheidenden Vorteil bei
einer Schenkung: Der glücklich Beschenk-
te hat alle zehn Jahre wieder einen neuen
Anspruch auf den entsprechenden gesetz-
lichen Freibetrag. Erben und selbst einzie-
hen bedeutet normalerweise, ohne Steuer-
zahlung davonzukommen. Dazu erklären
die Sparkassen-Experten: „Eine selbst ge-
nutzte Immobilie kann aber auch – unab-
hängig vom Wert – komplett steuerfrei
vererbt werden. Allerdings nur an Ehe-
partner beziehungsweise eingetragene Le-
benspartner und Kinder. Voraussetzung
ist, dass der Erbe einzieht und sie ebenfalls
mindestens zehn Jahre selbst nutzt.“
H at der Erbe jedoch zwingende Grün-
de, warum er die Immobilie nicht selbst
nutzen kann – b eispielsweise, weil er in
ein Pflegeheim zieht –, könne die Immobi-
lie dennoch steuerfrei vererbt werden. Bei
Kindern komme eine weitere Bedingung
hinzu: Die Wohnfläche darf maximal 200
Quadratmeter betragen, wie die Sparkas-
sen-Fachleute berichten. „Ist das vererbte
Eigenheim größer, fällt anteilig die Erb-
schaftsteuer an – jedoch auch nur dann,
wenn der Freibetrag überschritten wird.“
Auf jeden Fall ist es sinnvoll, sich bei solch
komplizierten Fragen Rat bei einem Notar,
Anwalt oder Steuerberater zu holen.

VON HELGE SCHMITT-SCHULZ


Die Entscheidung, ob die eigene Immobilie
verschenkt oder vererbt werden soll, ist
für die betroffene Person nicht einfach.
Und so ein Schritt sollte auch nicht so ein-
fach aus dem Bauch heraus getroffen wer-
den, sondern wohlüberlegt sein. So spielt
etwa die Höhe des Vermögens eine Rolle,
die es nicht zu vernachlässigen gilt. Besitzt
der bisherige Eigentümer ein größeres
Vermögen, ist es oftmals günstiger, Haus
oder Wohnung zu Lebzeiten an die Kinder
weiterzureichen. Also zu verschenken. So


Wer Betongold besitzt, kann es


bereits zu Lebzeiten an Kinder


und Enkelkinder verschenken.


»INFO


Der Immobilienboom beschert den Deut-
schen ein steigendes Vermögen. Laut dem
zum zehnten Mal veröffentlichten „Global
Wealth Report“ der Schweizer Großbank
Credit Suisse liegen die Deutschen mit
einem Gesamtvermögen im aktuellen Jahr
von 14,7 (2018: 14,0) Billionen Dollar
(rund 13,2 Billionen Euro) auf dem vierten
Platz in der Welt. Und somit hinter den
USA (106 Billionen Dollar), China (63,6
Billionen Dollar) und Japan (25,0 Billionen
Dollar). Auf der gesamten Erde legte das
Vermögen der Menschen demnach im ver-
gangenen Jahr um 2,6 Prozent auf 3 60
Billionen Dollar zu. Beim durchschnittli-
chen Vermögen pro Erwachsenem rangiert
Deutschland als Europas größte Volkswirt-
schaft mit 216 654 (2018: 214 893) Dol-
lar (gut 1 94 000 Euro) lediglich auf Rang
19. Die Credit Suisse hat in ihre Berech-
nungen auch Immobilien miteinbezogen.
58 Prozent des Bruttovermögens der deut-
schen Privathaushalte entfallen demnach
auf Sachwerte wie Immobilien. In den ver-
gangenen Jahren hatten die Preise für
Häuser und Wohnungen einen deutlichen
Sprung gemacht. Helge Schmitt-Schulz


Freitag, 8. November 2019 E INE ANZEIGENSONDERVERÖFFENTLICHUNG DES SÜDDEUTSCHEN VERLAGES 27


Immobilien vererben


Kfz-Versicherungs-
verträge enden
nicht automatisch
mit dem Tod des
Fahrzeughalters.
Foto: Andrey Ban-
durenko/ Adobe
Stock

Wa s passiert mit den Policen?


VON HANS-CHRISTOPH NEIDLEIN

Nicht jede Versicherung endet automa-
tisch mit dem Tod: Kfz-Versicherungsver-
träge beispielsweise haben weiterhin Be-
stand. „Hatte der Verstorbene ein Fahr-
zeug auf seinen Namen versichert, so geht
sowohl die Kfz-Haftpflichtversicherung
als auch die Kaskoversicherung auf die
Erben über“, informiert das Verbraucher-
fenster der hessischen Landesregierung.
Die Erben übernehmen also automatisch
die Versicherungspolice, wenn sie kein
schriftliches Kündigungsschreiben oder
eine Sterbeurkunde beim Versicherer ein-
reichen. Es gelten die regulären Kündi-
gungsfristen, ein Sonderkündigungsrecht
besteht nicht. Jedoch werden die Beiträge
an die persönlichen Voraussetzungen an-
gepasst und auf den neuen Halter bezie-
hungsweise Fahrer des Kraftfahrzeugs
umgestellt.
Auch die Wohngebäudeversicherung
besteht fort. „Die Wohngebäudeversiche-
rung läuft ebenfalls zunächst über die
Erben weiter und kann frühestens drei

Monate vor Ablauf des Versicherungs -
jahres gekündigt werden“, sagt Suitberg
Monz von der R+V Versicherungsgruppe.
Dasselbe gilt für die Haus- und Grundbe-
sitzerhaftpflichtversicherung. Ein außer -
ordentliches Sonderkündigungsrecht exis-
tiert nicht, außer wenn ein neuer Eigen -
tümer im Grundbuch eingetragen wird. In
diesem Fall kann binnen eines Monats
schriftlich beim Versicherer gekündigt
werden.
Die Hausratversicherung läuft noch bis
zu zwei Monate nach dem Ableben des
Versicherungsnehmers weiter und endet
dann. Ein vorausbezahlter Jahresbetrag
wird anteilig zurückbezahlt. Nutzt ein
E rbe jedoch die Wohnung oder das Haus
für eigene Wohnzwecke, läuft der Vertrag
weiter. „Bei einer Wohnungsauflösung da-
gegen endet der Versicherungsschutz we-
gen Wegfall des versicherten Interesses“,
so das hessische Verbraucherfenster.
Bei der Haftpflichtversicherung
kommt es darauf an, ob es sich um einen
Einzelvertrag für den Verstorbenen oder
um eine Familienversicherung handelt.

Einzelverträge enden mit dem Tod. Die
Versicherung erstattet den Erben die an-
teilige Prämie ab dem Zeitpunkt, zu dem
sie die Todesmeldung erhalten hat. Die Fa-
milienhaftpflichtversicherung läuft bis zur
Fälligkeit des nächsten Beitrags weiter.
Zahlt der hinterbliebene Ehepartner oder
ein Familienmitglied die nächste fällige
Prämie, wird die Versicherung entspre-
chend umgestellt und besteht weiter.
Die Tierhalterhaftpflichtversicherung
läuft bis zum nächsten möglichen Kündi-
gungszeitpunkt über die Erben weiter. „Es
ist nicht möglich, diesen Zeitraum zu ver-
kürzen“, so Monz. Der Versicherungsver-
trag endet mit dem Datum der nächsten
Beitragsfälligkeit, wenn der Versicherer
über den Todesfall informiert wurde. Auf
Wunsch kann die Tier-Haftpflichtversiche-
rung, welche für Hunde- und Pferdehalter
obligatorisch ist, von den Angehörigen
übernommen werden. Wichtig ist in jedem
Fall, dass die Erben die Versicherer zeit-
nah schriftlich über den Todesfall des ver-
sicherten Angehörigen informieren und,
wenn nötig, dessen Tod nachweisen.

Wenn ein Familienangehöriger stirbt, hinterlässt er auch Versicherungen. Lebens- und Unfallversicherungen
enden automatisch d urch den Tod des Verstorbenen, andere Verträge bestehen weiter. Was sollten die
H interbliebenen beachten?

Durch Nachlass erhält jedes sechste Haus in Deutschland einen neuen Eigentümer.
Foto: http://www.baufritz.de/BHW Bausparkasse

© Felschen /

We
lthungerhilfe

WERTE WEITER


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53173 Bonn
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http://www.kindernothilfe.de Foto:Christoph Engel

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