330 Kapitel 20 | Das Fotorecht
Das Urheber- und Nutzungsrecht
Das Foto- und Bildrecht spielt in Ihrer täglichen Zusammenarbeit mit
Presse, Verlagen und Bildagenturen eine immer größere Rolle. Dabei geht
es um die Einholung der Rechte von den Agenturen oder Verwertungsge-
sellschaften, um Lizenzierungsgeschäfte und die presserechtlich hochkom-
plexen Probleme des Rechts am eigenen Bild.
Die Bildrechte des Fotografen
§ 1 Allgemeines
Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst
genießen für ihre Werke Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes.
§ 2 Geschützte Werke
(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und
Kunst gehören insbesondere:
...
5.
Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbild-
werke geschaffen werden
...
Diese beiden Paragrafen aus dem Urheberrechtsgesetz bilden die wesentli-
che Grundlage für Ihre Rechte an Ihren Fotos. Das komplette Gesetz über
Urheberrecht und verwandte Schutzrechte finden Sie unter http://www.bundes-
recht.juris.de/urhg/index.html.
Wenn wir uns mit dem Urheberrecht befassen, hat das eigentlich nichts
mit „Copyright“ zu tun. Immer wieder findet man unter Fotos deutscher
Fotografen „Copyright by“. Sofern Sie Ihre Bilder nicht auf dem angloame-
rikanischen Markt anbieten oder zeigen, ist dieser Satz nach deutschem
Recht ohne jede Relevanz. Denn Ihre Fotos unterliegen immer dem Schutz
des Urheberrechts, eine zusätzliche Kennzeichnung ist dafür eigentlich
nicht erforderlich, aber zur Verdeutlichung in einigen Fällen, insbesondere
im Internet, sicherlich angebracht.
Das Urheberrecht regelt eindeutig, inwieweit Ihre Fotos geschützt sind.
Zusammenfassend gilt Folgendes: Auch nach der Novellierung des Urhe-