Weg damit!
Die Notenbank möchte,
dass wir Geld ausgeben S. 30
Her damit!
Ein Überblick der
Streaming-Anbieter S. 32
Die privat vermietete Wohnung ist ein
ganz besonderes Wirtschaftsgut. Für die
einen ist sie Altersvorsorge, Kapitalanlage
oder einfach ein lieb gewonnenes Stück
Eigentum. Für die anderen ein mitunter
teurer Lebensraum. In Zeiten schnell stei-
gender Mieten nehmen die Konflikte zwi-
schen beiden Seiten zu. Vor wenigen Ta-
gen kam es wieder zu einem Grundsatzbe-
schluss des Bundesverfassungsgerichts.
Erstmals nahmen die Verfassungsrichter
zur Mietpreisbremse Stellung, die seit Ju-
Deutschlands
Mietrecht wird immer
komplexer. Beide
Seiten, Vermieter und
Mieter, sehen sich oft
im Nachteil. Dabei
haben die einen viele
Möglichkeiten, den
Preis zu erhöhen – und
die anderen, genau
das zu verhindern.
Ein Ratgeber
von Michael Fabricius
M
iete
rauf
WOHNEN
D
Erhöhung besser begründen:Gibt es vor Ort einen qualifizierten Miet-
spiegel, können Vermieter prüfen, ob sie für einzelne Ausstattungsmerk-
male – etwa ein Gäste-WC – nicht einen neuen Preisaufschlag verlangen
können. In Gemeinden ohne Mietspiegel können sie drei Vergleichswoh-
nungen heranziehen, in denen bereits eine höhere Miete gezahlt wird.
Diese Wohnungen müssen von der Ausstattung, Lage und Größe her
ähnlich sein – und gegenüber dem Mieter bekannt gemacht werden.
Auch in Städten mit Mietspiegel kann man so verfahren. Mieter haben
kein Recht auf Besichtigung der Vergleichswohnungen.
Energetisch sanieren oder modernisieren: Über die ortsübliche Ver-
gleichsmiete hinaus kommt man nur mit einer Sanierung oder umfassen-
den Modernisierung. Seit Januar dieses Jahres können noch acht Prozent
der reinen, auf die einzelne Wohnung bezogenen Modernisierungskosten
auf die laufende Jahresmiete umgelegt werden (ohne Mieter-Zustim-
mung). Auch Aufzüge und Balkone sind typische Wohnwertverbesserun-
gen, an deren Kosten sich Mieter beteiligen müssen. Achtung: Hier muss
man genau auflisten, mit welchem Umlageschlüssel welche Wohnung in
den einzelnen Etagen beteiligt ist. Die Modernisierungsumlage kann auch
dann noch verlangt werden, wenn die Kosten wieder eingespielt sind.
Reguläre Mieterhöhung: Bei laufenden Verträgen können Vermieter die
Miete innerhalb von drei Jahren um 20 Prozent erhöhen. (§ 558 Abs. 3
BGB). In Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten dürfen die Bun-
desländer diese Kappungsgrenze auf 15 Prozent herabsetzen. In beiden
Fällen darf die ortsübliche Vergleichsmiete nicht überschritten werden.
Außerdem gilt eine Schutzfrist für neue Verträge: Frühestens 15 Monate
nach Einzug darf die erste Anhebung erfolgen. Die Mietanhebung muss
schriftlich angekündigt werden. Achtung: Übersteigt der verlangte Betrag
die ortsübliche Vergleichsmiete um mehr als 20 Prozent, liegt eine Ord-
nungswidrigkeit vor.
Wohnung möblieren:Grundsätzlich kann man eine Wohnung auch
möbliert vermieten – natürlich nur bei einem neuen Mietvertrag. Für die
möblierte Wohnung kann man einen Preisaufschlag verlangen, der auch
deutlich oberhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete oder sogar der Miet-
preisbremsen-Grenze liegen kann (also mehr als zehn Prozent oberhalb
der Vergleichsmiete). Auch eine Einbauküche gilt als Möblierung – ab-
züglich der Kosten für die Grundausstattung mit Herd und Spüle.
Indexmiete oder Staffelmiete: Wer einen neuen Vertrag abschließt,
kann einen automatischen Preisanstieg einbauen. Indexmieten steigen
jedes Jahr in gleichem Maß wie die allgemeine Inflation, also beispiels-
weise um 1,3 Prozent. Achtung: Die ortsübliche Vergleichsmiete könnte
je nach Marktlage schneller steigen. Selbst unter Einhaltung der Kap-
pungsgrenze könnte man mit regulären Mieterhöhungen nach drei Jah-
ren also besser dastehen als mit einer Indexmiete. Bei einer Staffelmie-
te kann man schnellere Anstiege vereinbaren, diese dürfen aber nicht
dazu führen, dass die jeweils erreichte Miete oberhalb der ortsüblichen
Vergleichsmiete liegt. Modernisierungsmieterhöhungen sind hier nicht
möglich.
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