EINE PUBLIKATION VON SMART MEDIA
MCDERMOTT WILL & EMERY RECHTSANWÄLTE STEUERBERATER LLP BRANDREPORT 05
Die rechtlichen Folgen des Brexits
Herr Dr. Uphoff, werden Verträge mit
Unternehmen aus dem Vereinigten
Königreich ihre Wirksamkeit verlieren,
sobald der Brexit in Kraft tritt?
Nein. Grundsätzlich werden alle Verträge un-
verändert wirksam bleiben. Ein Brexit wird
die Durchsetzbarkeit vertraglicher Ansprüche
nur in Ausnahmefällen beeinträchtigten.
Welche Ausnahmen sind das?
Bei Verträgen, die als Vertragsgebiet die Euro-
päische Union benennen, stellt sich die Frage,
ob das Vereinigte Königreich nach einem Bre-
xit aus dem Vertragsgebiet entfallen soll. Da-
für spräche der Vertragswortlaut; nach einem
Brexit ist das Vereinigte Königreich nicht
mehr Teil der Europäischen Union. Man
könnte aber auch argumentieren, der Brexit
sei für die Vertragsparteien unvorhersehbar
gewesen und er solle auf bestehende Verträ-
ge keinen Einfluss haben – dieses Argument
wird man aber seriös nur bei Verträgen führen
können, die deutlich vor dem Brexit-Vote vom
23.06.2016 geschlossen wurden.
Der Brexit wird doch aber dazu
führen, dass sich die Balance
zwischen den Vertragspartnern
verschiebt. Es kann zum Beispiel zu
Zöllen kommen, die Waren beim
Versand über den Ärmelkanal
deutlich teurer machen als bisher.
Richtig. Hier wird man im Einzelfall über eine
Anpassung oder gar Kündigung bestehender
Verträge nachdenken müssen. Aus deutscher
Sicht ist dafür die ergänzende Vertragsausle-
gung sowie – wohl vorrangig – § 313 BGB der
richtige Ansatzpunkt. Nach dieser Bestimmung
ist bei einer »Störung der Geschäftsgrundlage«
die Änderung oder Aufhebung des Vertrags
möglich. Eine solche Störung ist anzunehmen,
wenn die Parteien bestimmte Umstände für die
Vertragsdurchführung voraussetzten, ohne dies
ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart
zu haben, und diese Umstände entweder von
Anfang an fehlten oder während der Vertrags-
durchführung entfallen. Der Brexit scheint auf
den ersten Blick ein Paradebeispiel für einen
solchen Wegfall der Geschäftsgrundlage wäh-
rend eines laufenden Vertrags zu sein: Denn
jedenfalls bei Verträgen, die deutlich vor dem
Brexit-Vote verhandelt und geschlossen wurden,
dürften die Parteien den Verbleib des Vereinig-
ten Königreichs in der Europäischen Union
regelmäßig unterstellt haben. Ein Brexit war
jahrzehntelang wohl kein realistisches Szenario.
Was passiert, wenn Verträge schlicht
undurchführbar werden? Zum Beispiel,
weil regulatorische Bestimmungen
vereinzelt den Warenverkehr zwischen
dem Vereinigten Königreich und der
Europäischen Union ausschließen?
Diese Frage dürfte eher theoretisch sein. Das
Vereinigte Königreich und die Europäische
Union werden schon aus wirtschaftlicher Ver-
nunft alles unternehmen, um regulatorische
Hürden im Rahmen eines Brexit-Deals oder
sonstiger Abkommen auszuräumen. Falls
dies vereinzelt nicht passiert, bleibt als letzter
Ausweg die zuvor erwähnte Vertragsaufhe-
bung über § 313 BGB.
Welchen Rat haben Sie
für Unternehmen?
Bestehende Verträge sollten für den Fall eines
Brexits hinsichtlich ihrer Durchführbarkeit ge-
prüft werden; ergeben sich etwa zollbedingte
Hemmnisse, sollte mit dem Vertragspartner
nachverhandelt und notfalls über § 313 BGB
eine Anpassung durchgesetzt werden. Für
künftige Verträge gilt, dass etwa die Vereinba-
rung einer englischen Rechtswahlklausel sowie
eines englischen Gerichtsstands gefährlich sein
kann. Denn das englische (Prozess-)Recht ist
geprägt von Recht und Rechtsprechung der
europäischen Institutionen; wie sich ein Brexit
auf diese Ve r flechtungen auswirkt, sie vielleicht
sogar nach jahrzehntelanger Durchsetzung
wieder löst, bleibt abzuwarten.
Weitere Informationen: http://www.mwe.com
Dr. Boris Uphoff ist deutscher und englischer Rechtsanwalt (Solicitor) und berät seit mehr als 20 Jahren in der grenzüberschreitenden Vertragsgestaltung und bei gerichtlichen
Auseinandersetzungen. Er vertritt vor allem Unternehmen aus dem Vereinigten Königreich, aus den USA und aus Japan vor Gerichten in Deutschland. Derzeit betrifft einer
seiner Beratungsschwerpunkte die rechtlichen Folgen des Brexits für Unternehmen. Uphoff ist seit 2002 Partner der internationalen Rechtsanwaltssozietät McDermott Will & Emery.
Dr. Boris Uphoff
D
as Studium zählt mit seiner abschlie-
ßenden Pflichtfachprüfung zu den
schwierigsten Studiengängen über-
haupt. Obwohl Jurastudenten ca. 20 000 Sei-
ten Fachliteratur während ihres Studiums le-
sen, fühlen sie sich dennoch nicht ausreichend
auf ihre Prüfungen vorbereitet – nicht zuletzt
deshalb haben bereits Generationen von Jura-
studenten ihre Examensvorbereitung in die
Hände alteingesessener Repetitoren (Nach-
hilfe) gelegt. Ein unter Juristen bekanntes und
sehr altes Phänomen.
Um das zu ändern, ist ein Team aus langjährig
erfahrenen Dozenten und Programmierern
angetreten und hat ein innovatives und digi-
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diesen 20 000 Seiten Fachliteratur die rele-
vanten Inhalte zu filtern, strukturiert zu ver-
mitteln und mithilfe moderner Technologien
eine Lernumgebung zu kreieren, die es jedem
einzelnen ermöglicht, sein individuelles Opti-
mum zu erreichen.
Jura Online ist es gelungen, die Inhalte ange-
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- Semester bis zum 2. Examen zu digitalisie-
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zu versehen. Kernstück bildet die Lernplatt-
form, auf welcher Nutzer Lernvideos an-
schauen und anschließend Verständnisfragen
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das System den Inhalt nach Schwerpunkten,
fragt beiläufig Definitionen oder Streitstände
ab und simuliert die Interaktion mit einem
echten Dozenten.
Dabei merkt und analysiert Jura Online, wie
die Fragen beantwortet wurden, und stellt
den Nutzern diese in regelmäßigen Wie-
derholungseinheiten erneut und zwar ent-
sprechend des jeweiligen Wissensstandes.
Im Rahmen dieser Analyse wird sogar das
menschliche Vergessen simuliert und bei der
Berechnung einbezogen. Die Nutzer können
dadurch ihren tatsächlichen Wissensstand
jederzeit überprüfen.
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Online in der Lage, stets valide den tatsächli-
chen Lernstand aufzuzeigen und wie eine Art
Navigationsgerät tagesaktuell zu prognostizie-
ren, wann die Nutzer ihr persönliches Lernziel
erreicht haben werden. Die Nutzer können
dabei selbst entscheiden, ob sie sich auf alle
Inhalte für das 1. oder 2. Examen oder nur
punktuell auf einzelne Klausuren im Studium
vorbereiten möchten. Die zur Zielerreichung
relevanten Inhalte sind nach dem jeweiligen
Landesrecht aufbereitet (z.B. Polizei- und
Baurecht sowie Kommunalrecht).
Jura Online verfolgt dabei den Ansatz der so-
genannten erlernbaren Reduktion, d.h. der
Stoff ist bewusst reduziert und es wird nicht
jedes denkbare Problem oder Streit aufgewor-
fen. Es geht darum, das notwendige Hand-
werkszeug zu vermitteln, um eigenständig auch
unbekannte Probleme lösen zu können. Denn
darauf kommt es letztlich im Examen an.
Um aktuellen Entscheidungen oder rechts-
politischen Geschehnissen bei der Ausbil-
dung der Studenten Rechnung zu tragen,
besprechen Dozenten diese prüfungsrelevant
aufbereitet auf dem Jura Online Blog.
Veränderung ist also doch eine Konstante –
auch im Jurastudium.
Weitere Informationen und einen kosten-
losen 3-Tage-Test gibt es unter
http://www.jura-online.de
Digitalisierung kommt jetzt auch im Jurastudium an
Die einzige Konstante im Leben ist die Veränderung? Hätte der griechische Philosoph Heraklit hierzulande Jura studiert, dann würde er diese Weisheit
noch einmal überdenken. Viele juristische Prozesse unterliegen dem digitalen Wandel; das juristische Ausbildungssystem scheint davon jedoch wenig beeindruckt.
Alle reden von LegalTech in der Berufswelt, aber wo bleiben die digitalen Innovationen in der juristischen Ausbildung?
JURA ONLINE BRANDREPORT
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