Frankfurter Allgemeine Zeitung - 06.09.2019

(Nandana) #1

FRANKFURTER ALLGEMEINE ZEITUNG Immobilien FREITAG, 6. SEPTEMBER 2019·NR. 207·SEITE I 3


HAMBURG,5. September. Die Hambur-
ger Elbphilharmonie, die Neuausrich-
tung des Stuttgarter Hauptbahnhofs und
das leidvolle BER-Flughafen-Berlin-
Brandenburg-Thema sind markante Pro-
jekte, die weder pünktlich noch in den
postulierten Baukostenobergrenzen, mit
denen die Bauherren an den Projektstart
gegangen sind, realisiert wurden oder
werden – sämtlich keine Ruhmesblätter.
Dies insbesondere auch deshalb nicht, da
erst jüngst der Bundesgerichtshof (BGH)
in Karlsruhe bestätigt hat, dass die bei
Bauaufgaben des Bundes verwendeten
Vertragsregelungen, die Baukostenober-
grenzen vorgeben und zur privatautono-
men Vereinbarung zwischen Planern
und Auftraggebern geworden sind,
rechtswirksam sind. Sie halten auch ei-
ner Inhaltskontrolle nach den Regelun-
gen zur Überprüfung Allgemeiner Ge-
schäftsbedingungen stand (BGH, Urteil
vom 11. Juli 2019, Az. VII ZR 266/17).
Nicht nur im öffentlichen Auftrags-
wesen, sondern nahezu bei jedem Pla-
nungsprojekt steht die Kostensicherheit
berechtigterweise für den Bauherrn im
Vordergrund. Seit Jahrzehnten hat sich
dies auch in der Rechtsprechung über die
Architektenhaftung niedergeschlagen.
Muss sich doch der Planer frühzeitig Er-
kenntnisse verschaffen, mit welchem
wirtschaftlich prägenden Interesse der
Bauherr das Planungs- und tatsächlich
realisierte Objekt hergestellt wissen will.
Ein Verstoß hiergegen führt zu haftungs-
relevanten Folgen, also Schadenersatzan-
sprüchen des Bauherrn gegenüber dem
Planer. Der Versuch, dies darüber hinaus
auch dokumentierend vertraglich zu ver-
einbaren, bildet sich im begründeten Ar-
chitektenvertrag ab. Zugegebenermaßen
ist dies für die Architekten ein schwieri-
ges Unterfangen, insbesondere dann,
wenn bereits sehr frühzeitig zum Beginn
der Vertragsbeziehungen Baukostenober-
grenzen bauherrenseitig bestimmt und
durch vertragliche Vereinbarungen be-
gründet durch die Architekten akzeptiert
werden. Die Freude über den geschlosse-
nen Vertrag schwindet zumeist zügig,
wenn die Diskussionen über das Über-
schreiten der Baukostenobergrenzen be-
ginnen.
Zu bewerten hatten die Karlsruher
Richter eine kompliziert klingende Ver-
tragsklausel, die gerade bezogen auf die
Gebäudeplanung vorsieht: „Die Baukos-
ten für die Baumaßnahme dürfen den Be-
trag von... Euro brutto/Euro netto nicht
überschreiten. Die genannten Kosten um-
fassen die Kostengruppen 200 bis 600
nach DIN 276-1:2008-12, soweit diese
Kostengruppen in der ES-Bau/KVm-
Bau/HU-Bau/AA-Bau erfasst sind. Der
Auftragnehmer hat seine Leistungen so
zu erbringen, dass diese Kostenobergren-
ze eingehalten wird.“ Der Angriff der
freien Architekten gegen diese Klausel
scheiterte in drei Instanzen. Maßgeblich
wiesen die Richter darauf hin, dass es
sich hierbei nicht um eine Regelung han-


dele, die einer Rechtsvorschrift gleich-
komme und in den Abgleich mit anderen
rechtlichen Bestimmungen zu nehmen
sei; es handele sich vielmehr um eine blo-
ße Leistungsbeschreibung. Es bestünden
gerade keine Bedenken dahingehend, pri-
vatautonom Vereinbarungen von Baukos-
tenobergrenzen in Architektenverträgen
zu begründen. Denn mit derartigen Rege-
lungen geschehe nichts anderes, als die
Leistungspflichten der Planer zu bestim-
men. Rechtlich bedeutet dies – orientiert
am Werkvertragsrecht –, dass es sich um
eine Beschaffenheitsvereinbarung han-
delt. Nach dem neuen Architektenver-
tragsrecht wird die vertragstypische
Pflicht des Planers dahingehend beschrie-
ben, dass er verpflichtet ist, die Leistun-
gen zu erbringen, die nach dem jeweili-
gen Stand der Planung und Ausführung
des Bauwerks erforderlich sind, um die
zwischen den Parteien vereinbarten Pla-

nungs- und Überwachungsziele zu errei-
chen. Welche Ziele dies sind, betrifft je-
doch die privatautonome Vereinbarung
zwischen den Vertragsparteien.
Konkret also geht es auch um eine Ver-
einbarung darüber, welche Kosten insge-
samt die Bauherrenseite aufzuwenden
beabsichtigt, um das Projekt zu realisie-
ren. Damit wird die Hauptleistungs-
pflicht des Planers konkretisiert. Hier-
nach hat er seine Planungs-, Ausschrei-
bungs- und Überwachungstätigkeiten
auszurichten. Zutreffenderweise haben
die Architektenrechtler beim BGH eben-
so herausdestilliert, dass eine so geartete
Klausel hinsichtlich der Bestimmung der
Baukostenobergrenze nichts anderes dar-
stelle als das, was das Gesetz ohnehin
vorgebe. Denn der Gesetzgeber definiert
einen Mangel am Architektenwerk unter
anderem dann, wenn es die vereinbarte
Beschaffenheit nicht aufweist. Dass zu
dieser Beschaffenheit auch die vereinbar-
ten und definierten Kosten eines Projek-
tes gehören, steht außer Frage.
Werden folglich die vereinbarten Bau-
kostenobergrenzen eingehalten, ist das
Architektenwerk mangelfrei. Liegen Ab-
weichungen vor, die auf eine unzurei-
chende Architektenleistung zurückzufüh-
ren sind, ist das geschuldete Architekten-
werk mangelhaft, und Schadenersatzan-

sprüche – wenn auch zumeist nur aufwen-
dig durchsetzungsfähig gegenüber dem
Architekten – werden bauherrenseitig
ausgelöst. Nun ist den Planern zuzugeste-
hen, dass gerade sehr frühzeitig definier-
te Baukostenobergrenzen bereits des-
halb problematisch sind, weil eine Viel-
zahl von maßgeblichen Randparame-
tern, die den Planungs-, Ausschreibungs-
und Objektüberwachungsprozess betref-
fen, nicht mit der notwendigen Gewiss-
heit festgestellt werden können. So be-
rechtigt das Bauherreninteresse am Ein-
halten einer vorgegebenen Baukosten-
obergrenze ist, muss sich hierauf jedoch
auch im Zuge der Vertragsabwicklung je-
der Planer einstellen. Bereits zu Beginn
des Begründens des Vertrages gehört
hierzu – um hier das Risiko einzudäm-
men – höchstspezifiziert aufzulisten, was
das Objekt bezogen auf die Nutzung, Bau-
qualitäten und überhaupt die gesamt ge-

schuldete Leistung ausmacht. Nur so be-
steht die Möglichkeit, dass die Äquiva-
lenz zwischen dem, was durch die plane-
rischen und Ausschreibungsleistungen
des Architekten und die Baukosten er-
reicht werden soll, definiert werden
kann. Kommt es sodann im Zuge der ver-
traglichen Abwicklung bauherrenseitig
zu Umstellungen der zunächst vertrag-
lich definierten Objektbeschreibung,
muss dies jedenfalls Anlass für den Pla-
ner sein, die damit einhergehenden Kos-
tenveränderungen darzustellen und um
etwaige Bauherrenentscheidungen bezie-
hungsweise Vertragsanpassungen zu er-
suchen. Auch für Architekten gilt mithin,
ein entsprechendes Nachforderungs-
management zu betreiben. Nur so sind
Vereinbarungen über Baukostenober-
grenzen auch verantwortlich steuerbar.
Auch das von der Architektenseite auf-
gebrachte Argument, die Baukostenober-
grenzenregelung würde einer Transpa-
renzkontrolle nicht standhalten, verhalf
ihr nicht zum Erfolg. So wurde argumen-
tiert, es werde in den begründeten Verträ-
gen mit einer Baukostenobergrenze nicht
ausreichend auf das damit einhergehende
Haftungsrisiko des Planers hingewiesen.
Die Richter halten die dargestellte Bau-
kostenobergrenzenregelung für hinrei-
chend klar und eindeutig, und zwar mit

der Maßgabe, dass dem Vertragspartner
damit deutlich vorgeführt werde – was er
letztendlich auch durch seine Unter-
schrift unter den Vertrag akzeptiert hat –,
dass sein Aufgabenbereich davon geprägt
ist, jeweils die zugewiesenen Kostengrup-
pen so zu erbringen, dass die vereinbarte
Kostenobergrenze eingehalten wird. Je-
dem durchschnittlichen Architekten sei
damit klar, dass er seine Leistungen unter
Wahrung der Vereinbarung mit dem Auf-
traggeber zur Baukostenobergrenze zu er-
bringen habe und eine schuldhafte Nicht-
beachtung dieser Beschaffenheitsverein-
barung zu Schadenersatzansprüchen ge-
gen ihn führen könne.
Die architektenseitige Belastung kann
und darf in diesem Kontext nicht kleinge-
redet werden. Gleichwohl haben ebenso
die wirtschaftlichen Bauherreninteres-
sen im Rahmen des zu begründeten Ver-
trages ihren berechtigten Raum. Es ist
kein Novum, dass sich die Qualität einer
Architektenleistung schon seit Jahrzehn-
ten nicht mehr nur an ihrer bautechni-
schen oder gar gestalterischen Qualität
orientiert. Vielmehr sind gleichrangige
Komponenten auch das Beachten der In-
teressen des Bauherren-Portemonnaies.
Wer letztendlich planerseitig Verträge
mit Baukostenobergrenzen unterzeich-
net, muss sich der damit einhergehenden
Verantwortung – und dies bereits bei der
Vertragsgestaltung – bewusst sein.
Leichtfertigkeit und das Nichtbeachten
derartiger Beschaffenheitsvorgaben wäh-
rend des Planungs- und Ausschreibungs-
prozesses können fatale Haftungs- und
honorarrechtliche Folgen haben, zumal
auch davon ausgegangen werden muss,
dass die Baukostenobergrenzen die maß-
geblichen anrechenbaren Kosten de-
ckeln, an denen sich das Honorar zu-
meist ausrichtet. Das Partizipieren archi-
tektenseitig an Erhöhungen der anre-
chenbaren Kosten über eine gleicherma-
ßen damit einhergehende Honorarerhö-
hung verbietet sich zumeist. Anderes gilt
lediglich dann, wenn der Bauherr Ände-
rungen veranlasst, die auch zu geänder-
ten anrechenbaren Kosten führen. Hier
hat jedoch der Planer eine aktive Mitver-
antwortlichkeit und umfassende Hin-
weis- und Darlegungspflichten bis hin zu
einem auch deutlich kommunizierten
Vertragsanpassungsbegehren, was die
Baukostenobergrenze betrifft.
Der Autor ist Rechtsanwalt und Gründungs-
partner der Sozietät SK-Rechtsanwälte in
Hamburg sowie Professor für privates Baurecht
an der Hafencity Universität Hamburg (HCU).

Ohne genaue Angaben
kein Vorbescheid
Lässt ein Antrag auf Erteilung eines Bau-
vorbescheids den Standort sowie die Aus-
maße des geplanten Bauvorhabens offen,
kann dessen planungsrechtliche Zulässig-
keit nicht geprüft werden. Ein solcher An-
trag ist unzulässig und muss von der Be-
hörde abgelehnt werden. Hier hatte der
Kläger einen Vorbescheid für den Bau ei-
nes Holzhauses beantragt. Sein Antrag
enthielt nur ein Werbebild des Haus-
modells ohne Maßstab, einen konkreten
Standort oder Angaben über die Grund-
fläche. Die Bauaufsichtsbehörde lehnte
den Antrag ab – zu Recht. Der Antragstel-
ler habe seine Pflicht, die Unterlagen vor-
zulegen, die zur Beurteilung der Zulässig-
keit des Vorhabens erforderlich sind,
nicht erfüllt. Verwaltungsgericht Mün-
chen, Urteil vom 24. Juli 2019, Az. M 9 K
18.3101.

Verschwiegenes Mietverhältnis
ist Rechtsmangel
Ein Mietverhältnis, das beim Verkauf ei-
nesGrundstücks zwischen Verkäufer und
Dritten fortbesteht, begründet einen
Rechtsmangel an der Kaufsache. Hat der
Verkäufer im Kaufvertrag ausdrücklich
zugesichert, dass kein Mietverhältnis be-
steht, kann der Käufer Schadenersatz ver-
langen. Geklagt hatte die Käuferin einer
Immobilie gegen die Verkäufer. Einer von
ihnen hatte einen Mietvertrag über meh-
rere Räume mit einem Dritten geschlos-
sen. Der Mieter konnte dadurch auch
nach dem Verkauf noch Besitzrechte gel-
tend machen. Das Gericht befand, dass
die übrigen Verkäufer fahrlässig handel-
ten, indem sie die Mietfreiheit des Ob-
jekts nicht weiter geprüft hatten, und gab
der Klägerin recht. Amtsgericht Düren,
Urteil vom 29. Mai 2019, Az. 47 C 464/17.

Veränderungssperre nur mit
eindeutigen Flächenangaben
Eine Veränderungssperre muss eindeutig
erkennen lassen, welche Flächen von ihr
erfasst sind. Die Gemeinde kann das
Sperrgebiet sowohl durch textliche Um-

schreibung als auch durch Planzeichnung
bestimmen. Wird für einen Grundstücks-
eigentümer aus der Satzung aber nicht
deutlich, ob sein Grundstück betroffen
ist, ist diese nichtig. Die Gemeinde hatte
eine Veränderungssperre für den Bereich
eines Bebauungsplans beschlossen. Des-
sen Planunterlagen ließen weder einzelne
Flurstücke noch eindeutige Grenzlinien
erkennen. Eine Bestimmung des genauen
Geltungsbereichs sei daher unmöglich,
entschied das Gericht und erklärte die
Veränderungssperre für unwirksam.
Oberverwaltungsgericht Berlin-Branden-
burg, Entscheidung vom 19. Juli 2019,
Az. 2 A 8.18.
Sergia Antipa,Rechtsanwältin in der Kanzlei
Bethge Immobilienanwälte, Hannover

Einräumung von Mitbesitz
des Dachbodens
Ein Wohnungseigentümer kann grund-
sätzlich die Einräumung von Mitbesitz an
die Wohnungseigentümergemeinschaft
(WEG) verlangen, wenn ein anderer Ei-
gentümer einen Raum zu Unrecht allein
nutzt. Dieser Anspruch steht ihm indivi-
duell zu und ist nicht der WEG zugewie-
sen. Erforderlich ist aber eine vollständi-
ge Besitzentziehung; das Abstellen von
Gegenständen auf einer Teilfläche des
Dachbodens genügt nicht. Landgericht
München I, Beschluss vom 14. November
2018, Az. 36 S 12013/17 WEG.

Angaben zur Vormiete
müssenbelegt werden
Die gesetzliche Auskunftspflicht des Ver-
mieters über die Vormiete beschränkt
sich nicht auf die bloße Mitteilung der
Höhe; der Vermieter muss auch entspre-
chende Belege – etwa den Vormietvertrag


  • vorlegen. Der Vermieter kann in Aus-
    nahmefällen trotz Mietpreisbremse eine
    höhere Miete als die eigentlich zulässige
    Höchstmiete (höchstens 10 Prozent mehr
    als die ortsübliche Vergleichsmiete) ver-
    langen, zum Beispiel wenn bereits der
    Vormieter eine höhere Miete gezahlt hat.
    Ein Wohnraummieter aus Berlin bean-
    standete die Miete, die 62 Prozent über
    der zulässigen Höchstmiete lag. Der Ver-
    mieter begründete dies mit der Höhe der
    Vormiete. Belege legte er nicht vor. Hier-
    zu sei er aber verpflichtet, denn der Aus-
    kunftsanspruch umfasse auch die Vorlage
    von entsprechenden Belegen, notfalls ge-
    schwärzt. Landgericht Berlin, Urteil vom



  1. Juni 2019, Az. 65 S 55/19.
    Bettina Baumgarten,Rechtsanwältin in der Kanzlei
    Bethge Immobilienanwälte, Hannover


BONN, 5. September (KNA). Am bundes-
weiten „Tag des offenen Denkmals“ öff-
nen sich in Deutschlands Städten und
Dörfern viele Türen, die sonst verschlos-
sen sind. Immer am zweiten Sonntag im
September können Kulturbegeisterte Ge-
schichte und Geschichten zum Anfassen
erleben. Es ist eine der größten kulturel-
len Veranstaltungen Deutschlands – mit
rund 8000 geöffneten Gebäuden und his-
torischen Anlagen.
Am nördlichsten Punkt findet sich die
„Reetdachkate – Künstlerhaus Rolf-Die-
trich Schmidt“; sie liegt an der Grenze zu
Dänemark und stammt aus dem 17. Jahr-
hundert. Das südlichste Denkmal ist die
Olympia-Bobbahn samt Bobmuseum in
Garmisch-Partenkirchen. Am westlichs-


ten Punkt befindet sich die Sankt Johan-
neskirche in Waxweiler; das östlichste be-
teiligte Denkmal ist die Kirche Zodel in
Neißaue nördlich von Görlitz an der
Grenze zu Polen. Einige von ihnen ha-
ben weltweite Bedeutung, andere sind
eher Geheimtipps, die sonst kaum im
Blick der Öffentlichkeit stehen.
In diesem Jahr will die Deutsche Stif-
tung Denkmalschutz als Ausrichter den
Blick auf Umbrüche in Kunst und Archi-
tektur lenken. Im Zentrum steht die Fra-
ge: Was bedeutet Moderne? Die Stiftung
greift dabei das 100-jährige Jubiläum
des Bauhauses auf und thematisiert revo-
lutionäre Ideen und technische Fort-
schritte über die Jahrhunderte. Es steht
mit seiner ideellen und ästhetischen Aus-

richtung als Paradebeispiel für das „Mo-
derne“. Gegründet 1919 von Walter Gro-
pius (1883–1969) in Weimar, existierte
es gerade einmal vierzehn Jahre, bis es
1933 auf Druck des NS-Regimes schlie-
ßen musste. Dennoch wurde es zu einer
der prägenden Schulen für Architektur,
Kunst und Design im 20. Jahrhundert.
Gropius brachte es für sich so auf den
Punkt: „Das Bauhaus erstrebt die Samm-
lung allen künstlerischen Schaffens zur
Einheit, die Wiedervereinigung aller
werk-künstlerischen Disziplinen zu ei-
ner neuen Baukunst.“ Unabhängig von
Denkmalgattung, Stil, Zeit und Ort: Ge-
sellschaftliche Umbrüche lassen sich an
vielen Denkmälern in Deutschland zei-
gen, so die Stiftung Denkmalschutz.
Knapp vier Prozent aller Immobilien in
der Bundesrepublik stehen unter Denk-
malschutz; mehr als zwei Drittel der
rund 750 000 Baudenkmäler werden von
privater Hand bewahrt und gepflegt.
Doch die Denkmalbesitzer sind der-
zeit in Sorge über die geplante Reform
der Grundsteuer. Jahrhundertealte
Baudenkmäler sollen nach den Plänen
von Bundesfinanzminister Olaf Scholz
(SPD) künftig wie normale Gebäude des
Baujahrs 1948 behandelt werden. Die
Aktionsgemeinschaft Privates Denkmal-
eigentum (APD) lehnt aber eine finan-
zielle Mehrbelastung der Denkmaleigen-
tümer ab und fordert einen pauschalen
Denkmalabschlag von 25 Prozent. Der
Unterhalt sei ohnehin schon teuer und
mit Nutzungseinschränkungen verbun-
den.
Eröffnungsstadt für den bundeswei-
ten Tag des offenen Denkmals ist in die-
sem Jahr Ulm. An Denkmälern mangelt
es dort ganz sicher nicht: das Münster na-
türlich, die historischen Bürger- und Pa-
trizierhäuser, die Überreste der alten
Stadtbefestigung, die Bauten der Bundes-
festung und seit einigen Monaten mit Ri-
chard Meiers 1993 eröffnetem Stadthaus
das jüngste Mitglied auf der baden-würt-
tembergischen Denkmalliste.

RECHTECK


Höhere Grundsteuer für Baudenkmäler?


Tag des offenen Denkmals: 750 000 deutsche Gebäude sind offiziell geschützt


Architekten müssen Baukostengrenzen einhalten


Schutzwürdig:Fassade des Eisenwerks Tangerhütte in Sachsen-Anhalt Foto dpa


DerBundesgerichtshof hat es


klargestellt: Werden die


Baukosten überschritten,


drohen den Planern Honorar-


einbußen und Klagen auf


Schadenersatz.


Von Friedrich-Karl Scholtissek


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