Beobachter - 13.09.2019

(nextflipdebug5) #1

Um erfolgreich zu sein, muss man sehr
viel Zeit ins Lernen investieren. Wenn
die Zeit dafür fehlt, schmälert das die
Erfolgschancen.» Man rate daher bei
Studienbeginn meist davon ab, den
Studierenden einen eigenen Erwerbs-
lohn ins Budget einzurechnen. Auch
nach bestandenen Zwischenprüfungen
werde maximal ein Arbeitspensum von
20 bis 30 Prozent empfohlen.
Neben den Einnahmen muss man
jedoch fairerweise auch die höheren
Kosten berücksichtigen, die dabei an-
fallen können, also etwa Ausgaben für
den Arbeitsweg, das Unterrichtsmate-
rial oder die auswärtige Verpflegung.


Was geschieht, wenn wir uns weigern,


für unseren Sohn während der Lehre


Unterhalt zu bezahlen?
Kinder können sich den Unterhalt mit
einer Klage vor Gericht erstreiten. Wenn
sie das nicht wollen, kann das unter
Umständen das Ende der Ausbildung
bedeuten. Denn weder Stipendien noch
die Sozialhilfe sind dazu da, finanzielle


Lücken zu schliessen, wenn die Eltern
nicht bezahlen.
«Klagen von Kindern gegen die
Eltern sind in der Praxis selten und füh-
ren meist dazu, dass sich das persön-
liche Verhältnis unheilbar zerrüttet»,
sagt Expertin Brigitte Ortega. «Ausser-
dem dauert ein solches Verfahren oft
dermassen lang, dass das Studium
beinahe fertig ist, bis ein Entscheid
vorliegt. Wir raten von Klagen ab.»
MAYA RAUSCHER

Kaum Zeit für einen
Nebenjob: Ein
heutiges Studium
ist lernintensiv.

TIPPS


So lässt sich


der Unterhalt regeln


Im Einvernehmen:
„Erstellen Sie gemeinsam ein Bud­
get. Vorlagen und Vorschläge dazu
erhalten Sie bei einer der unten­
stehenden Beratungsstellen.
„Vereinbaren Sie bei Bedarf einen
Termin mit einer Beratungsstelle
zu Fragen wie Erstausbildung,
Ausbildungszulagen und
Prämienverbilligung.
„Schliessen Sie einen schriftlichen
Unterhaltsvertrag ab.

Bei Konflikten:
„Vereinbaren Sie einen Termin
bei einer Beratungsstelle.
„Bei Fachstellen gibt es Einzelbera­
tungen, wenn ein Gespräch nicht
mehr möglich ist. Eine Unterhalts­
berechnung ist auch möglich, ohne
dem Kind Einsicht in die finanziel­
len Verhältnisse zu gewähren.
„Lassen Sie sich bei einer Studien­
beratungsstelle zu alternativen
Finanzierungs­ oder Ausbildungs­
möglichkeiten beraten.

Wenn gar nichts mehr geht:
„Reichen Sie beim Friedensrichter
ein Schlichtungsbegehren ein.
„Wenn der Schlichtungsversuch er­
folglos ist, erteilt er eine Klage­
bewilligung. Das Kind kann dann
vor Gericht den Unterhalt einklagen.

Bei vorhandenem Scheidungs-
oder Trennungsurteil oder
Unterhaltsvertrag:
„Wenn der Unterhalt bis zum Ab­
schluss einer Erstausbildung fest­
gelegt ist, muss bezahlt werden.
Wenn ein Elternteil sich weigert,
kann ihn das Kind direkt betreiben.
„Falls der Unterhalt für ein Kind nur
bis zur Volljährigkeit geregelt ist,
muss er nach dem 18. Geburtstag
neu festgelegt werden.

Mehr Informationen:
„www.budgetberatung.ch
„Fachstelle Volljährigenunterhalt,
Frauenzentrale Luzern
„Fachstelle Studienfinanzierung
der Universität Zürich
„www.guider.ch: «Unterhalt Volljährige»,
«Berechnung Existenzminimum»

Beobachter-Buch
Daniel Trachsel:
«Scheidung. Faire
Regelungen für Kinder –
gute Lösungen für
Wohnen und Finanzen»;
18., überarbeitete und aktualisierte
Auflage, 2017, 288 Seiten, Fr. 45.–
(für Beobachter­Mitglieder Fr. 35.–),
Beobachter-Edition, Tel. 058 269 25 03,
http://www.beobachter.ch/buchshop

Beobachter 19/2019 71
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