Frage 10: Nach dem 14-wöchigen be-
zahlten Mutterschaftsurlaub nimmt
Mendoza drei Monate unbezahlt. Nun hat
ihr der Chef die Hälfte der Ferien fürs
laufende Jahr gestrichen. Zu Recht?
a) Ja, Mendoza war mehr als sechs
Monate abwesend. Für jeden vollen
Abwesenheitsmonat darf der Ar-
beitgeber^1 / 12 des Ferienanspruchs
kürzen, im vorliegenden Fall^6 / 12.
b) Bei Mutterschaft darf in den
ersten zwei Monaten der Arbeits-
verhinderung keine Ferienkürzung
erfolgen. Im vorliegenden Fall darf
der Arbeitgeber nur^4 / 12 kürzen.
c) Gekürzt werden darf nur für die
Dauer des dreimonatigen
unbezahlten Urlaubs – also^3 / 12.
Frage 11: Gabriela ist alleinerziehend.
Nun ist ihre vierjährige Tochter er-
krankt – bereits zum zweiten Mal in die-
sem Jahr. Gabrielas Chef meint, sie habe
drei freie Tage pro Jahr zugute, wenn
das Kind krank ist. Diese habe sie ausge-
schöpft. Sie müsse jetzt Ferien nehmen.
a) Ja, das stimmt. Eltern dürfen zur
Pflege ihres kranken Kindes pro
Kalenderjahr drei Tage freinehmen.
Allenfalls kann Gabriela auch
unbezahlten Urlaub nehmen oder
Überstunden kompensieren.
b) Arbeitnehmer mit Familienpflich-
ten haben drei Tage pro Krankheit,
nicht pro Kalenderjahr zugute.
c) Alleinerziehende dürfen bei kran-
ken Kindern unter zehn Jahren so
lange und so oft zu Hause bleiben,
wie dies nötig ist.
Frage 12: Fiona und Max wollen sich
möglichst oft selbst um ihre Kinder
kümmern. Deshalb würden beide gern
einen Tag pro Woche im Homeoffice
arbeiten. Haben sie als Eltern einen
Anspruch darauf?
a) Unter Umständen ja. Arbeitneh-
mende mit Familienpflichten
dürfen bis zu zwei Tage zu Hause
arbeiten, sofern ihr Arbeitsweg mit
öffentlichen Verkehrsmitteln mehr
als 45 Minuten dauert.
b) Fiona als Mutter kann einen Tag
Homeoffice verlangen. Für Väter
besteht kein Anspruch – ausser sie
sind alleinerziehend.
c) Homeoffice ist Verhandlungssache.
Ein Anspruch darauf besteht nicht.
TEXT: IRMTRAUD BRÄUNLICH KELLER
ILLUSTRATION: ANNE-MARIE PAPPAS
1b; 2a; 3c; 4a; 5c; 6b; Auflösung:
7c; 8c; 9b; 10c; 11b; 12c
Buchtipp
So bestellen Sie
Online beobachter.ch/buchshop
Telefon 058 269 25 03
E-Mail Bitte senden Sie uns Ihre
Adresse, Buchtitel, gewünschte
Anzahl und Mitgliedsnummer
an [email protected]
Post Beobachter-Edition,
Postfach, 8021 Zürich
Bitte senden Sie uns eine Karte
mit Ihrer Adresse, Buchtitel,
gewünschter Anzahl und
Mitgliedsnummer.
Auch im Buchhandel und als E-Book erhältlich unter: beobachter.ch/buchshop
Mütter bei der Arbeit
Die meisten Frauen arbeiten während
der Schwangerschaft weiter, mehr als
zwei Drittel der Frauen bleiben nach
der Geburt des Kindes erwerbstätig.
Schwangeren und Müttern stellen
sich zu ihrem Arbeitsverhältnis unter-
schiedlichste Fragen. Irmtraud Bräunlich Keller
beantwortet sie im Ratgeber: «Mutter werden –
berufs tätig bleiben»; 144 Seiten, Fr. 28.– (für Beob-
achter-Mitglieder Fr. 21.90), zuzüglich Versandkosten.