Die Welt - 17.08.2019

(Axel Boer) #1

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ieter und Vermieter können manchmal ein
angespanntes Verhältnis haben. Wenn beide
miteinander verwandt sind, sieht es meistens
besser aus. Oft überlassen Immobilienbesit-
zer ihren Kindern, Eltern oder Geschwistern
eine Wohnung, oder Großeltern vermieten an die Enkel. Da-
von können beide Seiten etwas haben: Die Verwandtschaft
zahlt weniger Miete als ortsüblich, und der Vermieter kann im
Idealfall alle Kosten als Werbungskosten geltend machen.
Was als familiäre Unterstützung für Freude sorgt, könnte
aber auch den Einspruch des Finanzamts provozieren.
Denn Mieteinnahmen sind steuerpflichtig. Aber von ihnen
werden zuvor die Werbungskosten abgezogen: Das sind Aus-
gaben für Renovierung, Hypothekenzinsen, Verwaltung der
Immobilie – und Abschreibung, die sogar dazu führen kann,

dass am Ende aus einem Überschuss ein Verlust wird. Das
hilft dem Eigentümer der Immobilie dann, Steuern zu sparen.
Will der Vermieter dieses Privileg bei der Vermietung an An-
gehörige bewahren, müssen bestimmte Formalien eingehal-
ten werden. Und die Miete darf nicht geringer sein als 66 Pro-
zent der ortsüblichen Monatsmiete.

VON STEPHAN MAASS

Sind es weniger, erkennt das Finanzamt die Immobilienauf-
wendungen nicht mehr in voller Höhe als Werbungskosten
an. „Von allzu großzügigen Rabatten sollten Vermieter besser
Abstand nehmen“, sagt Torsten Lambertz, Wirtschaftsprüfer
und Steuerberater der Wirtschaftskanzlei WWS in Mönchen-
gladbach. „Sonst muss die Vermietung in einen entgeltlichen

und unentgeltlichen Teil gesplittet werden.“ Anfallende Wer-
bungskosten seien dann nur noch im Verhältnis des entgeltli-
chen Teils zur ortsüblichen Miete steuerlich abzugsfähig. Ins-
besondere bei hohen Werbungskosten sei Vorsicht geboten.
„Nur wenn die Miete über der 66-Pozent-Grenze liegt, sind
die abzugsfähigen Kosten voll steuerwirksam“, so Lambertz.
Wie das Finanzamt bei niedrigerer Miete reagiert, schildert
Sibylle Barent, Referentin für Steuern und Recht beim Eigen-
tümerverband Haus & Grund: „Der Eigentümer einer Woh-
nung vermietet an seinen Sohn und dessen Familie. Aus per-
sönlichen Gründen verlangt er nur die Hälfte der ortsübli-
chen Miete. Deshalb kann er auch nur die Hälfte seiner Kos-
ten von den Einkünften abziehen.“ Würde der Vater nur 30
Prozent der ortsüblichen Miete verlangen, könne er sogar nur
30 Prozent der Kosten für die Wohnung steuerlich geltend

machen. Nehme er aber 66 Prozent, seien seine Werbungs-
kosten voll abzugsfähig, so Barent.
Für die Ermittlung der ortsüblichen Miete gibt es laut Lam-
bertz keine allgemein verbindliche Vorgehensweise. Vermie-
ter könnten das übliche Mietniveau in der Regel dem örtli-
chen Mietspiegel entnehmen, der meist über den Bürgerser-
vice von Städten und Gemeinden erhältlich sei. Der Mietspie-
gel beschreibt, welche Miete für eine nach Baujahr, Art, Grö-
ße, Ausstattung und Lage vergleichbare Immobilie üblich ist,
und nennt auch Preisspannen. „Der Fiskus erkennt in der Re-
gel den niedrigsten Wert der Spanne in einer Region noch als
ortsüblich an. Es kann aber auch vorkommen, dass für einzel-
ne Regionen gar kein aktueller Mietspiegel existiert“, sagt der
Steuerberater. „Die ortsübliche Miete muss dann über Inter-

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Wer Verwandten Wohnraum günstiger überlässt,


kann Steuern sparen. Dabei ist es wichtig, alle Vorgaben


einzuhalten. Sonst spielt das Finanzamt nicht mit


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Die Tücken beim Vermieten an Angehörige


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