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Deutsch-japanische Zusatzvereinbarungen betreend Zersetzungsarbeit gegen
Sowjetrussland.- Die gemeinschaftliche Arbeit besteht im folgenden:
(a) Aktivierung sämtlicher Minderheitenbewegungen.
(b) Antibolschewistische Propaganda.
(c) Vorbereitungen zum Einsatz von revolutionären Handlungen, terroristischen
Akten und Sabotagehandlungen bei Kriegsausbruch.- Die zu treenden Vorbereitungen haben innerhalb Gesamtsowjetrusslands zu er-
folgen. Es werden drei Interessengebiete eingeteilt:
(a) die europäische Westfront von Finnland bis Bulgarien als deutsches Haupt-
interessengebiet.
(b) die Südwestfront (Türkei und Persien) als gemeinschaftliches Interessenge-
biet.
(c) die asiatische Ostfront als japanisches Hauptinteressengebiet.- Die Zusammenarbeit wird sich nach anliegendem Fünfjahrplan von 1937 – 1941
erstrecken.
- Die Kosten im gemeinschaftlichen Interessengebiet werden von beiden Teilen je
zur Hälfte getragen.
- Beide Teile unterrichten sich laufend gegenseitig über den Stand der Zerset-
zungsarbeit in den jeweiligen Hauptinteressengebieten.
- Ohne gegenseitiges Einverständnis werden andere Staaten in die Zusammenar-
beit nicht mit hineingezogen.
- Die militärischen Stellen sorgen für reibungslose Zusammenarbeit mit den politis-
chen Stellen, soweit diese für eine Mitarbeit in Frage kommen, und sichern diese
Arbeit vor Störungen unmaßgeblicher Stellen.- Im Falle einer der beiden Staaten in einen Krieg mit Sowjetrussland verwickelt
wird, wird der andere Teil in seinem unter (2) bezeichneten Hauptinteressenge-
biet sowie in dem gemeinsamen Interessengebiet die Zersetzungsarbeit mit allen
Mitteln steigern.- Bei der jährlich stattndenden gemeinsamen Beratung wird der Erfolg auf allen
Gebieten untersucht und der das gemeinschaftliche Interessengebiet betreende
Arbeitsplan für das kommende Jahr auf Grund des genannten Fünfjahresplans
festgelegt.gez.: Canaris Oshima
Vorbemerkungen: