EINE PUBLIKATION VON SMART MEDIA
010 BRANDREPORT ARNECKE SIBETH DABELSTEIN
Kartellrechtliche Compliance
Kooperationen mit Wettbewerbern regelmäßig überprüfen
Die Compliance-Anforderungen an Unternehmen werden immer vielfältiger und komplexer. Umso wichtiger ist es, dass jedes Unternehmen sich der für das jeweilige Geschäftsfeld
geltenden rechtlichen Vorgaben bewusst ist und organisatorische Vorkehrungen dafür trifft, dass diese im laufenden Betrieb eingehalten werden.
D
ie individuellen Compliance-Anforde-
rungen können sich aus vielen verschie-
denen Rechtsgebieten ergeben. In den
letzten Jahren wurden insbesondere die gesetz-
lichen Vorschriften in den Bereichen Arbeitneh-
merüberlassung, Datenschutz und Geldwäsche-
prüfung verschärft. Zwei aktuelle Verfahren des
Bundeskartellamts geben nun Anlass zur Über-
prüfung der Compliance im Kartellrecht.
Im September hat das Bundeskartellamt der
gemeinsamen Vertriebsgesellschaft mehrerer
Hersteller von Trockenbaustoffen untersagt,
weiterhin für die beteiligten Unternehmen
bestimmte Vertriebsaufgaben zu übernehmen.
Die gemeinsame Vertriebsgesellschaft in der
Rechtsform einer GmbH & Co. KG erteilte
den angeschlossenen Herstellern Lizenzen für
eine Marke, unter der die Tr ockenbaustoffe der
verschiedenen Hersteller einheitlich vertrieben
wurden. Die Hersteller waren zugleich Kom-
manditisten der Vertriebsgesellschaft. Im Ver-
trieb an Baumärkte verhandelte die Vertriebs-
gesellschaft zentral die Preise und Konditionen
für die beteiligten Hersteller. Im Verhältnis
zum Baustofffachhandel verhandelte sie nur
Rahmenkonditionen, während die Preise von
den Herstellern selbst bestimmt wurden.
Beschränkter gemeinsamer Marktanteil
Die ursprünglich an der Vertriebsgesell-
schaft beteiligten Unternehmen hatten ihre
Kooperation bereits im Jahr 1982 dem Bun-
deskartellamt nach dem damals geltenden
Kartellrecht zur Kenntnis gebracht. Die Ko-
operation wurde als sog. Mittelstandskartell
als zulässig anerkannt. Auch nach den heute
geltenden kartellrechtlichen Maßstäben sind
Vermarktungsvereinbarungen grundsätzlich
zulässig, wenn der gemeinsame Marktanteil
der beteiligten Unternehmen nicht mehr als
15 Prozent beträgt. Allerdings darf die Ver-
marktungsvereinbarung keine für ihre Durch-
führung nicht erforderlichen Beschränkun-
gen enthalten. Beispielsweise bewertete der
Bundesgerichtshof schon vor längerer Zeit
eine Gebietsaufteilung im Rahmen einer Ver-
triebskooperation unter einer gemeinsamen
Marke als kartellrechtswidrig.
In dem aktuellen Fall sah das Bundeskartell-
amt als problematisch an, dass zwischenzeit-
lich ein größerer Hersteller von Trockenbau-
stoffen mehrere an der Kooperation beteiligte
Mittelständler übernommen hatte. Das Groß-
unternehmen wurde deshalb als Mitglied der
Vertriebskooperation angesehen und sein
Marktanteil in die Berechnung des gemein-
samen Marktanteils der beteiligten Unterneh-
men einbezogen. Die 15 Prozent-Schwelle
wurde dadurch überschritten.
Für die anderen Kommanditisten bedeutete
dies, dass sie unversehens an einer kartell-
rechtlich unzulässigen Vermarktungsverein-
barung beteiligt waren. Eine solche unzulässi-
ge Kooperation von Wettbewerbern geht mit
einem erheblichen Bußgeldrisiko einher und
ist deshalb unter Compliance-Gesichtspunk-
ten unbedingt zu vermeiden.
Kritische Veränderungen
im Mitgliederbestand
Das Bundeskartellamt hat jüngst auch den
Beitritt eines Möbelhändlers zu einer bereits
bestehenden Einkaufskooperation verhin-
dert. Die für Einkaufskooperationen geltende
Marktanteilsschwelle von ebenfalls 15 Pro-
zent wurde als überschritten angesehen. Auch
die Veränderungen im Mitgliederbestand
weiterer Einkaufskooperationen sieht das
Bundeskartellamt kritisch.
Beide Fälle zeigen, dass auch bestehende Ko-
operationen mit Wettbewerbern regelmäßig
auf ihre Kartellrechtskonformität untersucht
werden müssen.
TEXT DR. MORITZ LORENZ
Dr. Moritz Lorenz
Rechtsanwalt,
Partner der Sozietät Arnecke Sibeth Dabelstein,
Leiter der Praxisgruppe Kartell- und Beihilferecht
Warum haben es Unternehmer-
Ehen besonders schwer?
Philipp: Unternehmer leben oftmals im Span-
nungsverhältnis zwischen Beruflichem und
Privatem, da sie bei ihren Entscheidungen
auch ihrem Unternehmen und ihren Mit-
arbeitern verpflichtet sind. Sie sind daher
gezwungen, sich vor ihrer Hochzeit Gedan-
ken über das etwaige Scheitern ihrer Ehe zu
machen. Wir empfehlen, die »Gefahr« der
Scheidung durch einen maßgeschneiderten
Ehevertrag zu regeln – das erscheint auf den
ersten Blick unromantisch, ist aber der beson-
deren Situation des Unternehmers geschuldet.
Was sollten Unternehmer in
ihrem Ehevertrag regeln?
Beck: Das deutsche Eherecht ist nicht auf
Unternehmer-Ehen zugeschnitten, da der
während der Ehe entstandene Wertzuwachs
des Unternehmens im Scheidungsfall auszu-
gleichen ist. Das kann für den Unternehmer
erhebliche Liquiditätsprobleme bedeuten, da
sein Vermögen ja im Unternehmen gebunden
ist. Daher sollte das Unternehmen unseres Er-
achtens durch Ehevertrag aus dem Vermögens-
ausgleich herausgenommen werden. Als gesell-
schaftsrechtlich und steuerrechtlich verwurzelte
Kanzlei versuchen wir, dabei auch um die Ecke
zu denken und kreative Lösungen zu finden.
Welchen sonstigen Herausforderungen
sind Unternehmer ausgesetzt?
Philipp: Zum einen gibt es auch in Unter-
nehmerfamilien immer häufiger Patchwork-
Situationen, die das familiäre Miteinander
komplexer machen. Zum anderen macht
die Internationalisierung des Lebens auch
vor dem Familienrecht nicht Halt. Zum
Beispiel beraten wir derzeit den Sohn einer
großen deutschen Unternehmerfamilie,
der in London lebt und mit seiner engli-
schen Freundin nach der Hochzeit in die
Schweiz verziehen möchte. Hier müssen
drei verschiedene Rechtsordnungen unter
einen Hut gebracht werden – das ist trotz
der 2019 in Kraft getretenen Europäischen
Güterrechtsverordnung ganz schön kom-
plex, da die Rechtsordnungen sehr unter-
schiedlich sind und die vertragliche Lösung
in allen Staaten halten muss. Daher arbei-
ten wir in derartigen Fällen üblicherweise
mit Kanzleien aus unserem internationalen
Netzwerk zusammen, um eine schlanke und
rechtssichere Lösung zu finden.
Und wenn es dann doch mal schief
geht – wie läuft denn die Scheidung
eines Unternehmers ab?
Beck: Auch wenn sie natürlich immer eine
emotionale Komponente in sich trägt, behan-
deln wir eine Scheidung gedanklich als wirt-
schaftliche Tr ansaktion. Dabei bietet es sich
häufig an, die Eckpunkte der Scheidung vor
dem gerichtlichen Verfahren in einer Schei-
dungsfolgenvereinbarung zu klären, damit
beide Seiten wissen, was mit der Scheidung
auf sie zukommt. Nach unserer Erfahrung
hilft das strukturierte Abarbeiten von Streit-
punkten, die Ehegatten emotional zu ent-
lasten und einen jahrelangen Rosenkrieg vor
Gericht zu verhindern.
Weitere Informationen:
http://www.pplaw.com/de
Herausforderungen der Unternehmer-Ehe
Verheiratete Unternehmerinnen und Unternehmer können mit einem Ehevertrag ihre Firma retten. Idealerweise bevor man überhaupt an eine Scheidung denkt.
Dr. Lisa Beck und Dr. Christoph Philipp befassen sich beruflich mit dem Thema.
Dr. Lisa Beck
Rechtsanwältin, Associate | München
Dr. Christoph Philipp, LL.M.
Rechtsanwalt, Partner | München
BRANDREPORT P+P PÖLLATH + PARTNERS RECHTSANWÄLTE UND STEUERBERATER MBB
Unternehmer leben oftmals im Spannungs-
verhältnis zwischen Beruflichem und Privatem.