Frankfurter Allgemeine Zeitung - 20.03.2020

(Nandana) #1

SEITE 16·FREITAG,20. MÄRZ2020·NR.68 Die Ordnung der Wirtschaft FRANKFURTER ALLGEMEINE ZEITUNG


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D


ie Grundrente
kommt.Viele ha-
ben sie kritisiert.
Aber gegenpoliti-
sche Vorhaben
mit Symbolcha-
rakter lässt sich
mit Argumenten
ebensowenig er-
folgreichankämpfen wie mit Lanzenge-
genWindmühlen.Das ändertnichts dar-
an, dassdie Grundrenteeherneue Proble-
me aufwerfen als altelösen wird. Die
grundsätzlichen Debattenwerden wieder
aufleben, wenn die Rentenkommission
„Verlässlicher Generationenvertrag“dem-
nächstihren Berichtvorlegt.
Nicht nur in Deutschlandstehen die
Renten versicherungenvorgewaltigen Her-
ausforderungen. Da istzum einen die Alte-
rung der Bevölkerung.Selbst unter Be-
rücksichtigung der Migrationführen länge-
re Lebenserwartung undrelativ niedrige
Geburtenraten dazu, dassweniger Er-
werbstätigemehr Rentner finanzieren
müssen.Unddaist die Digitalisierung mit
ihrenFolgen für den Arbeitsmarkt.Sie
wirddie reguläreArbeitnicht verdrängen,
aber sieverändertdie Formen der Er-
werbstätigkeit.Mehr Menschen werden
den Arbeitsplatzwechseln. Selbständige
Erwerbstätigkeit wirdzunehmen, oftver-
bunden mit wirtschaftlicherAbhängigkeit
voneinzelnenAuftraggebern.Viele Men-
schenwerden, um ihren Lebensunterhalt
zu sichern, mehrere Tätigkeiten ausüben.
An derNotwendigkeit einerReform der
Renten versicherung bestehen alsowenig
Zweifel. Es wirdauchkaumgenügen, die
um die Jahrtausendwende eingeführten
Reformen nachzubessern. Nicht dassdazu
kein Anlass bestünde:Viele Schrittewur-
dennurhalbherziggemacht,einigedurch
politisch opportune Manöverkonterka-
riert, andereerwiesen sichals unwirksam.
Aber umNachbesserungen soll es hier
nichtgehen. DerKampfgegenWindmüh-
len magvergeblichsein. Aber so wie Don
Quichotte, der in der Nacherzählung
durch Eric hKästnernach seiner Heim-
kehr „vernünftig“ geworden ist, kann
man,Erfahrungen aus derFremde aufneh-
mend und einen vergeblichen Anlauf
nicht scheuend, am Traumfesthalten,
dassdie Sozialpolitik jetzt Mutzutiefgrei-
fenden Reformen aufbringt.Will man
nicht die Alterssicherung vonder Er-
werbstätigkeit abkoppeln (Stichwort: Bür-
gergeld),wogegen guteGründe sprechen,
auf die hier nicht eingegangenwerden
kann, dann sind vier Punkteentschei-
dend,umeine nachhaltigfinanzierte und
auf dem BodenvonFreiheit und Gleich-
heit stehende Alterssicherung in Deutsch-
land zugewährleisten.



  1. Beginnen wir mit der Sorge,ein aus-
    reichendesRentenniveau trotzder demo-
    graphischen Veränderungen aufrechter-
    halten zukönnen.Die vor20Jahren be-
    schlossenenRentenreformen haben auf
    eine Teilprivatisierung mitsteuerlicher
    Förderung als freiwilligezweiteSiche-
    rungsschicht (aus Betriebsrenten und Ries-
    ter-Renten)gesetzt ;zudem wirddie demo-
    graphische Entwicklung durch den Nach-
    haltigkeitsfaktor bei derRentenanpassung
    berücksichtigt.Das führt zu einerSen-
    kung des Sicherungsniveaus in dergesetz-
    lichenRenten versicherung.
    Nunist es ein Irrtum, eineprozentuale
    Absenkung des Niveaus mit sinkendenRen-
    tengleichzusetzen.Auch in denkommen-
    den Jahrenwerden dieZahlbeträgeder
    Rentensteigen. Ebenfalls missverständlich
    sind BehauptungeneinergrassierendenAl-
    tersarmut.Einem Armutsrisikoausgesetzt
    sindinDeutschlandinersterLinie Alleiner-
    ziehende. Dochist die Sorge um eineausrei-
    chende Alterssicherung angesichts eines
    dünner gewordenen Sicherungspolsters
    und der absehbarenEntwicklungenver-
    ständlich. Das erklärtdie Einführungvon
    „Haltelinien“für Rentenniveau und Bei-
    tragssätze durch die große Koalition.


Nötig ist einAusgleichimSystem


Bei der erwarteten Zunahme derRentner-
zahlen führen die Haltelinien zu einer
Quadratur des Kreises,wenn nichtvonau-
ßen mehr Geld zugeschossen wird. Die
scheinbar einfachste Lösung besteht denn
auchdarin, diestaatlichen Zuschüsse in
die gesetzlicheRentenkasse zu erhöhen.
Nunmag es ökonomischgesehen egal
sein,woher das nötigeGeld für dieRenten
kommt.Denktman aber in rechtlich zuge-
schriebenen Verantwortungen und be-
denktdie unterschiedlichenVerteilungs-
wirkungen der jeweiligen Finanzierungsar-
ten, dann sind Beitrags- undSteuerfinan-
zierung auseinanderzuhalten. EinStaats-
zuschusszueinem beitragsfinanzierten
Leistungssystem bedarfzumindest einer
Rechtfertigung. Ohne das zuvertiefen: Es
gibt eine systematischüberzeugendere
und umfassendereLösung, um auf abseh-
bareZeit dieFinanzierung eines als ausrei-
chend angesehenenRentenniveaus zu si-
chern–nämlicheinenfinanziellenAus-
gleichzwischen denVersicherten.
Dazu mussman die Bemessung der Ent-
geltpunkte, diefür die Berechnungdes per-
sönlichenRentenanspruchs ausschlagge-
bend sind,verändern. Derzeitrichten sie
sichnachdem Verhältnisdes eigenen Ent-
gelts (und der danach gezahlten Beiträge)
zum Durchschnittsentgelt.Werdas Dop-
peltedes Durchschnittsverdient, erhält
das Doppelte an Entgeltpunkten eines
Durchschnittsverdienersund damit (inner-
halb der Beitragsbemessungsgrenzen) ei-
nen doppelt so hohenRentenanspruch;
werdie Hälfteverdient, erhältnur einen
halben Entgeltpunkt.Dieses System könn-
te modifiziertwerden, indem überdurch-
schnittlichverdienendenVersicherten re-
lativweniger Entgeltpunkte, schlechtver-
dienenden mehr zugemessen würden.
Andersals bei der Grundrentekäme die-
ser Ausglei ch allenVersichertenmit unter-
durchschnittlichenVerdienstenzugute. Er
könntealsoauf fragwürdigeDifferenzie-
rungenverzichten.Erwürde nicht die An-


erkennung einer „Lebensleistung“rekla-
mieren unddann Versicherten bescheini-
gen, dass sie erst etwasgeleistet haben,
wenn sie 33 Jahre, nicht aberwennsie
„nur“32JahreBeiträge gezahlt haben.
Vielleicht bleibt dieseRegelungunbean-
standet,weil die Gerichte dazuneigen,Be-
grenzungensozialpolitischer Begünstigun-
genzuakzeptieren undvergleichba re
Grenzziehungen,insbesonderefür privile-
gierte Rentenzugänge,schon existieren.
Dasswegen der BegünstigungvonTeilzeit-
tätigkeiten durch die Grundrente verstärkt
Frauen profitierenwerden,ist hingegen
auchgleichstellungspolitischgesehennur
ein schwacherTrost. Eigentlich müsste es
darumgehen,Ungleichheiten zu beseiti-
gen, nicht zukaschieren.
Der hier vorgeschlagene sozialeAus-
gleich–ohnestärkerenRückgriff auf die
Steuerzahler–wärenicht willkürlich, son-
dernhätteeinen klaren sachlichen Bezug.
Er wäre auchverfassungsrechtlich unpro-
blematisch. DasRechtauf Eigentumbliebe
unberührt. Zwar begründen Beiträgeinder
Renten versicherung eigentumsrechtlichge-
schütztePositionen.Aber das tun sie nur
nachMaßgabe dergesetzlichgeschaffenen
Ansprüche. Esgäbe zwar einestärkere for-
maleUngle ichbehandlung derVersicher-
ten. Diese istaber ohnehin eineEigenart je-

der Sozialversicherungund kann durch
den Gesetzgeber ausgestaltet werden. Dies
hat das Bundesverfassungsgerichtzum Risi-
kostrukturausgleich in der gesetzlichen
Krankenversiche rung zutreffend betont.
Zudem müsstedie formale durch eine
materielle Betrachtung ergänzt werden,
wasallgemeinstärkerals bisher in der So-
zialpolitikBeachtungverdient und diePer-
spektiveändert. Durch eineUmverteilung
innerhalb derRentenversicherung wird
mehr materielle Gleichheit hergestellt.
Das liegt an dem Zusammenhang zwi-
schen niedrigen Entgelten undkürzeren
Rentenbezugszeiten:Werinvermögenden
Haushalten lebt, lebt in derRegellänger.
Woraus dieUngleichheiten im Gesund-
heitszustandresultieren, darüber wirdge-
stritten.Aber auf die Gründekommt es
hier auchnicht an. Entscheidend ist, dass
eine umgekehrtentgeltbezogene Differen-
zierungvonRentenanwartschaften sozia-
le Ungleichheitenkorrigiert, die im beste-
henden System faktischzueinerUmvertei-
lungvonunten nachoben führen.


  1. Es gibt guteGründe, die Quasi-Äqui-
    valenzzwischen Beiträgenund Leistun-
    genauchineinemzweiten Punkt zu lo-
    ckernund die schon bestehendenAus-
    gleichsmechanismen in dergesetzlichen
    Renten versicherung nochauszubauen. Er-


forderlic hsind auf längereSicht bessere
rentenrechtliche BewertungenvonZeiten
vorübergehenderArbeitslosigkeit undvon
verschiedenenUnterbrechungen der Er-
werbstätigkeit, insbesonderezugunsten
der Pflegevon Angehörigen, aber auch
zur Ermöglichung beruflicher Bildung,
die bis heutenocheine eher untergeordne-
te Rolle spielt.Denn Rentenkonten spei-
chernindividuelle Erwerbsverläufeund
bilden diese mit allen Beitragszeiten ab,
aber ebenauchmit allenLücken.
Die Lückendürften zunehmen.Zumei-
nen,weil neue Erwerbsformen zukürze-
ren, oftnebeneinander ausgeübten Ar-
beitsverhältnissen und mehrUnterbre-
chungenim Arbeitsleben führen.Zuman-
dern,weil ein längeres Leben auchlänge-
resArbeiten erfordert. Daswiederum er-
höht dieNotwendigkeit,aus verschiede-
nen Gründen zu pausieren. Eineweitere
Anhebung des Renteneintrittsalters
bleibt daher sinnvoll, bei allenWiderstän-
den. Sie mussaber,wie solcheReformen
in andereneuropäischen Ländernzei-
gen, flankiertwerden durch Rücksicht-
nahmeauf besondersbelastendeTätig-
keiten und einegrößereFlexibilisierung
des Zugangsalters.


  1. Nungibt es einen Einwand gegen
    neueUmverteilungen innerhalb derge-


setzlichenRenten versiche rung, der ernst
zu nehmen ist: Diese Versicherung ist
nicht universell. Die deutsche Alterssiche-
rung istauf verschiedene, organisatorisch
getrennte Systemeverteilt.Neben derge-
setzlichenRenten versicherung gibt esdie
Versorgungswerke für Angehörige freier
Berufeund diestaatlicheVersorgung der
Beamten, Richter und Soldaten; zudem
können Selbständige, soweit sie nicht aus-
nahmsweisesozialversicherungspflichtig
sind, frei über ihreAlter ssicherung ent-
scheiden.Deshalbwirdargumentiert,es
sei mit allgemeinen Gerechtigkeitsüberle-
gungen nichtvereinbar,einenbesonderen
sozialen Ausgleichzwischen den Versi-
cherten nur auf den Bereichder gesetzli-
chen Renten versicherung zu begrenzen.
An dieserBehauptung scheiternimmer
wieder tiefergehendeReformvorschläge.
DemArgumentkann man auf zweiWe-
genbegegnen:erstensdurch eine Universa-
lisierung dergesetzlichenRentenversiche-
rung. Sieist im Koalitionsvertragzumin-
dest für SelbständigezuRechtvorgesehen.
Sie ließe sichaber auchfür Beamteverwirk-
lichen.Das Grundgesetz verpflicht et aller-
dings denStaat, die hergebrachten Grund-
sätze des Berufsbeamtentums zu berück-
sichtigen. Dazugehören amtsangemessene
Besoldungwie Versorgung,die der Dienst-
herrzuleisten hat.Das Bundesverfassungs-
gerichthat die Bedeutung dieser Grundsät-
ze erst kürzlichimZusammenhang mit
demStreikverbot für Beamtebetont.Denn
Beamtenverhältnisse bestehenaus einem
Bündel besondererRechte undPflichten,
derenGleichgewichtzuwahrenist.

Beamteindie Renten versicherung

Aber:Geradewenn man Beamtentum für
eine erhaltenswerte Errungenschaftund
das Alimentationsprinzip für eine ihrer
tragenden Säulen hält, istesnicht erforder-
lich, in der Beamtenversorgung allesbeim
Alten zu lassen. Mankann sie,analog zur
Unterscheidung vonRegelsicherung in
der Renten versicherung und ergänzender
beruflicherVorsorgebeiArbeitnehmern,
aufspalten. Dannwäre eineEinbeziehung
der Beamten in diegesetzlicheRenten ver-
sicherung möglich, solangeder Staat die
besonderen,verfassungsrechtlich garan-
tiertenVersorgungsziele durcheine ergän-
zendeAbsicherung bewahrt.
Das allerdings istkein Sparmodell:
Denn die Besoldung müssteerhöht wer-
den, um die Belastung durch Renten versi-
cherungsbeiträge auszugleichen. Insofern
wäre der zweiteWegüberlegenswert: of-
fensiv klarzustellen, dasseine organisato-
rischgegliederte Alterssicherunggerecht-
fertigt ist,wenn sie Besonderheiten der je-
weils erfassten Berufsgruppenzum Aus-
druc kbringt, und den sozialen Ausgleich
in dergesetzlichenRenten versicherung,
die immerhin denweitausgrößtenTeil
der in Deutschland lebendenBevölkerung
erfasst,nicht auszusetzen, aber durch an-
teiligeSteuermittel zu ergänzen.


  1. Die hiervorgeschlagenenReformen
    ändertennichts daran, die Armutsvermei-
    dungweiterhin primär einemsteuerfinan-
    zierten, bedürftigkeitsabhängigen Siche-
    rungsnetzinder Form der Sozialhilfezu
    überlassen. Bleiben wirbei der in Deutsch-
    landvorgesehenen Anlageder Alterssiche-
    rung –die auchmit denvorgeschlagenen
    Modifizierungen auf mehrereSicherungs-
    schichtenverteilt bliebe und bei der eine
    beitragsfinanzierte und erwerbsbezogene
    Renten versicherung eine breite Grundla-
    ge darstellensollte–,ist es nicht sinnvoll,
    die Nichteinhaltungvon Standardlebens-
    läufen zu einem eigenen sozialen Risiko
    zu erklären. Sozialsysteme sollen nicht
    „Lebensleistungen“ prämieren, sondern
    Bedarfe decken. Sie sollenineiner freiheit-
    lichverfassten Gesellschaftnicht vor-
    schreiben,wie Lebenrichtig zu führen
    sind. IhrenüchterneFunktionalitätist frei-
    heitswahrend.
    Deshalbspielt es in der Sozialhilfekei-
    ne Rolle, warumBedürftigkeit entsteht.
    Möglichund erforderlic hist nur,diese Be-
    dürftigkeit nicht zu eng zu fassen und
    durch Freigrenzen bei der Anrechnung
    vonEinkommen undVermögen Besitz-
    stände,die überdie Jahreangesammelt
    wurden, angemessen zuverschonen. Das
    spieltvorallem danneine Rolle, wenn der
    Aufbau zusätzlicher Alterssicherunggeför-
    dertwird. Allerdings müssen dieFreigren-
    zen weitgehend verhaltensneutralblei-
    ben; es sollte also nicht nachEinkommens-
    quellendifferenziertwerden. Einfacher
    und überzeugenderwäre es, auf das Alter
    abzustellen, indem dieFreigrenzenetwa
    mit dem Altersteigen. In diesem Sinne
    Rücksicht auf das im Leben Erworbene zu
    nehmen hießegerad enicht, bestimmteLe-
    bensführungen zu privilegieren, sondern
    das anzuerkennen,wasjeder Menschwie
    auchimmerbishergeleistethat.
    Es wäre im Übrigenangeraten, Sozial-
    hilfe nicht mehr als „Fürsorge“indas stig-
    matisierende Zwielicht desUnerwünsch-
    tenzustellen,sondernzubetonen, dass
    auf sie ein gutesRechtbesteht –und sie
    entsprechend auszugestalten. Hier eröff-
    netsichein Feld weitererReformnotwen-
    digkeiten: eine bessereAbstimmung zwi-
    sche nden vielfältigenVersi cherungs-,För-
    derungs- und Hilfeleistungen.Auch das
    könntedazu beitragen, die Inanspruchnah-
    me der Sozialhilfe(oder der Grundsiche-
    rung im Alter)stärkerzur Normalitätwer-
    den lassen.
    Die letztenÜberlegungenweisen über
    die Alterssicherung hinaus. Ein umfassen-
    derer Blickist in der Sozialpolitik nötig:
    für die Altersrenten schon deshalb,weil
    diesedie Bildungs- und Arbeitsmarktpoli-
    tik spiegeln. DieFörderungvonBildung
    isteine der bestenMöglichkeiten der Al-
    tersvorsorge.Aber esgeht auchumeinen
    Perspektivwechsel. Ein zukunftsgerichte-
    terSozialstaat musssichstärker als bisher
    um die Entwicklungschancen der in
    schwierigenWohn- und Einkommensver-
    hältnissen lebenden Menschen küm-
    mern. Daswäre der nächste Traum:von
    einer nicht nur mutigen undgestaltungs-
    willigen, sondernauchneue Schwerpunk-
    te setzenden Sozialpolitik.


Ulrich Becker ist
Direktor am Max-
Planck-Institut für
Sozialrecht und So-
zialpolitik in Mün-
chen undHonorar-
professor an derJu-
ristischenFakultät
der dortigen Lud-
wig-Maximilians-
Universität.Bis 2002 hatteBeckerden
Lehrstuhl für Öffentliches Recht, deut-
sches und europäisches Sozialrecht an
der UniversitätRegensburginne. Be-
cker wurde 1960 in Sandegeboren,
studierthat er in Würzburgund am
Europäischen Hochschulinstitut in
Florenz. Erforschtüber die Moderni-
sierung und EuropäisierungvonSozi-
alsystemen. hig.

Foto privat

Rentenreform, radikal


Die Corona-Pandemie setzt neue Prioritäten.


Die Stabilisierung desRentensystems bleibt aber


dringlich, denn die Demographie schafft Fakten.


Wiekönnteeine Reform aussehen,


die denSteuerzahler schont?


VonUlric hBecker


Der Autor


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