Fliegermagazin Juli 2017

(avery) #1

aktiv sind oder nicht. Doch es gibt auch
Flugbeschränkungsgebiete, die vorüberge-
hend eingerichtet werden, wie etwa beim
Oktoberfest in München oder, ganz aktu-
ell, anlässlich des G20-Gipfels in Hamburg,
dem Treffen der »Gruppe der 20«, der Ver-
treter der größten Industrienationen und
Schwellenländer der Welt am 7. und 8. Juli.
Der stattliche Radius der kreisrunden
Beschränkungszone ED-R Hamburg be-
trägt 30 Nautische Meilen mit dem Ham-
burger Airport im Zentrum, vertikal reicht
die Zone vom Grund bis auf Flugfläche 100,
also 10 000 Fuß. Wenn die Mächtigen der
Welt Hamburg besuchen, sind in diesem
Areal bis auf wenige Ausnahmen alle Flü-
ge untersagt, sogar mit Modellflugzeugen.
Einzelheiten sind in den Nachrichten für
Luftfahrer 1-1012-17 beschrieben. Die ein-
fachste Regel für Privatpiloten an diesen Ta-
gen lautet: Hamburg weiträumig meiden.
Doch was passiert eigentlich, wenn man
aus Versehen in eine ED-R eingeflogen ist?
Vergleichsweise unspektakulär, wenn auch
folgenreich, ist der Durchflug eines aktiven
militärischen Beschränkungsgebiets, das
mehr oder weniger dauerhaft eingerich-


tet ist. Man kann davon ausgehen, dass die
Luftraumverletzung vom (sehr genauen
militärischen) Radar aufgezeichnet worden
ist, und bei der Landung wird möglicher-
weise schon die Polizei warten, um die Per-
sonalien des Piloten aufzunehmen. Von Mi-
litärjets verfolgt oder gar
abgeschossen wird man
in einem solchen Fall
höchstens aus Versehen:
bei einer Verwechslung
mit dem Zieldarsteller.
Lustig ist das den-
noch nicht, denn anders
als der unerlaubte Ein-
flug in eine Kontrollzone
ist die Verletzung einer
ED-R keine Ordnungs-
widrigkeit, sondern eine Straftat und damit
Sache des Staatsanwalts. Hier greift Para-
graf 62 des Luftverkehrsgesetzes, bei grob
pflichtwidrigem Verhalten auch Paragraf
315a Strafgesetzbuch. Bis zu zwei Jahre Haft
oder eine Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen
sind keine Bagatelle mehr, auch wenn es
nur selten wirklich zu derart hohen Strafen
kommt. Und falls es beruhigt: So etwas pas-

siert auch schon mal der Polizei selbst, wie
fliegermagazin-Rechtsexperte Dr. Roland
Winkler zu berichten weiß.
Deutlich weniger entspannt wird es
beim G20-Gipfel zugehen, denn bei einer
solchen Dichte an Macht und hochrangi-
gen Würdenträgern in
einer Großstadt sind die
Sicherheitsvorkehrun-
gen ungleich höher als
bei einer überschauba-
ren ländlichen Zone etwa
über dem Emsland oder
der Lüneburger Heide.
Auch wird im Luftraum
über der Stadt mächtig
viel Betrieb sein. Koordi-
niert wird die Luftraum-
sperrung der ED-R Hamburg vom Leiter
der Servicestelle Luftraumschutz der Lan-
despolizei Baden-Württemberg; das Sagen
hat während des Gipfels die Landespolizei
Hamburg.
Wer sich als Privatpilot der aktiven ED-R
Hamburg nähert, wird als erstes Hinweise
von FIS erhalten, die Grenzen des Beschrän-
kungsgebiets zu beachten. Ist der Pilot oh-

Verbotene Zonen: Sperrgebiete gibt es in
Deutschland nicht, wohl aber Areale mit
Flugbeschränkungen, die so genannten
ED-Rs. Unter bestimmten Voraussetzungen
ist der Durchflug erlaubt

Wer uner-


laubt in eine


ED-R ein-


fliegt, begeht


eine Straftat


http://www.fliegermagazin.de #7.2017 63
Free download pdf