D
ie Idee des Mietendeckels ist ein-
fach: Er soll Mietern zu günstigem
Wohnraum verhelfen. Bei genauer
Betrachtung des Referentenentwurfs
stellt man jedoch fest, dass die Umset-
zung dieser Idee nicht so einfach ist. Die
Diskussionen über den Mietendeckel
sind vielfach sehr emotional. Eine Ver-
sachlichung könnte helfen, die Einzelhei-
ten besser zu verstehen. Das ist Anlass
genug, sichdie Regelungendes geplanten
Mietendeckels näher anzusehen und vor
allemauch einenBlickauf die Auswirkun-
gen zu werfen. Hiervon unabhängig ist
die Frage, ob der Mietendeckel in der
jetzt vorgelegten Form verfassungsge-
mäß ist. Juristen streiten schon über die
Frage, ob Berlin überhaupt die Gesetzge-
bungskompetenz hat oder diese beim
Bund liegt. Rechtlich besonders umstrit-
ten ist zudemdieFrage der Verhältnismä-
ßigkeit des Mietendeckels.
Die Verhältnismäßigkeit hängt von der
konkreten Ausgestaltung des Gesetzes
ab. Die Rechtsprechung des Bundesver-
fassungsgerichts vom Juli 2019 zur Miet-
preisbremse ist zu berücksichtigen. Bei
der Untersuchung des aktuellen Ent-
wurfs müssen jedoch Zweifel an der Ver-
hältnismäßigkeit aufkommen. Dies gilt
umso mehr, als in der Gesetzesbegrün-
dungdaraufabgestelltwird, dassder Mie-
tendeckel „sozial“ sei. Was aber ge-
schieht, wenn etwas für die einen sozial
ist und für andere genau das Gegenteil?
Der Mietendeckel setzt sich aus ver-
schiedenen Komponenten zusammen,
die für alle Wohnraummietverhältnisse
für die nächsten fünf Jahre gelten. Ausge-
nommensindnur Neubauten, die erstma-
lig ab dem 1.1.2014 bezugsfertig waren,
der öffentlich geförderte Wohnungsbau,
Wohnheime und die An- und Vermietung
von Trägerwohnungen.
Die Mieten in laufenden Mietverhält-
nissen werdenrückwirkendauf denStich-
tag 18.6.2019 eingefroren. Spätere Miet-
erhöhungsverlangen können somit nicht
durchgesetzt werden. Mieter, deren Net-
tokaltmiete 30 Prozent des verfügbaren
Haushaltseinkommens übersteigt, kön-
nen einen Antrag auf Absenkung der
Miete auf die Mietobergrenze stellen.
Die Wohnfläche wird entsprechend dem
Wohnraumgesetz berücksichtigt.
Der noch bedeutsamere Punkt ist die
Mietobergrenze. Maximal zwischen 5,95
Euro und 9,80 Euro pro Quadratmeter
darf die Miete, auch für möblierte Woh-
nungen, zukünftig betragen. Das gilt für
die Wiedervermietung und für die erst-
malige Vermietung. Nur Mieten, die sich
unterhalb der Mietobergrenze befinden,
dürfen bis zu dieser jährlich um 1,3 Pro-
zent erhöht werden. Die Obergrenze ist
ausschließlich abhängig von dererstmali-
gen Bezugsfertigkeit der Wohnung und
der Ausstattung, letztere reduziert auf
Sammelheizung und Bad. Die Lage spielt
keine Rolle. Das heißt, es entfällt auch
die Differenzierung zwischen einfachen,
mittleren und guten Wohnlagen entspre-
chend dem qualifizierten Mietspiegel.
Die Mietobergrenzen sind zudem deut-
lich unterhalb der aktuellen Mieten ge-
mäß Mietspiegel angesetzt. Dies führt zu
einem erheblichen Wertverlust fast sämt-
licher Grundstücke und Wohnungen. Be-
troffen sind nicht nur Vermieter, sondern
auch Selbstnutzer, wenn die Immobilie
fremdfinanziert ist.
Die Folge von Abwertungen erlebten
wir in der Finanzkrise vor zehn Jahren.
DieBankenfordern zusätzliche Sicherhei-
ten oder stellen die Darlehen fällig, wenn
keine weiteren Sicherheiten zur Verfü-
gung stehen. Hierzu sind sie aufgrund
der für sie geltenden Vorschriften ge-
zwungen. In der Konsequenz geraten
viele Vermieter in wirtschaftliche Notla-
gen. Soweit der Referentenentwurf nur
eine Ermächtigung der Senatsverwaltung
vorsieht, die Mietobergrenzen an die all-
gemeine Preis- und Lohnentwicklung an-
zupassen, stellt dies keine Rechtssicher-
heit her. Vielmehr müsste diese Anpas-
sung bereits jetzt normiert werden, um
die Abwertung der Immobilien zumin-
dest teilweise aufzufangen.
Im Rahmen der Mietobergrenze wird
für Ein- und Zweifamilienhäuser ein Zu-
schlagvon 10 Prozent gewährt.Moderni-
sierungen, die in den letzten 15 Jahren
erfolgten, können mit maximal 1,40 Euro
pro Quadratmeter berücksichtigt wer-
den. Zukünftige Modernisierungskosten
können auf die Miete umgelegt werden,
wenndadurchdie Mietobergrenze zuzüg-
lich ein Euro pro Quadratmeter nicht
überschritten wird. Sie müssen aber
beim Bezirksamt angezeigt werden. Mo-
dernisierungsumlagen, diezu einer Über-
schreitung dieser erhöhten Mietober-
grenze führen, bedürfen zukünftig einer
Genehmigung. ImRahmen desGenehmi-
gungsverfahrens überprüft das zustän-
dige Bezirksamt, alternativ die IBB, die
Angemessenheit der Kosten.
Aufgrund dieser Unsicherheit haben
viele Vermieter Modernisierungsauf-
träge storniert und verzichten, soweit
dies möglich ist, auf die Vergabe neuer
Aufträge. In der Folge geraten bereits
jetzt die ersten Handwerksunternehmen
in akute wirtschaftliche Probleme. Zu-
dem sinddie Klimaziele Berlins, bis2050
klimaneutral zu sein, ohne Modernisie-
rungen nicht zu erreichen.
Eine Besonderheit stellt die Härtefall-
klausel dar. Sie soll verhindern, dass Ei-
gentümer in wirtschaftliche Notlagen ge-
raten. Auch hier entscheidet das Bezirks-
amt auf Antrag. Zur Begründung einer
wirtschaftlichen Notlage wird entspre-
chend der Rechtsprechung des Bundes-
verfassungsgerichts auf dauerhafte Ver-
luste oder eine mögliche Substanzgefähr-
dung abgestellt. Ausgeschlossen sind je-
doch alle Gründe, die in dem Verantwor-
tungsbereich der Vermieter liegen. Die
aus einer Fremdfinanzierung resultieren-
den Probleme sollen damit offensichtlich
aus dem Anwendungsbereich der Härte-
fallklausel ausgeklammert werden. Ande-
WAS STEHT INS HAUS?
Vor kurzem kaufte ich ein
Mietshaus. Bei diversen Ge-
werbemietverhältnissen wer-
den nicht die Mieten ge-
zahlt, die laut Mietvertrag
vereinbart sind. Die Mieter
gaben auf Nachfrage an, dass
der Voreigentümer münd-
lichmit ihnenandere Mieten
verhandelt habe. Auf Emp-
fehlung habe ich daraufhin
einige Mietverträge wegen
Nichteinhaltung der Schrift-
form gekündigt. Jetzt stehen
die Mieter vor meiner Tür
und meinen, eine Kündi-
gung sei treuwidrig, da es in
den Mietverträgen soge-
nannte Schriftformheilungs-
klauseln gäbe. Ich verstehe
dieses Juristendeutsch
nicht. Sind die Mieter im
Recht und können solche
Klauseln ihnen weiterhel-
fen?
WAS STEHT IM GESETZ?
Ein Mietvertrag, der für län-
gere Zeit als ein Jahr ge-
schlossen wird, muss in sei-
ner Gesamtheit schriftlich
abgeschlossen werden. An-
sonsten gilt der Vertrag ge-
mäß Paragraf 550 BGB (Bür-
gerliches Gesetzbuch) als
für unbestimmte Zeit ge-
schlossen, so dass er nach ei-
nem Jahr jederzeit innerhalb
dergesetzlichen FristdesPa-
ragrafen 580a BGB (zwi-
schen drei und sechs Mona-
ten)vorzeitig gekündigtwer-
den kann. Das Erfordernis
der Schriftform bezieht sich
auf alle wesentlichen Ver-
tragsbestimmungen und da-
mit auf den Mietgegenstand,
die Dauer und die Parteien
desMietverhältnisses,vor al-
lem aber auch auf die Höhe
der Miete. All das muss
schriftlich im Vertrag, einem
Nachtragoder alsAnlage zumVertragge-
regelt sein. Hier wurde nach Ihren Anga-
ben die Höhe der Miete aber nur münd-
lichverändert. Dadurch istzwar derMiet-
vertrag nicht etwa ungültig geworden,
aber die (lange) Dauer gilt nicht mehr.
DerVertrag konntesomit vorzeitig gekün-
digt werden. Oft gibt es, um solch eine
Folge zu verhindern, die von Ihnen be-
schriebenen Klauseln, mit denen die Par-
teien verpflichtet werden sollen, die
Schriftform nachholen zu müssen.
In der Vergangenheit hielt die Rechtspre-
chung solche Klauseln überwiegend für
wirksam. Allerdings entschied schließ-
lich der BGH (Bundesgerichtshof) am
- September 2017 unter dem Aktenzei-
chen XII ZR 114/16: Schriftformhei-
lungsklauseln sind inGeschäftsraummiet-
verträgen generell unwirksam. Paragraf
550 BGB („Formdes Mietvertrags“) stellt
zwingendes Recht dar, das weder durch
Formularverträge und allgemeine Ge-
schäftsbedingungen noch durch indivi-
dual getroffene Vereinbarungen abgeän-
dert werden kann.
UND WIE STEHEN SIE DAZU?
Auf eine Treuwidrigkeit durch Ihre Kün-
digung könnten die Mieter sich vielleicht
dann berufen, wenn Sie selbst etwas mit
den Mietern mündlich vereinbart hätten,
was nur für Sie vorteilhaft gewesen wäre.
Handeln Sie beispielsweise persönlich
nur mündlich eine höhere Miete aus, als
schriftlich vereinbart wurde und kündi-
gen dann wegen Nichteinhaltung der
Schriftform, wäre eine Kündigung tat-
sächlich treuwidrig. Aber in Ihrem Fall
sieht das anders aus. Eine für die Mieter
generell „rettende Klausel“ gibt es nicht,
da Paragraf 550 BGB zwingendes Recht
istunddamit gilt. Die sogenannte Schrift-
formheilungsklausel hilft den Mietern
also hier nicht weiter. Die Rechtsfolge
des Paragraf 550 BGB ist gesetzlich fest-
gelegt und kann auch nicht abbedungen
werden. Somit durften Sie zu Recht we-
genNichteinhaltung derSchriftformkün-
digen. In der Praxis zeigt sich übrigens
immer wieder, dass viele langfristige
Mietverträgedie Schriftform nicht einhal-
ten.
Auf ein Wort
Können Mietverträge auch mündlich vereinbart und später in Schriftform gebracht werden?
Bund mietet Büroflächen
für 271 Millionen Euro
Der Bund hat trotz eigener leerstehender
Immobilienim Jahr 2018Büroflächenfür
insgesamt 271 Millionen Euro angemie-
tet. Dasgeht ausder Antwort derBundes-
regierung auf eine Anfrage der FDP-Bun-
destagsfraktion hervor, über die die
„RheinischePost“am Donnerstag berich-
tete. Gleichzeitig verfügt der Bund dem-
nachüber 138000Quadratmeterleerste-
hender Flächen, die nach eigenen Anga-
ben für Bürozwecke verwendet werden
könnten. Die Kosten für die Anmietung
von Büroflächen sind demnach gestie-
gen. 2014 gab der Bund dafür nur 167
Millionen Euro aus. Der wohnungs- und
baupolitische Sprecher der FDP-Bundes-
tagsfraktion, Daniel Föst, kritisierte die
wachsenden Ausgaben der zuständigen
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
(BImA). „Auf dem angespannten Gewer-
bemietmarkt muss der Bund immer tiefer
in die Tasche greifen und lässt gleichzei-
tig die eigenen Büroräume brachliegen“,
sagteer derZeitung.„Hier werden Millio-
nen Steuergelder verschleudert.“ AFP
Frankfurt am Main
ist die Stadt der Hochhäuser
Die 10 höchsten Hochhäuser in Deutsch-
landstehenallesamtamMain.Mit259Me-
tern ist das höchste Gebäude die Com-
merzbank,gefolgtvomMesseturm.Insge-
samt sind laut Baudezernat gut 30 Ge-
bäudeüber100 Meterhoch. dpa
BAUGELD D
Die vier günstigsten Anbieter von
Hypothekendarlehen in der Region:
- Commerzbank 0,53 %
- PSD Bank 0,55 %
- Santander 0,56 %
- Deutsche Bank 0,60 %
Die vier günstigsten Anbieter im Netz:
- Interhyp 0,46 %
- Gladbacher Bank 0,50 %
- Planet Home 0,51 %
- DTW 0,51 %
Effektivzins, 10 Jahre, Beleihung 60 Prozent, Stand:
05.09.19; Musterberechnung möglich unter http://www.fmh.de
Mieterin muss Anrede als „Fräulein“
in Aushängen hinnehmen
Eine Mieterin muss es nach einem Ge-
richtsurteil hinnehmen, dass ihre betag-
ten Vermieter sie in Aushängen im Haus-
flur als Fräulein bezeichnet. Das Amtsge-
richt Frankfurt am Main wies in einem
Urteil die Unterlassungsklage der Frau
ab. Es war demnach nicht „ehrverlet-
zend“, dass die 89-jährige Vermieterin
den Namen der Mieterin in dem ausge-
hängten Treppenhausputzplan mit dem
Zusatz „Frl.“ oder „Fräulein“ versah. Der
Begriff Fräulein alsBezeichnungeiner un-
verheirateten Frau sei zwar bereits im
Jahr 1972 aus öffentlichen Registern ab-
geschafft worden, erklärte das Amtsge-
richt. International sei jedoch keine ein-
heitliche Bewertung der Anredeform als
herabsetzend festzustellen. Das Gericht
verwies dazuauf dieAnreden „Mademoi-
selle“ und „Miss“. Im konkreten Fall sei
das hohe Alter der Vermieter zu berück-
sichtigen. Der Klägerin sei zudem vorzu-
halten, dass sie die Bezeichnung noch im
Mietvertrag im Jahr 1984 nicht beanstan-
det habe. (AZ.: 29 C 1220/19 (46)) AFP
Wohnungskauf: Makler muss falsche
Vorstellung berichtigen
Makler müssen eine Immobilie wahr-
heitsgemäß beschreiben. Sorgen sie da-
für, dass der Käufer eine falsche Vorstel-
lung hat, sind sie verpflichtet, diese ein-
deutig zu berichtigen. Das geht aus ei-
nem Beschluss des Bundesgerichtshofs
(BGH) hervor. Im verhandelten Fall hatte
die Maklerin eine Eigentumswohnung in
einem Exposé als 4-Zimmer-Terrassen-
wohnung mit einer Wohnfläche von 125
Quadratmetern beworben. Vor Vertrags-
schluss übergab sie den Käufern einen
Grundriss der Wohnung und eine Kopie
der Teilungserklärung. In dieser waren –
anders als im Exposé – eine Wohnfläche
von 68,66 Quadratmetern mit zusätzli-
cher Nutzfläche im Souterrain von 55,20
Quadratmetern angegeben. Die Souter-
rainräume waren zu niedrig, um zum
Wohnen zugelassen zu sein. Die Käufer
verlangten die Rückabwicklung des Ver-
trags. Sie argumentierten, die Maklerin
habe sie arglistig getäuscht. Der BGH gab
den Käufern in Teilen recht (AZ.: V ZR
186/18) dpa
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nung wird oft gestritten.
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Bausachverständiger
Julia Laumann,
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Norbert Eisenschmid,
Dt. Mieterbund e. V.
IMMOBILIEN
Wie „sozial“
ist der Mietendeckel
für Eigentümer?
Der Referentenentwurf der Senatsverwaltung
für Stadtentwicklung enthält juristische Unwuchten
Immer an der Wand lang: Bauhaustapeten – Seite I 5
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Fortsetzung auf Seite I2
VonKarolaKnauthe
Es kommen Zweifel an der
Verhältnismäßigkeit auf
Die Neuregelung
führt zu Wertverlusten
In der Mitte zu Hause – Metropolenarchitektur am traditionsreichen Ort Foto: GRANDAIRE Berlin / unverbindliche Visualisierungen
GRANDAIRE Berlin – Erster neuer Wohnturm in Mitte
Nach über 30 Jahren entsteht
zwischen historischem Kloster-
viertel und Alexanderplatz der
erste neue Wohnturm in Berlin-
Mitte. Mit seiner hellen Natur-
steinfassade und raumhohen
Panoramafenstern zitiert das
GRANDAIRE auf 20 Geschossen
die Architekturklassiker der
Chicago School und bildet den
eindrucksvollen Auftakt für das
neue Stadtquartier entlang der
Alexanderstraße.
Das GRANDAIRE liegt nur we-
nige Meter von der historischen
Mitte und den ältesten Vierteln
Berlins entfernt. Zum Ende des
- Jahrhunderts nahm die Ge-
schichte der Stadt hier, im heu-
tigen Klosterviertel und im Ni-
kolaiviertel, ihren Anfang. Die
ruhige und idyllische Atmo-
sphäre der benachbarten Quar-
tiere stellt einen ruhigen Kont-
rapunkt zur lebendigen Berliner
Mitte mit dem nördlich gelege-
nen Alexanderplatz und Scheu-
nenviertel dar.
An den repräsentativen Haus-
eingang mit einem baldachinar-
tigen Vordach und den garten-
architektonisch gestalteten Hof-
garten an der Voltairestraße
schließt sich eine großzügige
Lobby mit Concierge-Service
und Gäste-Lounge an. Von hier
erreichen Sie Ihr Apartment
und auch den 40 Meter hoch
gelegenen gemeinschaftlichen
Dachgarten mit weitem Blick
über Berlin und einer separaten
Kitchen-Lounge für private
Empfänge.
Sie können zwischen flexiblen
Wohnungsgrößen mit 2 bis 5
Zimmern auf 54 bis 305 m²
Wohnfläche und drei hochwer-
tigen Ausstattungslinien wäh-
len. Jedes Apartment verfügt
über ein bis zwei Loggien und
ein Bike-Loft, diese komfortab-
len Lagerräume befinden sich
auf den Wohnetagen und sind
über einen eigenen Aufzug zu
erreichen. Eine zweigeschossige
Tiefgarage bietet optionale
PKW-Stellplätze mit Anschlüs-
sen für Elektrofahrzeuge.
Alle 20 Geschosse stehen nun
im Rohbau, 80 % der Wohnun-
gen sind vergeben und die pro-
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nen bei 449.500 €. Überzeugen
Sie sich im Showroom neben
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ten dieses besonderen Projek-
tes, immer Montag, Mittwoch
und Samstag von 15 bis 18 Uhr
in der Dircksenstraße 97, 10178
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GRANDAIRE Berlin!
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Telefon +49 30 44353-150
Mobil: +49 172 1594594
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