Karriere
(^52) WOCHENENDE 23./24./25. AUGUST 2019, NR. 162
Claudia Obmann Düsseldorf
A
ls Jürgen Koller*, Bereichsleiter ei-
nes deutschen Versicherungskon-
zerns, ein Geschäftsführer-Posten in
Singapur angeboten wird, ist er be-
geistert von dieser Karriere-Chance.
Mit seiner Familie zieht er nach Südostasien, um
die dortige Tochtergesellschaft zu leiten. Kurz nach
seinem Amtsantritt dann die böse Überraschung:
Die US-Börsenaufsicht SEC lädt ihn vor. Schwarze
Kassen und Beamtenbestechung, um an Regie-
rungsaufträge zu kommen, lautet der erhobene
Vorwurf. Der deutsche Manager soll für die Verfeh-
lungen seines Vorgängers und den der Versiche-
rung entstandenen Schaden geradestehen.
Fälle wie diese sind für Anwalt Christoph Abeln
nicht selten. Im konkreten Fall gelang es dem Fach-
anwalt für Arbeitsrecht zwar, den deutschen Mana-
ger rauszupauken. Der Berliner Jurist warnt den-
noch mit Nachdruck davor: „Oft übernehmen so-
gar erfahrene Manager neue Geschäftsführer- oder
Vorstandsämter allzu blauäugig“. Wer zum neuen
Geschäftsführer oder Vorstand, Partner oder Auf-
sichtsrat für eine Konzerngesellschaft ernannt wird
- dem sind die möglichen Risiken häufig unklar.
Denn wer sich jahrelang im Unternehmen hoch-
dient, vertraue zu sehr dem Arbeitgeber, hinterfra-
ge zu selten die Bedingungen seiner neuen Positi-
on, weiß Abeln – eine fatale Sorglosigkeit.
Mit der Bestellung zum Geschäftsführer
oder Vorstand kann der bisherige Ar-
beitsvertrag einer Führungskraft außer
Kraft treten und damit sämtliche ge-
setzlichen Regelungen zur Vergü-
tung, Arbeitszeit, zum Urlaubsan-
spruch und Kündigungsschutz.
Haftungs- und Reputationsrisi-
ken steigen dagegen. Sich
selbstverständlich sorgfältig mit
den neu übernommenen Risi-
ken vertraut machen, sollten
auch alle Mitarbeiter internatio-
naler Beratungsunternehmen
oder Wirtschaftskanzleien, de-
nen der Partner-Status angetragen
wird. „Meine Hausaufgaben muss
ich als Geschäftsführer- oder Vor-
standskandidat schon machen und
den Vertrag sorgfältig prüfen“, fordert
Helmuth Uder von der Organisations- und
Personalberatung Korn Ferry.
Ganz ähnlich sieht es für die Aufsichtsräte in spe
aus. Viele vergessen in der ersten Euphorie, sich
gründlich schlau zu machen „Mit den Risiken so-
wie den hohen zeitlichen und inhaltlichen Anfor-
derungen beschäftigen sich viele erst im Nachhi-
nein“, sagt Peter Ruhwedel. Der Wirtschaftsprofes-
sor ist Experte in Sachen Aufsichtsratstätigkeit und
weist darauf hin, dass Aufseher für Fehlentschei-
dungen auch persönlich haften – etwa, wenn sie im
Kontrollgremium einer zu hohen Vorstandsvergü-
tung zugestimmt haben.
Lohnend ist es zudem, sich mit dem Thema Ver-
gütung zu beschäftigen. „Wer sich auf solche expo-
nierten Stellungen begibt, sollte sein Vergütungspa-
ket neu verhandeln“, rät Uder. Das belegen etwa
Analysen von Dax-Unternehmen mit selbstständi-
gen Tochtergesellschaften: Ein Vergütungsplus von
20 bis 30 Prozent können Geschäftsführer und Vor-
stände dort erzielen. Der Vertrag auf Zeit plus ein
erhöhtes Erfolgsrisiko werden durch verstärkte va-
riable Vergütungsanteile versüßt. Das ist attraktiv.
Die zugrunde liegenden Anreizsysteme aus kurz-
fristigen Boni und langfristigen Incentives wie Ak-
tienoptionen sollten allerdings genauestens ver-
standen werden.
Vergütung und Haftung sind wichtige zu regeln-
de Elemente vor Amtsantritt. Darüber hinaus gibt
es weitere wichtige Details zu beachten. „Zum Bei-
spiel festzuschreiben, dass über eine Vertragsver-
längerung drei, besser sechs Monate vor Vertrags-
ende mit dem Aufsichtsrat gesprochen wird“, sagt
Uder. Nur so kann der Betreffende seine berufliche
Zukunft planen und verhindert eine Vertragsver-
längerung auf den letzten Drücker. Jüngstes Fallbei-
spiel ist der glücklose BMW-Chef Harald Krüger.
Der 53-jährige Diplom-Ingenieur ging zuletzt selbst
Sie sollen Geschäftsführer, Vorstandsmitglied,
Partner werden oder haben ein
Aufsichtsratsmandat in Aussicht? Glückwunsch!
Aber die neue Position hat ihre Tücken.
Das müssen Sie in Sachen Vertrag, Vergütung
und Haftung beachten.
Vorsicht,
Vorstands-
Falle!
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