Der Standard - 17.02.2020

(Nancy Kaufman) #1

12 |MONTAG, 17.FEBRUAR2020DWirtschaft&Recht ERSTANDARD


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Kein Klagsrechtfür Verbände beimDatenschutz


OGH sieht bei DSGVO-Verstößenkeine BefugnisfürInteressenvertretungenvor


Gerald Steiner

W


er ist berechtigt, bei Ver-
stößen gegen die Daten-
schutzgrundverordnung
(DSGVO) vor einem ordentlichen
Gericht zu klagen–nur die betrof-
fenen Personen oder auch Interes-
senverbände?IndieserfürdiePra-
xis relevanten Frage hat der
Oberste Gerichtshof (OGH) vor
kurzem eine Entscheidung gefällt.
Eine beklagte Partei betreibt ein
Onlineverzeichnis von Psycho-
therapeuten mit Sitz in Öster-
reich. Die Daten dafür übernahm
sie aus der Liste des zuständigen
Ministeriums, ohne zuvor die Zu-
stimmung der darauf angeführten
Personen eingeholt zu haben.
Daraufhin klagte die Interessen-
vertretung auf Unterlassung der
Anführung bestimmter Daten.
Der OGH wies die Klage mit der
Begründung ab, dass ein Interes-
senverband nicht berechtigt ist,
Verletzungen der DSGVO gericht-
lich geltend zu machen, die nicht
seine eigene Rechtsposition be-
treffen, sondern Datenschutz-

rechte seiner Mitglieder (OGH




    1. 2019,4Ob84/19k). Das
      Recht auf Datenschutz ist ein Per-
      sönlichkeitsrecht und ein Grund-
      recht nach Art.8der Charta der
      Grundrechte der Europäischen
      Union. Das österreichische Daten-
      schutzgesetz(DSG)regeltzwardie
      Vertretung von Betroffenen durch
      einen Datenschutzverband, dies
      aber ausschließlich in Verfahren
      vor der Datenschutzbehörde und
      nicht in einem Zivilgerichtsver-
      fahren. Von der in der DSGVO er-
      öffneten Möglichkeit, eine eigen-
      mächtige Verfolgung von Daten-
      schutzverletzungen durch Ver-
      bände zuzulassen, hat der natio-
      nale Gesetzgeber keinen Ge-
      brauch gemacht: In Österreich ist
      für die Durchsetzung von Ansprü-
      chen nach der DSGVO keine Ver-
      bandsklage vorgesehen. Die Inter-
      essenvertretung hat daher keine
      aktive Klagslegitimation.
      Der Verband scheiterte auch
      mit dem Versuch, seine Unterlas-
      sungsansprüche auf das Gesetz
      gegendenunlauterenWettbewerb
      (UWG) zu stützen. Die Frage, ob




die Durchsetzung von Ansprü-
chen aus der DSGVO im Wege des
UWG überhaupt zulässig ist, ließ
das Höchstgericht offen. Es ver-
wies vielmehr auf seine ständige
Rechtsprechung, wonach ein Ein-
griff in die Rechte Dritter, „der kei-
ne amtswegige Ahndung nach
sich zieht und keine schützens-
werten Belange der Allgemeinheit
betrifft, grundsätzlich nicht als
unlautere Geschäftspraktik gel-
tend gemacht werden kann“. Dar-
unter fallen auch Verstöße gegen
das Recht auf Datenschutz.
DieEntscheidungistfüralleFäl-
le von Bedeutung, in denen Verlet-
zungen des Datenschutzrechts
eine Mehrzahl von Personen be-
treffen, diese aber von einem mit
der Interessenwahrnehmung be-
auftragten Rechtsträger, etwa
Hausverwaltungen, Interessen-
verbänden, Vereinen etc., geltend
gemacht werden sollen.

GERALD STEINERist Rechtsanwalt in
der Kanzlei andréewitch&partner und
zertifizierter Datenschutzbeauftragter.
[email protected]

Der OGH hat die Klagegegen einen Kleinaktionär,der auf der
Hauptversammlung unangenehmeFragenstellte, abgewiesen. Selbst
bei Ehrenrührigkeit hat das Recht aufMeinungsäußerungVorrang.

GrünesLicht fürböse

Fragen an den Vorstand

I


mSpannungsfeld zwischen
freier Meinungsäußerung und
dem Persönlichkeitsschutz hat
der Oberste Gerichtshof (OGH)
eineinteressanteEntscheidungge-
troffen. DerFall betrafden Klein-
aktionär einer großen österreichi-
schen Aktiengesellschaft, derin
der Hauptversammlung (HV)zahl-
reiche unangenehme Fragen an
den Aufsichtsratsvorsitzenden
und den Vorstand richtete. Dabei
warf er dem Vorstand und einem
Großaktionär vor, potenziell schä-
digende Aktionen zum Nachteil
der Gesellschaft gesetzt und ihr so
einen Schaden zugefügt zu haben.
Der Großaktionär klagte auf
Unterlassung und stützte sich da-
bei auf§1330 ABGB, da nach sei-
ner Ansicht die Äußerungen sei-
ne Ehre und sein wirtschaftliches
Fortkommen gefährden würden.
Das Landesgericht Wien gab ihm
in erster Instanz recht: Die Aussa-
gen seien kreditschädigend, die
Beweislast liege beim Beklagten
und dieser habe den Wahrheits-
beweis nicht erbracht.
Das Oberlandesgericht Wien
hob das erstinstanzliche Urteil
auf. Zwar könnten die erhobenen
Anschuldigungeneinen Verstoß
gegen die gesellschaftsrechtlichen
Treuepflichten von Aktionären
und sogar ein strafrechtswidriges
Verhalten beinhalten. Allerdings
hätte das Erstgericht eine umfas-
sende Interessenabwägung vor-
nehmen müssen, um zu prüfen, ob
eine Überspannung des Persön-
lichkeitsschutzes nicht zu einer
untragbaren Einschränkung des
Grundrechts der Meinungsfreiheit
(Art 10 EMRK) und der Interessen
der Allgemeinheit führen würde.


Interesse an Aufklärung


Da der Kleinaktionär durchaus
berechtigte Fragen stellte, die in
gewissen Aspekten einen Tatsa-
chenkern enthielten und eine Ver-
dachtslage nahelegten, erkannte
ihm das OLG Wien ein Aufklä-
rungsinteresse zu. Die Verbrei-
tung der Verdachtsmomente ge-
schahnichtinderallgemeinenÖf-
fentlichkeit oder über die Medien,
sondern in einer HV, die dem
Zweck der Wahrnehmung der
Auskunftsrechte von Aktionären
dient. Die Handlungen des Klein-
aktionärs wären somit als „Aus-
übung eines Rechtes“ zu rechtfer-
tigen, vergleichbar mit Strafanzei-
gen, die nicht wider besseres Wis-
sen eingebracht werden. Ohne
diesen Rechtfertigungsgrund wä-
ren jegliche Verdachtsanzeigen


rechtswidrig und mit zivilrechtli-
chen Sanktionen belegt.
Der OGH bestätigte diese
Rechtsansicht und wies das
Rechtsmittel des Großaktionärs ab
(24. 7. 2019,6Ob34/19x). Ein Ak-
tionär, der auf einer HV sein Recht
auf Fragen zu potenziell schädi-
genden Handlungen der Entschei-
dungsträger der Gesellschaft aus-
übt, handle nicht rechtswidrig.
Der OGH hat in diesem Fall das
Recht der freien Meinungsäuße-
rung gestärkt und dem Recht auf
Persönlichkeitsschutz Nachrang
gegeben–und dies trotz potenziell
ehrenbeleidigender und kredit-
schädigender Vorwürfe. Aber
selbstdann muss in jedem Einzel-
fall eine umfassende Interessen-
abwägung vorgenommen werden.
Beachtet werden müssen dabei die
Art des eingeschränkten Rechts
(hier: Persönlichkeitsrecht), die
Schwere des Eingriffs (hier: Vor-
wurf des potenziell schädigenden
Verhaltens zulasten der AG), die
Verhältnismäßigkeit zum verfolg-
ten Zweck (hier:Inanspruchnah-
me des Fragerechts in einer HV)
und der Grad der Schutzwürdig-
keit des Interesses.

Schwierige Abwägung
Eine solche Interessenabwä-
gung ist schwierig; sie kann einer
Person nicht vor jeder Meinungs-
äußerung zugemutet werden, um
nicht in die Mühlen der Justiz zu
geraten. Es spielt auch immer eine
subjektive Komponente mit, da je-
der Mensch die Wertigkeit von
Grundrechten anders setzt.
Wiegt das Recht auf freie Mei-
nungsäußerung schwerer als das
Recht auf Persönlichkeitsschutz?
Im Falle eines „Hasspostings“
wird man dies verneinen müssen.
Bei einem Hassposting gegen
einen Politiker werden die Mei-
nungen in der Bevölkerung schon
eher auseinandergehen, je nach-
dem, mit welcher Seite man sym-
pathisiert. Eine juristische Inter-
essenabwägung kann selbst bei er-
fahrenen Richtern unterschied-
lich ausfallen, wie der vorliegen-
de Fall zeigt. Es bleibt zu hoffen,
dass der OGH in Zukunft eine
deutlichere Trennlinie zwischen
dem Grundrecht auf Persönlich-
keitsschutz und dem Grundrecht
auf Meinungsäußerungsfreiheit
schaffen wird, um die Rechtsan-
wendung zu erleichtern.

OLIVER PESCHEListRechtsanwalt in
Wien. Er war am Verfahren aufseiten des
Foto: Getty ImagesBeklagten beteiligt. [email protected]

Oliver Peschel

Ein Aktionär,der auf der HauptversammlungunbewieseneVorwürfe
gegen die Leitungsorgane erhebt, handelt nichtunbedingt rechtswidrig.
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